Ohne Db Killer kein Versicherungsschutz?
Hallo
Wenn man ohne dB Killer fährt verliert das Motorrad ja die Betriebserlaubnis allerdings ist der dB Killer doch nicht sicherheitsrelevant also wieso sollte der Versicherungsschutz erlischen weiß das jemand? Ich meine es gibt ja auch kein Punkt mehr dafür wie damals sondern „nur“ noch 50€. Vielleicht bin ich auch auf dem falschen Stand.
LG
Bin keine Bikerin - was bitte ist denn ein "dB Killer"?
Eine „Rohr“ was im Auspuff drinne ist um die Lautstärke zu dimmen.
5 Antworten
Wenn die Betriebserlaubnis erlischt, wird auch gleichzeitig der Versicherungsschutz aufgehoben. Wer soll denn eine Deckungszusage für ein unerlaubtes Fahrzeug geben?
... nur diese lauten Motorradfahrer wollen dies nicht wissen bzw. nicht wahrhaben😥!?
Migebuf sagt das die BE nichts mit dem Versicherungsschutz zu tun hat.
Wenn die Betriebserlaubnis erlischt, wird auch gleichzeitig der Versicherungsschutz aufgehoben.
Es ist nur mäßig überraschend, dass dazu wiedermal kein Zitat der Rechtsgrundlage genannt wird. Warum wird jetzt wieder diese Behautung in den Raum geworfen?
Die Betriebserlaubnis erlischt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO, wenn nachträglich Änderungen am Fahrzeug vorgenommen werden, durch
a) die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
b) eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
c) das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Nach § 3 laut dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz) gilt:
Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, ...
Dies ist ja auch nur eine Vermutung von migebuff...😥
In dem Fall greift der gesetzlich garantierte Opferschutz nach §117 VVG.
(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
Die Versicherung ist zur Zahlung gezwungen, eben um zu verhindern, dass ein Unfallopfer auf den Kosten sitzenbleibt.
Einzige Ausnahme: Das Unfallopfer kann von einer anderen Versicherung entschädigt werden. Das steht in §117 Abs 3 VVG, worauf sich auch dein Zitat bezieht, erkennbar an dem Teil, den du so schön weggelassen hast.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versicherer nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme und der von ihm übernommenen Gefahr zur Leistung verpflichtet. Er ist leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann.
Aber eigentlich ist das doch ohnehin egal, denn der Vertrag hat sich doch in Luft aufgelöst, oder? Seltsam...
So, nächster Versuch bitte.
Der ist mein Anwalt bei hart auf hart HAHAHAHAHAHAHAHAAHHA
Im Falle eines Unfalls kann es sein, dass du von der Versicherung in Regress genommen wirst. Die Grenze liegt da, glaube ich bei 5000€.
Außerdem ist es möglich, dass du bei fehlendem Eater bei Vorsatz die doppelte Strafe zahlen musst oder dir die Maschine direkt vor Ort stillgelegt wird. Die Folgekosten können dann gut im vierstelligen Bereich liegen.
Im Falle eines Unfalls kann es sein, dass du von der Versicherung in Regress genommen wirst.
Nein, das kann nicht sein, da das Vereinbaren seiner solchen Obliegenheitsverletzung rechtswidrig wäre.
§5 KfzPflVV:
(1) Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls können nur vereinbart werden die Verpflichtung,
1. das Fahrzeug zu keinem anderen als dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck zu verwenden;
2. das Fahrzeug nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen zu verwenden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt;
3. das Fahrzeug nicht unberechtigt zu gebrauchen oder wissentlich gebrauchen zu lassen;
4. das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
5. das Fahrzeug nicht zu führen oder führen zu lassen, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist;
6. ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn es das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschriebene Wechselkennzeichen nicht vollständig trägt.
(3) Bei Verletzung einer nach Absatz 1 vereinbarten Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5 000 Euro beschränkt. Satz 1 gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat.
Und weshalb begibst du dich mit deinem Motorrad nicht zum TÜV, der dies überprüfen kann?
Also wenn doch die Betriebserlaubnis erlischt, dann erlischt natürlich auch der Versich.schutz...😥!
Das Fahren auf öffentlichen Straßen mit einem Fahrzeug ohne ABE stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. ... Ferner haben Sie keinen Versicherungsschutz, wenn Sie ohne Betriebserlaubnis fahren. Dies kann noch wesentlich weitreichendere (finanzielle) Folgen nach sich ziehen.
https://www.kennzeichenbox.de/kfz-ratgeber/erloschene-betriebserlaubnis
Migebuf sagt das die 2 Sachen nichts miteinander zu tun haben.
