Pvz Abo Kündigen
Hi [...] Leider bin ich auf die Masche des Ex - Drogenabhaengigen reingefallen. Ich hatte ein paar mal versucht zu kündigen, aber meine Kündigungen wurden abgewiesen. Jetzt ist es so, dass ich nicht alle Zeitschriften bekommen habe. Kann man hier von Vertragsbruch sprechen? oder gibst es wege vorzeittig aus dem Vertrag auszusteigen.
Viele Grüsse und danke im Voraus
Liebe Community,
kurz eine Erklärung dafür, dass hier einige Beiträge zum vorliegenden Fall ganz oder teilweise gelöscht wurden: Wir sind der Meinung, dass auf gutefrage.net auch kritische Stimmen zulässig sein müssen. So lange sie sachlich sind und den rechtlichen Rahmen nicht sprengen. Schmähkritik oder falsche Tatsachenbehauptungen müssen wir aber aus rechtlichen Gründen entfernen.
Vielen Dank für Euer Verständnis!
Schöne Grüße
Marie vom gutefrage.net-Support
32 Antworten
[...] Durch eine Gewinnspielaktion sind die an meine Telefonnummer gekommen, haben mir versichert ich stünde unter den letzten 10 der Verlosung, zusätzlich würde ich ein 14 Monate - Abo bekommen, zum Preis von 12 Monaten. Zusätzlich habe ich angeblich schon eine 8 tägige, vollbezahlte Reise in die Türkei gewonnen... Soweit so gut, hörte sich auch alles sehr seriös an und irgendwie hab ich mich ja auch gefreut, so naiv wie man machmal ist. Nach ein paar Tagen hab ich dann auch einen Brief erhalten, der das Abo bestätigt usw., ein "Reisegutschein" war auch dabei.
Skeptisch wurde ich erst, als ich widerholt ein Anruf von einem Verlag bekommen habe, der mir in etwa genau das gleiche Verspach. Nachdem ich das Telefonat beentet hatte habe ich mir sofort das Schreiben von PVZ zuhand genommen und die Servicehotlein angerufen. Ich habe dort mit einder Dame gesprochen und ihr meine Situation erklärt. Diese hat mir aber gesagt, dass das Zeitungsabo überhaupt nichts mit dem Gewinnspiel an sich zu tun hat und das dass Abo NICHT automatisch nach 14 Monaten ausläuft. Glücklicherweise ist das Schreiben von PVZ noch nicht alt, also ich habe noch keine Zeitschrift erhalten und mir wurde auch noch kein Geld abgebucht. Die Dame der Pressevertriebszentrale versicherte mir, es sei absolut kein Problem das Abo noch zu kündigen. Ich habe mich also sofort hingesetzt und eine Email geschrieben, in dem ich PVZ auf das Widerrufungsrecht hingewiesen habe.
Ich hoffe ich habe noch glück gehabt. Wenn ich mir so eure Beiträge durchlese wird mir ganz mulmig.
Mich hatten die Drücker auch zugetextet, ich habe aber nix unterschrieben, sondern denen die Tür vor der Nase zugeknallt. Bekam aber trotzdem Zeitschriften zugeschickt. Als die ersten Rechnungen kamen, habe ich die mit dem Vermerk, dass ich nichts bestellt habe, zurückgeschickt. Habe es dann eiskalt auf einen Mahnbescheid ankommen lassen. Habe dann gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben und § 241a BGB geltend gemacht. Da steht drin, dass man ein unangefordete Warenlieferung nicht bezahlen braucht. Ich habe damit auch gleichzeitig eine Gegenforderung für Briefe und Telefonate aufgestellt. Die haben es dann aber nicht mehr auf ein Gerichtsverfahren angelegt, weil sie wussten, dass sie verlieren werden.
Hallo! Ich bin ebenfalls darauf reingefallen und bin sauber aus dem Vertrag gekommen. :) Ich habe mich direkt an den Zeitschriftenverlag gewandt (in meinem Fall der Spiegel)und habe denen die Sachlage sehr förmlich erklärt. Dabei betont, dass ich die Rechnungen nicht anerkennen werde und ich mich wundere, dass ein so seriöses Unternehmen wie der Spiegel mit solch einer Abzockerfirma zusammenarbeitet. Mittlerweile habe ich Post von der PVZ bekommen, dass mein Vertrag storniert wurde und auf alle Ansprüche ihrerseits, z.B. Rücksendung der Ausgaben, etc. verzichtet wird. Ich weiß natürlich nicht ob das immer klappt, aber scheint mir ein guter Weg zu sein!
