Kann man den Nachbarn wegen Mobbing anzeigen?
Nachbarn wegen Mobbing anzeigen?
Frau A terrorisiert ihre Nachbarn regelmäßig mit ungerechtfertigten Meldungen beim Jugendamt, beleidigenden Briefen, Anzeigen, Klagedrohungen, frei erfundenen Lärmprotokollen etc. Haben die Nachbarn B und C die Möglichkeit A wegen Mobbing anzuzeigen? Bei Nachbarin C gibt es bereits erste psychische und physische Probleme als Folgen des permanenten Mobbings durch A. Was kommt hier rechtlich grundsätzlich in Frage? Kann man überhaupt dagegen vorgehen? Es kann kein Vermieter involviert werden und das bisherige Verhalten von B und C als persona non grata hat keine Ruhe einkehren lassen, so dass in ultima ratio andere Wege beschritten werden müssen. Aber gäbe es da überhaupt die Möglichkeit einer entsprechenden Anzeige?
7 Antworten
Hallo Charmingwoman,
wie meine Vorredner schon richtig erklärt haben ist Mobbing kein eigenständiger Straftatbestand, aber sehr wohl die Handlungen die das Mobbing ausmachen.
Ich gehe mal auf Deine Aufzählungen ein:
- "mit ungerechtfertigten Meldungen beim Jugendamt"
- "Anzeigen"
Hier kommen die folgenden Straftatbestände in Frage
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§ 164 StGB - Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
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§ 186 StGB - Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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§ 187 StGB - Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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- "beleidigenden Briefen"
Hier kommen der folgende Straftatbestand in Frage
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§ 185 StGB - Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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- "Klagedrohungen"
Mit einer Klage zu drohen ist keine Straftat, sondern ein Hinweis darauf, dass man etwas auf dem Klageweg einklagen will. Das ist durchaus Legitim
- "frei erfundenen Lärmprotokollen"
Je nachdem, wem diese Protokolle vorgelegt worden sind, könnten hier die bereits oben angeführten Straftatbestände de Paragraphen 186 und 187 StGB erfüllt sein.
Ich persönlich würde an Eurer Stelle diesbezüglich einen Rechtsanwalt aufsuchen und die genauen Tatumstände vorlegen und prüfen lassen ob die Straftatbestände die ich oben angeführt habe wirklich erfüllt sind und ob Du nicht mit einem Strafantrag/Strafanzeige gefahrläufst selber wegen Falscher Verdächtigung, Übler Nachrede und Verleumdung angezeigt zu werden.
Gleichzeitig würde ich mit dem Anwalt prüfen ob man zivilrechtlich eine Unterlassungsklage anstreben kann.
Schöne Grüße
TheGrow
Wenn ich meine Antworten gebe, nenne ich Grundsätzlich die rechtlichen Quellen, sprich die Gesetze wodrauf sich meine Antwort bezieht.
Und das ich hier Ausnahmsweise vor Stellung der Strafanzeigen / der Strafanträge zum Gang zum Rechtsanwalt rate ist der, dass ungerechtfertigte Anzeigen seitens des Fragestellers zu einem Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung gegen den Fragesteller führen können.
Deshalb sollte ein Rechtsanwalt erst einmal die genaue Sachlage prüfen und im Bezug auf die Sachverhaltsschilderung prüfen, ob dem Nachbarn überhaupt vorwerfbar ist, dass er:
- Vorsätzlich und
- wider besseren Wissens
- Behauptungen aufgestellt hat, die nachweislich nicht wahr sind oder dessen Wahrheitsgehalt nicht bewiesen werden kann
Denn der Nachbar macht sich zum Beispiel nicht strafbar, wenn er bei der Anzeige angibt, dass er nur den Verdacht hat, dass der Fragesteller gegen Gesetze verstoßen hat und er den Verdacht noch begründen kann.