Die Betriebserlaubnis erlischt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO, wenn nachträglich Änderungen am Fahrzeug vorgenommen werden, durch
a) die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
b) eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
c) das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Urteile Fahren ohne Versicherungsschutz:
Sofern kein Versicherungsschutz besteht, ist laut dem Pflichtversicherungsgesetz im § 6 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder eine Geldstrafe, die sich vor Gericht auf bis zu 180 Tagessätzen belaufen kann, vorgesehen. Das Auto ohne Versicherung zu fahren, stellt eine Straftat dar. 06.04.2020
So ist es auch. Natürlich wird auch hier wieder kein Zitat der Rechtsgrundlage geliefert. Als einzige Begründung wird die Aussage einer Werbeseite kopiert, die -rein zufällig- ebenfalls nicht in der Lage ist, die Rechtsgrundlage zu benennen.
Da kann dir jeder Versich.experte das Gegenteil bestätigen - oder besser noch: du läßt dir dies vom Versicherer bestätigen, daß bei Erlöschen der Betriebserlaubnis auch der Versich.schutz erlischt...
Die Aussage irgendeiner Person könnte mir nicht gleichgültiger sein. Ich will den Gesetzestext sehen. Findest du nicht ein wenig seltsam, dass von zehn Leuten, die hier "Versicherungsschutz erlischt" plärren, nicht ein einziger im Stande ist, eben jenes Gesetz zu zitieren? Und das, wo wir diese Diskussion hier mindestens einmal pro Woche führen?
Siehe auch deine letzte Antwort: Du nennst die Rechtsgrundlage für das Erlöschen der BE, du nennst die Rechtsgrundlage für das Fahren ohne Versicherungsvertrag, aber du erwähnst mit keinem Wort, nach welcher Rechtsgrundlage eine erloschene BE dafür sorgt, dass der Versicherungsvertrag sich von allein in Luft aufgelöst hat.
Weil es verändert wurde + die Betriebserlaubnis erlischt, damit wird es ohne Erlaubnis betrieben = verboten. Verbotener Betrieb - kein Versicherungsschutz. Die Sicherheitsrelevanz spiet keine Rolle.
Da du nicht mit Vermutungen auf Rechtsfragen antworten würdest, hast du sicher kein Problem damit, die Behauptung mit einem Zitat der Rechtsgrundlage zu belegen.
Ich kann hier Antworten nach meinem besten Wissen geben + muss Kommentatoren, die das einfach nur grundlos anzweifeln, nichts belegen. Du glaubst mir nicht, dann schlag Du es doch nach. Oder kläre ihn in Deiner Antwort auf, statt ihn einfach nur anzuzweifeln + ihm Gegenfragen zu stellen. Warum ist es denn nicht der Fall? Die Betriebserlaubnis erlischt, das weiß der Fragesteller selbst + ich weiß es, weil der DB-Killer ein Bestandteil des Motorrades ist, das in Deutschland im Originalzustand seine Betriebserlaubnis erhalten hat. Veränderter Abnahmezustand, keine Betriebserlaubnis, keine Zulassung. Stand- + Fahrgeräusch mit DB-Killer sind sogar im Schein eingetragen. Ich komme zu der Annahme, weil ich 42 Jahre Motorrad fahre, trotzdem mehr als 21 Mal mit Tüv-Prüfern sprach + es so in der Anzeige steht, die man kriegt, wenn dieses oder jenes Bauteil nicht mehr dem Original entspricht.
Der Haftpflicht-Versicherungsschutz erlischt in einem solchen Falle nie, Fremndschäden müssen immer beglichen werden. Die Versicherung kann aber den Versicherungsnehmer, leider nur bis 5.000 Euro, in Regress nehmen, und ihm natürlich den Vertrag kündigen.
Veränderter Abnahmezustand, keine Betriebserlaubnis
Du bist also noch auf dem Stand von vor 1994, optimale Voraussetzungen zur Beantwortung einer Rechtsfrage. Seitdem gilt die Neufassung der StVZO. Die BE erlischt hier nicht, weil irgendeine Änderung vorgenommen wurde, sondern weil eine der exakt drei Möglichkeiten, die laut §19 Abs 2 StVZO zum Erlöschen führen, gegeben ist.
keine Zulassung
Bei Mängeln am Fahrzeug bleibt die Zulassung solange bestehen, bis die Zulassungsbehörde sie aufhebt. §5 FZV. Ein Verwaltungsakt erlässt sich nicht selbstständig.
