Raubkopie Strafen-

3 Antworten

Besitz von Raubkopien strafbar? Was ist erlaubt ?

( Stand ab 13.09. 2003, neues Urheberschutzgesetz ! )

Software:

Grundsätzlich ist die Herstellung einer sogenannten Sicherheitskopie von Software erlaubt. Es ist jedoch hier zu unterscheiden zwischen einer Kopie von Software und etwa einer Musik-CD. Nach dem neuen § § 95a bis 95d UrhG ist es jetzt verboten “ Kopierschutz zu umgehen “. Das hat natürlich Folgen da kein Hersteller seine Produkte ohne Kopierschutz verkauft. Aber bei Computerprogrammen gilt dies ausdrücklich nicht. Auf Computerprogramme finden diese Bestimmungen keine Anwendung.( § 69a Abs.5 UrhG). Sie können also weiterhin, ausschließich für den privaten Gebrauch, eine Sicherheitskopie anfertigen. Weitergabe, Vertrieb, Verleih u.s.w. ist natürlich verboten. Auch der Trick die Orginalsoftware zu kopieren und dann zu verkaufen geht nicht, dann wird aus der Sicherheitskopie eine Raubkopie. Gem. § 69d Abs.2 UrhG darf die Anfertigung einer Sicherheitskopie durch den Lizenzgeber aber untersagt werden. Ausnahme: Wenn zu befürchten ist, dass aufgrund Dauereinsatzes oder Nutzungsbedingungen mit einer Zerstörung der Orginal-CD zu rechnen ist.

Musik-CD :

Hier gilt : Die Ausschaltung eines Kopierschutzes ist grundsätzlich zunächst verboten. Aber: Analoge Musik, z.B. aus dem Radio, hat keinen Kopierschutz und kann deshalb zum privaten Gebrauch kopiert werden. Dies gilt auch für MP3-Internetgrabber von Internetradio. Beim File-Sharing ( Kazaa u.s.w.) sieht die Sache anders aus: Das Kopieren “ offensichtlich rechtswidrig hergestellter Vorlagen “ ist ebenfalls verboten. Darunter fällt auch das Filesharing im Internet. Das Anlegen eines Image auf der Festplatte, etwa mit einem virtuellen Laufwerkprogramm, ist leider auch verboten, auch das ist ja eine Kopie.

Filme kopieren:

Wie bei den Musik-CD´s darf auch hier ein Kopierschutz nicht umgangen werden. Dies gilt auch bei Aufnahmen kopiergeschützter PAY-TV-Filme, z.B. Premiere-Direkt. Haben Sie aber eine VHS-Kassette ohne Kopierschutz können Sie diese auf DVD für den privaten Gebrauch kopieren. Weitergabe natürlich untersagt. Download aus dem Internet ist ebenfalls verboten, hierbei handelt es sich um “ offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlagen”.

§§ 106 - 108b UrhG

Quelle: http://www.123recht.net/

DoubleVisionYe 
Beitragsersteller
 15.10.2014, 03:55

Das sagt mir aber nicht aus welche Strafen man erwarten darf ^^

gri1su  15.10.2014, 04:02
@DoubleVisionYe

Brei Tante Wiki ist nachzulesen:

Strafrechtliche Folgen

Strafrechtlich sind die nachfolgenden Verhaltensweisen unter Strafe gestellt: Die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken gem. § 106 UrhG (Geldstrafe – dreijährige Freiheitsstrafe), ein unzulässiges Anbringen einer Urheberbezeichnung gem. § 107 UrhG (Geldstrafe – dreijährige Freiheitsstrafe) und nach § 108b UrhG unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen (Geldstrafe – einjährige Freiheitsstrafe), wie beispielsweise das Entfernen eines Kopierschutzes. Dabei kann sich das Strafmaß bei gewerbsmäßiger Begehung („professioneller“ Begehung) auf drei Jahre (bei unerlaubten Eingriffen in technische Schutzmaßnahmen) bzw. fünf Jahre (bei gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung) erhöhen. Dabei wird bisweilen ein (ansonsten sehr seltener) schuldausschließender Verbotsirrtum anzunehmen sein, da sich ein potentieller Täter, der sich in einer rechtlichen Grauzone bewegt, eines Gesetzesverstoßes durchaus nicht bewusst sein kann. Dabei dürfen ihm jedoch nicht die leisesten Zweifel in den Sinn kommen, dass das, was er gerade tut, in vollkommenem Einklang mit der Rechtsordnung geschieht. Mit Ausnahme von im gewerblichen Umfang begangenen Taten (§ 108a) werden diese Straftaten nur auf Antrag verfolgt, sofern die Strafverfolgungsbehörde nicht ein Eingreifen aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses für geboten hält (§ 109).

Die Frist für den Strafantrag beträgt drei Monate ab Kenntnis des Berechtigten von Tat und Täter (§ 77b) StGB.

Im Jahr 2009 wurden bundesweit 229 Personen wegen Verstößen gegen das Urheberrecht verurteilt, von denen ein gutes Dutzend eine Freiheitsstrafe erhielt.[8]

Wettbewerbsrechtliche Folgen Die Übernahme eines auf fremden Leistungen beruhenden Erzeugnisses kann auch gegen § 3 UWG verstoßen. Danach sind unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig. Nicht unzulässig nach § 3 UWG ist grundsätzlich die Übernahme eines fremden Erzeugnisses, das nicht urheberrechtlich geschützt ist. Über die bloße Übernahme des fremden Erzeugnisses hinausgehende Umstände können jedoch zur Einschlägigkeit des § 3 UWG führen. Das hat zur Folge, dass § 8 UWG dem Geschädigten einen Unterlassungsanspruch und § 9 UWG einen Schadensersatzanspruch gewährt.

Die strafrechtlichen Folgen sind meist eher pipifax - solange man nicht in großem Stil "Raubkopien" vertreibt, passiert da nichts.

Unangenehmer sind regelmäßig die zivilrechtlichen Schadenersatzforderungen. Bei aktueller Software liegen die Streitwerte gerne mal im 5-stelligen Bereich.

Auch wenn ich in den letzten Jahren nichts mehr gesaugt habe was auch nicht mehr nötig ist da man alles für einen appel und ei bei keysellern bekommt ist die wahrscheinlichkeit sehr gering das da irgendwas kommt selbst wenn was kommt ist selbst das meistens nur ein betrug versuch. Üblicherweise meldet sich ein Anwalt und will Geld wegen der Raubkopie.