Parkplatz mit Bauhütchen reservieren. Strafe?

7 Antworten

Es könnte §33 StVO sein, also Verekhrsbeeinträchtigung. Welche Strafe es dafür gibt kann ich dir nicht sagen.

Das wird ein teurer Falafel. StVO §12 (5) sagt:

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten.

Das Freihalten oder "Reservieren" von Parkplätzen ist also unzulässig und wird nach BKatV lfd. Nr. 61 mit einem Bußgeld von 10€ belegt.

Oder der nächste entsorgt das Hütchen einfach und stellt sich auf den Parkplatz.

Irubis  06.02.2013, 10:24

@clemensw

bist du sicher, dass das Aufstellen der Hütchen unter den BKatV lfd. Nr. 61 zu subsummieren ist? Das Bußgeld ahndet ein ganz anderes Verhalten.

clemensw  06.02.2013, 11:54
@Irubis

Da bin ich mit relativ sicher:

An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht

Sobald also das Auto die Parklücke verläßt, hat der nächste Fahrer, der sie erreicht und benutzen will, Vorrang. Wenn also ein Hütchen aufgestellt wird (oder der Beifahrer den Platz "freihält"), wird dem eigentlich berechtigten Fahrer dieser Vorrang genommen.

Deswegen BKatV lfd. Nr. 61:

Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet

Irubis  06.02.2013, 16:49
@clemensw

Ich bin mir da nicht so sicher... aber egal, da m.E. auch eine Straftat vorliegen kann, würde die Owi sowieso hinten runter. fallen

clemensw  06.02.2013, 17:29
@Irubis

OK, an welchen Straftatbestand denkst Du da?

Irubis  06.02.2013, 18:21
@clemensw

An die Amtsanmaßung - § 132 StGB. Das Aufstellen von Verkehrseinrichtungen, auch Sperrungen, ist hoheitliche Aufgabe; macht das Otto Normalverbraucher, so erfüllt er den TB des 132.

Khayelitsha 
Beitragsersteller
 05.02.2013, 22:05

10 Euro nur? :-) Danke.

clemensw  05.02.2013, 22:08
@Khayelitsha

"Nur"? Du hast es ja anscheinend dicke...

Wesentlich wahrscheinlicher ist aber, daß der Nächste einfach nur das Hütchen in den Müll schmeißt und dann einparkt...

Khayelitsha 
Beitragsersteller
 05.02.2013, 22:20
@clemensw

ist halt eher unwahrscheinlich, dass einen einer anzeigt oder die polizei sich zufällig herbeiberufen fühlt, und hier gibts so wenig parkplätze, dass hier nachts schon routinemäßig in zweiter reihe, an kreuzungen, auf gehwegen, etc. geparkt wird.

Anton96  06.02.2013, 18:16
@Khayelitsha

Hier wird wie so oft vergessen das neben dem Verstoß gegen die StVO durchaus auch noch andere Gesetze zum tragen kommen können.

Hallo "Khayelitsha",

grundsätzlich gilt hier § 12 Abs. 5 StVO, wonach derjenige Vorrang hat, wer die Parklücke zuerst unmittelbar erreicht.

Ins Strafrecht (hier auszugsweise: Nötigung, § 240 StGB / versuchte Körperverletzung, § 223 Abs. 2 StGB / Beleidigung, § 185 StGB) driftet eine derartige Situationdann ab, wenn Beleidigungen hinzutreten bzw. Drohungen fallen oder gar Handlungen vorgenommen werden, die den jeweiligen Gegner entsprechend zu schädigen bzw. zu verletzen geeignet sind. Auch kann die Fahrerlaubnis in Gefahr sein, weil regelmäßig aggressives Verhalten Rückschlüsse auf mangelnde Eignung zum Führen von KFZ zulässt.

Im konkreten Einzelfall kann seitens der Behörde eine solche Reservierung als "ungenehmigte Sondernutzung" eingestuft und entsprechend mit empfindlich hohem Bußgeld geahndet werden. Eine temporäre "Halte- und Parkverbotszone" (z.B. für einen Umzug) wäre nämlich antrags- und genehmigungspflichtig.

Bestenfalls bleibt es allerdings bei einem Verwarngeld von 10,- EUR wegen "Nichtbeachtens des Vorrangs des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke" (Nr. 61 BKatV, Abschnitt I) für den "Vordrängler" bzw. für den "Reservierenden" (vgl. § 1 Abs. 2 StVO).