Die Frage, warum angeblich kein Versicherungsschutz bestehen soll, ist nach wie vor offen.
Die Versicherung kann aber den Versicherungsnehmer, leider nur bis 5.000 Euro, in Regress nehmen, und ihm natürlich den Vertrag kündigen.
Nicht im vorliegenden Fall. Die Aufzählung in §5 Abs 1 KfzPflVV ist abschließend.
Welche Aufzählung? Ichbin kein Versicherungsfachmann, deshalb habe ich auch geschrieben "KANN" in Regress genommen werden, nicht "wird".
Ich für meinen teil erachte es aber sehr wohl als Obliegenheitsverletzung, wenn jemand vorsätzlich sein Fahrzeug manipuliert und dadurch dessen Betriebserlaubnis erlischt.
https://www.gesetze-im-internet.de/kfzpflvv/__5.html
Dort ist alles aufgezählt, was als Obliegenheitsverletzung vereinbart werden kann. Folglich ist alles, was darüber hinaus vereinbart werden würde, falls es denn eine Versicherung versuchen würde, von vorne herein rechtswidrig.
Bei diesen Diskussionen kommt an dieser Stelle in der Regel noch der Einwand, dass doch angeblich Nr 3 erfüllt wäre, weil derjenige irgendwas von "unberechtigt" liest und sich dann zusammenreimt, dass das mit der erloschenen BE zu tun hat, daher rein vorsorglich noch der Hinweis, dass der BGH das als eine Benutzung "gegen den ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen des Halters" definiert.
Wenn sich der BGH damit beschäftigt sind vorher schon Einzefallentscheidungen gefallen, die wiederum angefochten wurden. Es geht aber um die Grundsätzlichkeit und nicht um indiviuelle Rechtsfälle.
Es kann durchaus sein, dass es vorher Fehlinterpretationen gab, das ändert nichts an der grundsätzlichen Rechtslage. Zumal diese nach einer BGH-Entscheidung ohnehin zweifelsfrei feststeht.
Also keine Versicherung richtig?😅 ich versteh grad nur Bahnhof
Dass Fremdschäden reguliert werden müssen ist ja eine ganz andere Frage. Trotzdem ist der Fahrer dann ohne Versicherungsschutz unterwegs, was schon für sich gesehen eine Straftat ist.
Versichert ist das Fahrzeug, das im Versicherungsschein steht. Wurde dieses Fahrzeug verändert, ist es eben nicht mehr das gleiche Fahrzeug.
Einfach mal googeln nach: Urteile Versicherungsschutz ohne Betriebserlaubnis
Dass Fremdschäden reguliert werden müssen ist ja eine ganz andere Frage. Trotzdem ist der Fahrer dann ohne Versicherungsschutz unterwegs, was schon für sich gesehen eine Straftat ist.
Warum werden diese Fremdschäden reguliert? Etwa weil ein Versicherungsvertrag besteht? Wenn ein Versicherungsvertrag besteht, wie kann dann eine Straftat vorliegen? §6 PflVG nennt als Tatbestand einen nicht bestehenden Versicherungsvertrag, keinen nicht bestehenden Versicherungsschutz.
Versichert ist das Fahrzeug, das im Versicherungsschein steht. Wurde dieses Fahrzeug verändert, ist es eben nicht mehr das gleiche Fahrzeug.
Solange es die gleiche Fahrgestellnummer hat, ist es das gleiche Fahrzeug. Werden die Eigenschaften des Fahrzeugs verändert, handelt es sich in einigen Fällen um eine Gefahrerhöhung. In dem Fall ist die Versicherung - unter anderem wegen dem bestehenden Vertrag - nach §5 Abs 3 KfzPflVV zum Regress berechtigt und zur Zahlung verpflichtet. Eine Straftat kommt nicht in Frage.
Einfach mal googeln nach: Urteile Versicherungsschutz ohne Betriebserlaubnis
Warum sollte ich irgendwas googlen? Hier werden wirre Aussagen wahllos in den Raum geworfen, folglich sind diejenigen jederzeit in der Lage, auf Nachfrage die exakte Fundstelle in der jeweiligen Verordnung zu benennen, sonst würden sie hier nicht mit solcher Sicherheit antworten.
