Nackt duschen? Rauswurf?

22 Antworten

Ich kenn mich zwar nicht mit den Gesetzen genaustens aus aber du hast das richtige getan ich hätte es auch nicht gemacht das wäre mir auch sehr unangenhm des diese Bereiche sind ja Intim also nein darf sie das glaub ich nicht machen ;)

nee das geht ja echt nicht! du hast doch ein recht auf Privatsphäre! und dass die auch noch daneben steht....

Ihr könnt sie mal anzeigen ?! Nein,und das steht so sicher auch in keiner Hausordnung drinnen.

MrsSamy200 
Beitragsersteller
 09.08.2013, 14:11

Doch in der Hausordnung des Schwimmbades steht deutlich das man nackt duschen soll.

Alligatoha  09.08.2013, 14:13
@MrsSamy200

Ihr seid 16/17 nicht drei. Und das ist keine Vorschrift.

J1384  09.08.2013, 14:15
@MrsSamy200

Wow, das steht so in der Hausordnung vom Schwimmbad? Ist auf jeden Fall nicht zulässig!

Das Handeln der Lehrerin erreicht den Straftatbestand einer Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, 2 StGB.

Haglaz  09.08.2013, 19:58

Ich studiere das Fach und denke genug darüber nach, da bin ich mir bei jemand, der als Beruf Zitat "medien - und ecommerce agentur - privat detektei" angibt nicht so sicher.

RobertLiebling  09.08.2013, 16:00

Das ist jetzt nicht Dein Ernst, oder?

Zunächst halte ich die Rechtswidrigkeit für zweifelhaft, zudem kann ich keine Drohung mit einem "empfindlichen Übel" erkennen.

Haglaz  09.08.2013, 16:37
@RobertLiebling

Die Definitionen sind recht weit gefasst, durchaus lässt sich dies unter beide alternativen Subsumieren. Ob du das anders siehst interessiert mich mit Verlaub einen Dreck.

Haglaz  09.08.2013, 20:13
@Haglaz

Ob die Einwirkung auf das Eigentum der Betroffenen den Gewaltbegriff des § 240 I StGB umfasst, sei mal dahingestellt. Gewalt ist jeder physisch vermittelte Zwang durch Aufwendung von Kraft, der der Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands dient. Der Täter führt das unzweifelhaft fremde Eigentum hier seiner Gewahrsamsphäre zu, und verhindert so die Befugnisse des Eigentümers aus § 903 BGB. Unzweifelhaft kommt es seitens des Täters hier zu einer Kraftaufwendung. Weiter ist es dem Betroffenen ist es nicht ohne weiteres möglich, die Sache zurückzuerlangen. Ob hier ein physisch vermittelter Zwang vorliegt, unter Berücksichtigung der Tatumstände und Hinblick auf die Garantenstellung des Täters, sei mal dahingestellt, nach dem vorliegenden Sachverhalt ist das meiner Meinung nach der Fall. Allemal liegt jedoch eine Drohung eines empfindlichen Übels vor, der Täter droht, dem Eigentümer von seinem Eigentum auszuschließen. Dagegen kann man sich auch mit Notwehr wehren.

Wo gehst du zur schule?? soweit ich weiß sind Sommerferien in fast ganz Deutschland

MrsSamy200 
Beitragsersteller
 09.08.2013, 14:14

Brandenburg.

Wir haben seit dem 05. 08 wieder Schule