Khayelitsha 
Beitragsersteller
 18.03.2013, 14:30

dankeschön. :-)

Wie verboten ist es dann, sich einfach den Parkplatz, auf dem man stand, für 20 Minuten mit zum Beispiel nem Bauhütchen zu reservieren?

Das ist eine Maßnahme, die nur von Behörden wahrgenommen werden darf. Macht man es dennoch, so erfüllt man ggf. den TB der Amtsanmaßung (§ 132 StGB - bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Die nebenher begangene Ordnungswidrigkeit nach dem Straßenverkehrsrecht fällt bei der Schwer der Haupttat gar nicht mehr ins Gewicht und dürfte auch nicht geahndet werden. Aber selbst die Owi an sich wäre schon teuer genug.

Zum Selberlesen:

http://dejure.org/gesetze/StGB/132.html

LordDeath  07.02.2013, 08:14

Das mit der Amtsanmaßung ist Quatsch... Zwar könnte man es als Amtsanmaßung sehen, jeder doch ist der 132 StGB nicht weit genug ausgelegt. Da wird eher nach der StVO geahndet, da der § 32 (1) StVO besser zutrifft.

Es gilt immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Strafe muss dem Vergehen angemessen sein. Vor Gericht zu stehen weil man 2 Kegel in eine Parklücke stellt ist unverhältnismäßig. In der Praxis wird deswegen niemand verklagt. Das ist viel zu teuer.

Auch wir im Ordnungsamt verteilen dahingehend immer Bußgelder. Auch dann wenn das Vergehen bei der Polizei angezeigt wurde.

Irubis  07.02.2013, 11:31
@LordDeath

Die Strafe muss dem Vergehen angemessen sein.

das entscheidet der Richter.

Vor Gericht zu stehen weil man 2 Kegel in eine Parklücke stellt ist unverhältnismäßig. In der Praxis wird deswegen niemand verklagt. Das ist viel zu teuer.

Das entscheidet der Staatsanwalt. Er kann auch gegen eine Geldbuße einstellen.

Aber wie siehst du denn den TB des 32 StVO erfüllt? Die Sperrung eines Parkplatzes gefährdet oder erschwert keinen Verkehr, er schließt ihn aus. Und das Gefährden oder Erschweren ist zwingende Voraussetzung zur TB-Erfüllung. Wenn der TB erfüllt würde, könntest du das irgendwie belegen?

LordDeath  07.02.2013, 23:09
@Irubis

Die Strafe muss dem Vergehen angemessen sein. Klar entscheidet das der Richter...Wenn es überhaupt zu einer strafrechtlichen Anklage kommt. Es ist nicht Verhältnismäßig jemanden wegen 2 Kegel auf der Straße wegen Amtsanmaßung vor Gericht zu ziehen. 132 StGB ist für härtere Fälle ausgelegt. Und nicht für Kinkerlitzchen.

Der Tatbestand des 32 StVO ist erfüllt. 2 Kegel in einer Parklücke erschweren den Verkehr, und sperren sie nicht. Wenn er einen Bauzaun um die Parklücke ziehen würde, dann wäre sie versperrt.

Es wird einem Fahrzeug erschwert dort zu parken, da er erst die Kegel zu Seite nehmen müsste um dort zu parken.

Zeig mir ein einziges Urteil, in dem jemand wegen Amtsanmaßung abgeurteilt wurde, weil er 2 Kegel in eine Parklücke stellte.

Als nächstes wäre es nur dann Amtsanmaßung wenn er zum reservieren des Parkplatzes Verkehrszeichen benutzt die der öffentlichen Hand vorbehalten sind. z.B. ein Parkverbotsschild oder ähnliches aufstellt. Ein Baukegel ist aber kein öffentliches Verkehrszeichen.

Demnach ist es keine Amtsanmaßung. Da die Ämter zur "Sperrung" oder "Reservierung" eines Parkplatzes öffentliche Verkehrzeichen benutzen. Und das tut er hier nicht.

Semmel76  18.03.2013, 12:46
@LordDeath

Der Ansicht von "LordDeath" ist schon insoweit beizutreten als mit Aufstellen von Verkehrszeichen keine Amtsanmaßung im klassischen Sinne, sondern damit ein allenfalls ein unbefugtes Handeln vorgenommen wäre, das bei objektiver Betrachtung den Anschein einer den Staatsorganen vorbehaltene Amtshandlung hervorzurufen geeignet und somit verwechselbar ist (vgl. BGHSt 40, 8 ,13; LK-Krauß, 12. Aufl. 2009, § 132 Rn 30). Insofern nicht etwa weitere Umstände hinzutreten, erscheint eine Anklageerhebung auch nach meinem Empfinden abwegig.

