Name für Cafe schützen lassen!
Ich möchte für ein Cafe einen Namen nutzen, der vor allem in der Gastronomie sehr beliebt ist und in unterschiedlichen Kombinationen genutzt wird.
Muss ich den Namen in jedem Fall schützen lassen oder spielt dies nur eine Rolle, wenn ich in Verbindung mit dem Namen ein Logo schützen lassen möchte? Da einige Begriffe und Namen in der Gastronomie gerne genutzt werden, sehe ich nämlich keinen Zweck darin, den Namen selbst schützen zu lassen, außer jemand möchte ein spezielles Logo schützen, welches für den Wiedererkennungswert des Cafes wichtig ist.
In welchen Fällen ist das Schützen eines Namens somit wirklich notwendig?
4 Antworten
Also für ein weltweites Produkt lässt man sich den Namen schützen. Nehmen wir einmal an, dieses Produkt hiesse "HUB", dann ist es wichtig nicht nur das HUB, sondern auch HUP, JUB, JUP, CHUB, CHUP zu schützen.
Namen (=Wortmarke) und Logos (=Bildmarke) sind als eingetragene Marke – in Deutschland, in der EU oder in weiteren Ländern) einzeln oder gemeinsam (=Wort-Bildmarke) zu schützen. Man MUSS keinen Schutz haben, aber es gibt anders herum auch kein „Weiterbenutzungsrecht“. Meldet also ein Unternehmen ein identisches oder sehr ähnliches Zeichen oder Unternehmenskennzeichen an, kann der Markeninhaber nach Veröffentlichung der Eintragung von Ihnen die Einstellung der markenmäßigen Benutzung Ihres Namens verlangen beziehungsweise die unbefugte Weiterbenutzung verbieten.
AUSNAHMEN: Absolute Schutzhindernisse schließen nach §8 Markengesetz die Eintragung (=Schutz) aus für Zeichen, die zur Bezeichnung von Art, Ort, Beschaffenheit usw. der Waren und Dienstleistungen dienen können. Beispiel „Cafe“ für die „Beherbergung und Verpflegung von Gästen“ als Dienstleistung, ist schon wegen absoluter Schutzhindernisse nicht eintragbar. Somit kann niemand in Deutschland Markenschutz für dieses Zeichen „Cafe“ erlangen und Dritten die Benutzung verbieten. Etwas völlig anderes kann sich ergeben, wenn das Wort „Cafe“ mit einem weiteren unterscheidungskräftigen Zusatz (=weiterer Name oder Logo) angemeldet wird und mit Ihrer Kombination verwechselbar ist.
MEINE Meinung: Man SOLLTE seinen guten Namen schützen, um nicht später die Benutzung aufgeben zu müssen. Gibt man später die Benutzung der Marke freiwillig auf, so muss die Eintragung nicht rückgängig gemacht werden, da die Marke AUTOMATISCH ohne Zahlung der Verlängerungsgebühr nach zehn Jahren gelöscht ist. Etwas anderes ergibt sich jedoch bei Kollision mit älteren eingetragenen Marken. Hier kann die Löschung bereits vorher verlangt werden. Dies ist durch Verzichtserklärung jedoch relativ einfach zu erledigen.
Du kannst, so Du genug Zeit und Geld hast, alles schützen lassen, das nicht schon geschützt ist. Ausnahmen davon nennt Dir die Behörde.
Ich habe das damals nicht getan. Das kostet viel Geld und wenn es irgendwann (gewerbe) aufgegeben wird, dann musst du alles rückgängig machen.