P-Schutz Konto - Freibetrag überschritten, komme ich trotzdem an Geld?

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Ggf. kannst du vom Vollstreckungsgericht noch einen Teil freigeben lassen. Alternativ lässt Du Dir den Unterhalt deiner Eltern im nächsten Monat bar auszahlen. Rechne mal aus, ob es dann reicht.

Die Banken haben die Pflicht, jedem, der es wünscht, ein P-Konto einzurichten (§ 850k Abs. 7 S. 2 ZPO). Du kannst bei Gericht Antrag auf Erhöhung des Freibetrages stellen.

Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 1028,89 Euro je Kalendermonat (bis einschl. 06/2011: 985,15 Euro; geändert durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011). Quelle: http://www.schuldnerakuthilfe.com/p-konto-girokonto.html Auf Nachweis sind auch Kindergeld und Kinderzuschläge auf dem P-Konto pfändungsfrei, ebenso bestimmte weitere Sozialleistungen. Zur Erhöhung reicht normalerweise der formlose Antrag bei der das P-Konto führenden Bank unter Vorlage der entsprechenden Nachweise (ALG II-Bescheid, Bescheid über Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsvereinbarung, etc.) aus. In Problemfällen kann man sich auch an das örtlich zuständige Amtsgericht wenden und dort eine entsprechende Bestätigung für die Bank erhalten.

Sozialleistungen, die auf einem P-Konto gutgeschrieben werden, sind unabhängig von der Pfändungsfreigrenze generell für die Dauer von 14 Tagen ab Gutschrift unpfändbar. Verweigert die Bank trotzdem die Auszahlung, sollte man beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) die Freigabe der Sozialleistung zu beantragen.

Hat man in einem Monat die Pfändungsfreigrenze nicht komplett ausgeschöpft, so erhöht der nicht ausgeschöpfte Betrag die Pfändungsfreigrenze im Folgemonat. Schöpft man auch im Folgemonat die so erhöhte Pfändungsfreigrenze nicht komplett aus, erhöht sich die des darauf folgenden Monats wiederum um den im Vormonat nicht ausgeschöpften Betrag. So summieren sich nicht ausgeschöpfte Beträge der Pfändungsfreigrenze. Damit wird garantiert, dass dem Schuldner generell der mit der Pfändungsfreigenze garantierte Betrag verbleibt, auch wenn er ihn nicht ausgibt.

Unabhängig davon hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 25.11.2010, Az. VII ZB 111/09, die Pfändung von Sozialleistungen, welche das Existenzminimum nach Art. 20 Abs. 1 GG sichern sollen, generell untersagt.

Das, was über dem Freibetrag lag, wird dann wohl gepfändet werden.

Im Prinzip ist das so korrekt.

Grundsätzlich möchte ich festhalten, dass die vorliegende Pfändung ja wohl rechtens ist und euch lediglich der Freibetrag vor der Begleichung eurer Schulden und damit der Pfändung schützt. Wenn ihr diesen Betrag überschreitet, ist es doch nur folgerichtig, dass die Differenz abgeschöpft und dem Gläubiger zugestellt wird.

Geh auf die Bank und lass dir den Freibetrag Aufstocken ,die können dich Beraten

Das Geld über deinem Freibetrag kann vom Gläubiger gepfändet werden und verringert deine Schulden. Deine Eltern können dir das Geld doch später überweisen, nachdem du deine laufenden Kosten bereits bezahlt hast. Oder sie können Posten wie z.B. Miete direkt bezahlen.