Neue Regelung wenn man Auto nach 7 Jahren wieder anmeldet?
Hallo,
seit 2007 gibt es die Regelung, dass wenn man ein Auto mehr als 7 Jahre still legt eine Vollabnahme fällig ist.
Nun erzählte mir gestern ein Freund, dass es diese Regelung nun auch nicht mehr gibt und du dein Auto unbegrenzt abgemeldet lassen kannst. Es ist dann nur eine AU und HU fällig.
solle das stimmen?
Danke im Voraus.
Gruß
4 Antworten
Diese Regelung gab es noch nie, sie beruht auf ein Mißverständnis. Vor 2007 war die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges erloschen, wenn es länger als 18 Monate stillgelegt war, das ist weggefallen. Es reicht IMMER eine HU incl AU, wenn die Fahrzeugdaten glaubhaft gemacht werden können. D.h. wenn du noch den Brief oder schein hast oder die neuen Zulassungsbescheinigungen oder eine EG Übereinstimmungsbescheinigung oder ein COC (Certificate of Conformity) oder ein amtl. Datenblatt (von TÜV oder DEKRA) gelten die Daten als vorhanden. Die 7 Jahre die in den Köpfen rumgeistern sind nur die Datenbestandsgarantie des Kraftfahrtbudesamtes, diese garantiert eine Datenspeicherung für min. 7 Jahre nach Abmeldung. Wenn Du also noch die Papiere hast, reicht eine HU/AU und Du kannst das Fahrzeug wieder zulassen. Eine "Vollabnahme" (Gutachten nach§21 StVZO) benötigst Du also nur, wenn alle Datennachweise ausgeschöpft sind und man diese nicht erbringen kann. Das ist aber im Prinzip nur der Fall, wenn es sich um KEIN Seriengefertigtes Fahrzeug mit ABE oder EG BEtriebserlaubnis handelt.
*Wiederzulassung nach Stilllegung
Mit Einführung der StVZO hat eine wichtige Änderung für die Abmeldung eines Kfz stattgefunden. Seither muss der Fahrzeughalter bei Abmeldung des Fahrzeugs nicht mehr zwischen einer vorübergehenden und einer endgültigen Stilllegung wählen. Damit erleichtert sich auch die Wiederzulassung eines Fahrzeugs. Wenn das Fahrzeug innerhalb von 7 Jahren nach Stilllegung erneut zugelassen werden soll, muss lediglich die Haupt- und Abgasuntersuchungspflicht eingehalten werden. D.h. für den Fahrzeughalter, dass die Untersuchung nur dann ansteht, wenn diese während der Stilllegungszeit erforderlich war. *
ok
Nach meinem Kenntnisstand gilt seit 2008: eine Vollabnahme ist erforderlich, sofern das Fahrzeug länger als 84 Monate stillgelegt war.
Diese Antwort ist leider falsch, dafür aber gut gemeint ;o) Nach 7 Jahren werden beim KBA nur der Datenbestand gelöscht, wenn er noch die alten Papiere hat ist das mit HU/AU kein Problem, siehe meine Antwort
hallo
nach ablauf von 7 jahren , wird das kfz von amtswegen abgemeldet , und muss dann zur vollabnahme , ca doppelte tüvgebühr , sowie zur wiedererfassung . dann kannste ihn wieder anmelden
gruss
Diese Antwort ist grundlegeng falsch, dafür aber gut gemeint ;o) Nach 7 Jahren werden beim KBA nur der Datenbestand gelöscht, wenn er noch die alten Papiere hat ist das mit HU/AU kein Problem, siehe meine Antwort
tut mir leid , dann mach ich das seit 30 jahren falsch !! und bekomme es trotzdem hin
Macht ja nix, kein TÜV wird Dich wegschicken, wenn Du eine 21er haben willst. Die möchten auch Geld verdienen. Aber diese Regelungen ändern sich momentan einfach zu schnell, ich komme oft selbst mit dem Lesen der Neuerungen nicht nach. ;o)
Diese Antwort ist bis auf den 7 Jahre Satz richtig. ;o) Nach 7 Jahren werden beim KBA nur der Datenbestand gelöscht, wenn er noch die alten Papiere hat ist das mit HU/AU kein Problem, siehe meine Antwort