Ich würde nicht bezahlen ich glaube nicht das die vor Gericht ziehen die haben meist keine Grundlage. Vertrag ist nicht gleich Vertrag. Zumal bei dennen die Verträge meist durch Täuschungen entstehen. Und der der Positives erlebt hat kann froh sein. Aber alleine das sie die Hefte erst 2-3 Monate später liefern ist schon mies. Weil man keine zeit hat wirklich zu entscheiden ob man das will.
Ich habe auch so ein fall aber mir wurde nicht mal nen Vertrag ausgehändigt daher weiss ich nichts von Rücktritsrecht und da ich keine Belehrung bekommen habe ist mein rücktrittsrecht auch nicht abgelaufen auch wenn die es behaupten. Nun bin ich beim Rechtsanwalt. Habe das auch mit geteilt und das ich auch ein Durchschlag haben will von dem Angeblichen Vertrag. Nun warte ich eigendlich nur noch drauf das die sich melden.
[...]
Auch ich bin drauf reingefallen, und natürlich wurde auch mir auf meine erste Mail geantwortet ich würde mich außerhalb der Kündigungsfrist befinden und der Vertrag würde daher die 12 Monate laufen. Mit einer zweiten Mail hats dann geklappt und der Vertrag wurde am nächsten Tag storniert, man muss die nur ordentlich unter Druck setzen und ihnen zeigen, dass man sich informiert hat!
Sehr geehrte Frau XXX,
Ich habe weder eine ausführliche mündliche Belehrung über das Widerrufsrecht oder die AGBs erhalten und ebenfalls keine Vertragsabschrift, was ich durch einen Zeugen bestätigen lassen kann. Ebenfalls berufe ich mich weiterhin auf die mündliche Versicherung, dass kein Vertrag zu Stande kommt, bevor ich nicht telefonisch noch einmal bestätigt habe, dass ich dazu laut Ihrer Mitarbeiterin auf offener Straße nicht "bedroht oder genötigt" wurde. Erst nach diesem Telefonat und einer Unterschrift des damit beauftragten Mitarbeiters sollte ein Vertrag zu Stande kommen. Weiterhin ist auch in der Auftragsbestätigung vom 12.03.2012 keinerlei Widerrufsbelehrung vermerkt, sodass mein Widerrufsrecht gemäß § 312 und § 355 BGB weiterhin fortbesteht!
Dazu kommt der bereits erwähnte Sachverhalt, dass behauptet wurde es handele sich um ein Projekt "zur Unterstüzung von Jugendlichen", während im Bestätigungsschreiben von der Aktion "Lesen und Energiekosten senken" die Rede ist. Somit ist davon auszugehen, dass es sich um arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB handelt, sodass der Vertrag sowieso nichtig ist. Auch dies kann ich Ihnen gern durch einen Zeugen bestätigen lassen, wobei Sie ,wie Sie vermutlich wissen, selbst im Internet zahlreiche Fälle finden werden, in denen genau de gleiche, offensichtlich falsche, Behauptung aufgestellt wurde.
Ich fordere Sie hiermit auf, mein Abonnement mit der Kundennummer xxxxxxxx sofort zu stornieren und mir keine weitern Zeitschriften zu schicken. Weiterhin entziehe ich Ihnen die Einzugsermächtigung meines Kontos. Sollten Sie trotz dieser Reihe an Verstößen meinen Widerruf ablehnen, bin ich bereit umgehend weitere rechtliche Schritte in die Wege zu leiten.
Mit freundlichen Grüßen
XXX
Anlagen: -Auszug BGB § 123, § 312 und § 355
§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher 1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung, 2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder 3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden.
Vielen vielen Dank! Dieser Brief funktioniert! Hab mich davor schon per Post mit denen rumgeärgert. Jetzt hab ich denen einfach den Brief per Mail geschickt und nach 2 Werktagen hatte ich die Bestätigung der Stornierung ;)