Bisher sehe ich nur einige kopierte Texte von Werbeseiten und Contentmills. Aus welchem Grund glaubst, dass ich derjenige wäre, der irgendwas nachlesen müsste?
Edit: Habe mir den Spaß erlaubt, kurz nachzulesen, was du meinst. Dir scheint der Unterschied zwischen Teilkasko und Haftpflicht nicht klar zu sein. Natürlich besteht in der Teilkasko kein Versicherungsschutz für ein gestohlenes Rennfahrzeug. Der Unfallgegner wird entschädigt.
Irrtum - wenn der Versich.schutz erlischt wegen dem Erlöschen der BE, dann erlischt natürlich auch der Kfz-Haftpflichtversich.schutz, da ja das Fahrzeug dann gar nicht mehr zugelassen ist😥!
Die Versicherung kann aber den Versicherungsnehmer, leider nur bis 5.000 Euro, in Regress nehmen, und ihm natürlich den Vertrag kündigen.
Noch ein Irrtum- der Versich.vertrag muß doch nicht mehr gekündigt werden, da erbereits erloschen ist!!!
Irrtum - dann hast du den § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO noch nicht gelesen:
Die Betriebserlaubnis erlischt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO, wenn nachträglich Änderungen am Fahrzeug vorgenommen werden, durch
a) die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
b) eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
c) das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Da greift leider kein § 5 Abs. 3 KfzPflVV, da weder Kfz-Haftpflichtschutz noch ein Teilkaskoschutz mehr besteht, da das Fahrzeug nicht mehr zugelassen ist😥!
Noch ein Irrtum- der Versich.vertrag muß doch nicht mehr gekündigt werden, da erbereits erloschen ist!!!
Da greift leider kein § 5 Abs. 3 KfzPflVV, da weder Kfz-Haftpflichtschutz noch ein Teilkaskoschutz mehr besteht, da das Fahrzeug nicht mehr zugelassen ist
Behauptungen über Behauptungen und wiedermal exakt Null Nachweise. Mach es doch nicht so kompliziert. Zitiere doch einfach den Paragraphen, in dem steht, dass sich der Vertrag in Luft auflöst, wenn die BE erloschen ist. Du weißt genau, wo das steht, andernfalls würdest du hier nicht alle (mit Zitaten der Rechtsgrundlage belegten) Aussagen als falsch bezeichnen.
Wo soll diese Diskussion eigentlich noch hinführen? Du hattest schon Schwierigkeiten, zwischen Haftpflicht und Teilkasko zu unterscheiden, siehe dein Hinweis zum irgendwelchen Googleergebnissen bzgl des Erlöschen des Versicherungsschutzes im Innenverhältnis bzgl gestohlenem Sportmotorrad, und jetzt willst du ernsthaft darüber diskutieren, ob sich der Gesetzgeber irrt?
Du hattest schon Schwierigkeiten, zwischen Haftpflicht und Teilkasko zu unterscheiden...
Dies ist jetzt aber eine unverfrorene Frechheit von dir - also mit über 25-jähriger Versich.tätigkeit kenn' ich sehr wohl den Unterschied!😥!
Das hat keinen Sinn, mit dem zu diskutieren. Das schein ein notorischer Bastler zu sein, der glaubt, die Versicherer austricksen zu können.
Bisher hat noch keine wirkliche Diskussion stattgefunden. Es wurden nur Behauptungen in den Raum geworfen, die trotz mehrfacher Nachfrage nicht ansatzweise belegt und stattdessen von mir widerlegt wurden. Die Herren Versicherungsexperten wissen zwar angeblich genau, wie die Gesetzeslage aussieht, können aber keine Gesetzestexte dazu liefern. Zumindest sind wir uns daher in einem Punkt einigig: Ja, es hat definitiv keinen Sinn. Ihr werdet weiterhin darauf beharren, dass eure Aussagen korrekt sind, weil ihr glaubt, dass es der Logik nach eigentlich so sein könnte und müsste, und ich werde weiterhin darauf beharren, dass das stimmt, was der Gesetzgeber schreibt bzw nicht schreibt.
Ja wie weiter oben bereits gesagt, er kann ja mal damit zum TÜV fahren und seine eigene Versicherung anfragen.
Dies weiß doch bereits jeder Mofafahrer, daß ohne Betriebserlaubnis kein Versicherungsschutz besteht!