Zudem ist der von "LordDeath" angemerkte Umstand beachtlich, dass vorliegend lediglich "Hütchen" bzw. "Kegel" ohne weitere Verkehrszeichen kurzfristig innerhalb der Parklücke aufgestellt gewesen sein sollen - dahinstehen kann wohl auch, ob es sich bei den aufgestellten Pylonen tatsächlich um sog. "Leitkegel" (Zeichen 610 als Verkehrseinrichtung, vgl. § 43 StVO und u.a. RSA 95) gehandelt haben sollte. Anders sähe dies m.E. allerdings aus, hätten sich die Leitkegel auf der Fahrbahn befunden.

Wenn das öffentlicher Verkehrsraum ist, dann hast Du da keinen Parkplatz.

Und nur die zuständige Behörde kann öffentlichen Verkehrsraum entziehen. Deswegen brauchen Bauunternehmer auch eine entsprechende Genehmigung. Dein Verhalten könnte also auch strafbar sein, da Du Dir die Rechte einer Behörde (scheinbar) anmaßt.

LordDeath  07.02.2013, 08:05

Richtig, aber noch nicht ganz richtig ^^

Exakt verstößt du gegen § 32 (1) StVO

§32 Verkehrshindernisse

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.

Du darfst also keine Gegenstände auf der Fahrbahn liegen lassen die andere behindern.... Und deine Kegel hindern andere am Parken...

Irubis  07.02.2013, 11:18
@LordDeath

Das sehe ich nicht so. Zwar könnte(!!) er den TB des 32 (1) erfüllt haben, allerdings auch den des § 132 StGB. Und das Strafrecht hat Vorrag vor der Ordnungswidrigkeit.

Ich sehe zudem den subjektiven TB des § 32 StVO als nicht erfüllt. Der Verkehr wird weder gefährdet noch erschwert, sondern komplett ausgeschlossen. Ich habe zwar keinen StVO-Kommentar zur Hand, tendiere aber dazu, dass eine Sperrung durch die Hütchen nicht unter Gefährdung oder Erschweren zu subsummieren ist.

Take777  07.02.2013, 17:14
@Irubis

§ 32 StVO passt nicht ganz, denn Erschwerung bedeutet eine erhhebliche Beeinträchtigung des Verkehrs, die über eine normale Behinderung hinausgeht. Insofern stimme ich Irubis zu. Es käme allenfalls die allgemeine Form des Behinders in Betracht, die aber bei Erfüllung eines Straftatbestandes "zurücktreten" würde.

LordDeath  07.02.2013, 23:14
@Irubis

Der Verkehr wird auf keinen Fall komplett ausgeschlossen. Dort steht nur ein Bauhütchen. Das kann man bequem wegnehmen. Hätter er nen Bauzaun aufgestellt, wäre der Verkehr komplett ausgeschlossen.

Die Amtsanmaßung kommt aber auch nicht in Betracht. Ämter nutzen für die Parkplatzsperrung öffentliche Verkehrszeichen. z.B. Halteverbotsschilder. Hier wird aber nur ein Bauhütchen aufgestellt. Äußerlich lässt sich also nicht vermuten das hier ein "Amt" gehandelt hat, und darauf kommt es bei der Amtsanmaßung an... Der äußere Anschein.

Wir haben schon dutzende Bußgelder ausgestellt für das "Reservieren des Parkplatzes" durch Gegenstände auf der Straße aus 32 (1) StVO

Irubis  08.02.2013, 09:24
@LordDeath

Wir haben schon dutzende Bußgelder ausgestellt für das "Reservieren des Parkplatzes" durch Gegenstände auf der Straße aus 32 (1) StVO

Das kann die Bußgeldstelle gerne machen. Ob es richtig ist, steht auf einem anderen Blatt. Ich habe schon dutzende von Verwarnungen/Bußgeldbescheiden gekippt, weil ich nachgewiesen habe, dass keine Zuwiderhandlung gegen die StVO vorlag.

Das Verwarnen klappt doch nur, weil der Bürger in den meisten Fällen stillhält und zahlt. Oft wissen es die kommunalen Ordnungsdienste auch nicht besser. Und die Kommunalverwaltung kommt so auf leichte Art zu Geld.

Irubis  06.02.2013, 09:28

Dein Verhalten könnte also auch strafbar sein, da Du Dir die Rechte einer Behörde (scheinbar) anmaßt.

Richtig!!!

DH