Hallo GFler,
Ich bin derzeit im 3. Semester und muss grad das latinum nachholen. Da dies sehr viel Zeit in Anspruch nimmt, und ich außerdem noch nebenbei arbeite, glaube ich nicht, dass ich alle Scheine aus dem Grundstudium bis zum Ende des 4. Semesters zusammen bekomme. Ich schätze, dass ich im 5. Semester noch mindestens 2-3 Kurse aus dem Grundstudium nehmen muss.
Um aber nach dem 4. Semester noch Bafög zu bekommen, muss man alle notwendigen Scheine vorweisen können.
Angeblich bekommt man aber ein Semester länger Zeit, wenn man eine Sprache nachholen muss. Hab jetzt auf der Bafög-Seite geguckt und das gefunden:
§ 15a Förderungshöchstdauer
(1) Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung.
(2) Auf die Förderungshöchstdauer sind anzurechnen
1.Zeiten, die der Auszubildende vor Förderungsbeginn in der zu fördernden Ausbildung verbracht hat,
2.Zeiten, die durch die zuständige Stelle auf Grund einer vorangegangenen Ausbildung oder berufspraktischen Tätigkeit oder eines vorangegangenen Praktikums für die zu fördernde Ausbildung anerkannt werden,
3.in Fällen der Förderung eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen Masterstudiengangs nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Zeiten, die der Auszubildende in einem gemäß § 7 Abs. 1a Nr. 1 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannten einstufigen Studiengang über das achte Fachsemester hinaus verbracht hat.
Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitausbildung durchgeführt hat, sind in Vollzeitausbildungszeiten umzurechnen. Legt der Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 nicht vor, setzt das Amt für Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles fest.
Weicht eine spätere Anerkennungsentscheidung der zuständigen Stelle von der Festsetzung nach Satz 3 ab, so ist sie zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende nachweist, dass er den Antrag auf Anerkennung zu dem für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt hat.
(3) Setzt ein Studiengang Sprachkenntnisse über die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein hinaus voraus und werden diese Kenntnisse von dem Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule erworben, verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester. Satz 1 gilt für Auszubildende, die die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 1. Oktober 2001 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworben haben, mit der Maßgabe, dass auch der Erwerb erforderlicher Lateinkenntnisse während des Besuchs der Hochschule zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führt.
Also (3) sagt ja genau das aus, was mir gesagt wurde. Jedoch verwirrt mich der 2. Satz bei (3).
Kann mir jemand näheres dazu sagen? Oder hat jemand schonmal Erfahrungen damit gemacht?
Vielen Dank!********