Praktikum nacharbeiten trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
Ich habe während meiner Pflichtpraktikumszeit (weiterführende Schule) aufgrund Krankheit etwa 7 Werktage verpasst, die ich nicht im Betrieb war. Laut Schulordnung müssen die Fehltage nach 3 Tagen nachgearbeitet werden.
Allerdings ist dies bei meinem Betrieb kaum möglich, da ich entweder in der Schule selbst bin, wenn dieser geöffnet hat oder ich eh schon dort meinen zweiten Praktikumsblock habe ab nächstem Jahr. Die Fehlzeiten wurden von zwei unterschiedlichen Ärzten attestiert (also hatte insgesamt zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und beide von 2 verschiedenen Ärzten) und beide Male (Krankheit erstreckte sich über 3 Wochen, teilweise in Ferienzeit, weswegen ich zwei Mal einen Arzt aufsuchen musste) war es mir auch aufgrund Ansteckungsgefahr nicht möglich wirklich ins Praktikum zu gehen. Das restliche Jahr war ich sonst immer pünktlich und habe mir keinen Fehler geleistet.
Die einzige Möglichkeit, die mir meine Schule jetzt vorschlägt ist, dass ich versuche die Fehltage am Samstag abzuarbeiten (also 6 Tage Woche) oder pro Tag versuche 2-3 Stunden mehr im Betrieb zu bleiben, sodass ich am Ende auf eine 50-55 Stunden Woche komm und das für 5 Wochen durch. Ich bin volljährig.
Nun allerdings meine Frage ob sowas nicht im Arbeitsschutzgesetz geregelt ist? Schließlich steht das Gesetz ja über jede Schulordnung und bei ordnungsgemäßer Krankschreibung muss ich ja nicht in der Pflicht sein, Fehltage nach zu arbeiten, vor allem da die Schule trotzdem alle Noten erstellen konnte, bzw ich durch mein Fehlen keinen signifikanten Nachteil o.ä verursacht habe.
Antworten mit entsprechendem Gesetzesvermerk wären super :)
Vielen Dank schon mal.
2 Antworten
Grundsätzlich gilt
bei Krankschreibungstagen im Pflichtpraktikum:Hier entscheidet die jeweilige Bildungseinrichtung darüber, ob du Fehltage im Praktikum nachholen musst oder nicht.
Einige Universitäten haben zudem noch die Regelung, dass Praktikumstage, die Du aufgrund einer Klausur oder sonstigen Prüfung versäumst, nachholen musst.
Die Anzahl der Fehltage wird dann einfach auf die zuvor abgemachte Praktikumsdauer angehängt.
Insofern hat Deine Bildungseinrichtung grundsätzlich recht. Als 18jährige/r unterliegst Du zudem nicht mehr dem Jugendarbeitsschutzgesetz, sondern den Gesetzen, die für Erwachsene gelten:
Die Arbeitszeit für Volljährige kann lt. § 3 ArbZG (<== anklicken) kann bis zu 48 Stunden in der Woche betragen. Prinzipiell kann die Arbeitszeit sogar 10 Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich betragen. Dann muss jedoch ein Ausgleich geschaffen werden, denn die Arbeitszeit darf innerhalb von 6 Monaten den Durchschnitt von 8 Stunden pro Tag nicht überschreiten.
Hier
und hier
https://www.ahs-kanzlei.de/2015/12/hoechstzulaessige-arbeitszeit/
findest Du auch noch einige interessante Ausführungen dazu.
Noch etwas:
Grundsätzlich ist es im Arbeitsrecht natürlich so, dass man Tage der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht nacharbeiten muss.
Etwas anderes ist es aber bei Pflichttagen im Sinne einer Zulassungs- oder Anerkennungsvoraussetzung.
So,
- wie die IHK Auszubildende mit einer bestimmten Fehltagesmenge während der Ausbildungsgänge nicht zur Prüfung zulassen muss
- obliegt es auch Universitäten oder Fachhochschulen, eine bestimmte tatsächlich geleistete Mindestens an Praktikumstagen zu fordern - oder
- eben auch Deiner weiterführenden Schule, den Abschluss nur dann zu gewähren, wenn die tatsächlich abgeleisteten Pflichtpraktikumstage erbracht wurden.
Das war vor Ausbildungsbeginn bekannt, das ist quasi Vertragsgegenstand, das sind die Voraussetzungen.
Sicher kannst Du nichts dafür - aber die Schule auch nicht (wobei die Entscheidungshoheit im Ermessen der Schule liegt, die hätten da Spielraum - aber wenn die sich quer stellen ...). Denn die Tage an praktischer Erfahrung fehlen Dir nun mal. Die Schule verbürgt sich mit Deinem Abschluss aber nun mal u.a. auch dafür, dass Du eine bestimmte Mindestanzahl an tatsächlich geleisteten Praktikumstagen vorzuweisen hast.
Also beiß' in den sauren Apfel - die 7 Tage nebenher sind doch zu schaffen. Das leistet so Mancher locker als monatliche Überstunden.
Alles Gute und viel Erfolg!
Blöde Regelung. Dass die Zeit nachgearbeitet werden muss, kann die Schule selbst entscheiden oder erlassen. Bei mir hieß es auch, dass ich das Praktikum nachholen muss, am Ende haben sie es mir dann doch erlassen und trotz fehltage als bestanden gewertet, da es dem Gesetz eben egal ist ob man 7 Tage wegen Krankheit fehlt oder nicht und das allein die Schule entscheiden kann..
Du darfst maximal auf 48h Arbeitszeit kommen. Würde heißen, dass du die Samstage geweils arbeiten dürftest.