da die Lärmprotokolle Zeiten enthalten in denen nachweislich niemand zu Hause war, sollte doch der Tatbestand der "falschen Verdächtigung" gegeben sein!? Zudem bekommen Nachbar B und C abwechselnd aggressive Schreiben mit angefügten seitenlangen Protokollen, was an sich schon irrational ist. Zudem will A genau wissen, dass jeweils die erwachsenen Kinder die Verursacher sind, obwohl mehrere Personen in den jeweiligen Haushalten leben. Für A scheint es eine Art Hobby zu sein den Mitmenschen das Leben schwer zu machen. der sozialpsychiatrische Dienst kam zu einer entsprechenden Diagnose, hat aber derzeit keinen Handlungsspielraum, da sie voll geschäftsfähig ist und bisher nicht tätlich geworden ist. Dennoch muss es doch eine Möglichkeit geben sich vor solchen Personen zu schützen!?
Was die Lärmprotokolle angeht, liegt nur dann eine "Falsche Verdächtigung gem. § 164 StGB" vor, wenn diese an eine Behörde übergeben werden mit dem Zweck ein Verfahren einzuleiten oder andauern zu lassen. In allen anderen Fällen liegt keine Straftat nach § 164 StGB vor.
Aber Du hast ja auch geschrieben, dass er Dich
- (ich nehme mal an) bei der Polizei angezeigt hat und
- Dich beim Jugendamt gemeldet hat
In den beiden Fällen könnte der Straftatbestand des § 164 StGB aber durchaus erfüllt sein.
Für eine rechtliche Beurteilung ob und welche Straftatbestände tatsächlich erfüllt sind, ist ein Rechtsanwalt der richtige Ansprechpartner. Der kann Dich auch nach Darlegung der genauen Umstände beraten, wie man am besten gegen den Nachbarn vorgeht.
Wenn Sie eine Falsch Anzeige macht dann ja das Bedeutet wenn Sie eine Anzeige Stellt wegen Belästigung und das nicht Stimmt kann man Sie Anzeigen wegen Rufmord und Falschaussage.Geh zur Polizei und rede mit denen am Besten und alles weiter werden die es Ihnen schon sagen
Lg Dustin und Wünsche Ihnen und Ihre Nachbarn viel Erfolg und hoffe das Die es Schnell sein Lässt . Aber wie gesagt geh zur Polizei und Beschweren Sie sich das Sie es nur Erfindet.
Schonmal die Polizei oder einen Anwalt gefragt?
In so einer Angelegenheit wäre das jedenfalls ratsam!
Nein, welchen Rechtsgrund gäbe es für eine Strafenzeige? Seit wann sind Klageandrohungen, Anzeigen, Mitteilungen an die Behörden, Erstellen von Lärmprotokollen usw. unzulässig, gar strafbar?
G imager761
Beleidigende Briefe wären ja noch Beleidigung
Und? Welcher Staatsanwalt verfolgt mangels öffentlichem Interesse eine persönliche Beleidigung per Brief?
Zumal der nun gerade nicht verfasst wurde, um den Empfänger "in der öffentlichen Meinung (!) herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden" :-O
Hallo imager761,
wenn die Behauptungen vom Nachbarn frei erfunden sind und damit wissentlich bei den Behörden ungerechtfertigte Anzeigen und Mitteilungen erfolgen können, gleich mehrere Straftatbestände erfüllt sein.
Auch im Bezug auf das öffentliche Interesse machst Du einen Denkfehler. Ein öffentliches Interesse muss für eine Verurteilung nicht vorliegen. Das Gesetz sagt folgendes.
[Auszug aus: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__194.html
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§ 194 Strafantrag
(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt
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Wird der Strafantrag gestellt, ist die Tat auch zu verfolgen.
Das öffentliche Interesse spielt bei den sogenannten relativen Antragsdelikten wie Beispielsweise die (einfache) Körperverletzung eine Rolle, denn die Tat wird nicht nur verfolgt, wenn ein Strafanatrag gestellt wurde, sondern auch dann wenn zwar kein Strafantrag, aber dafür öffentliches Interesse vorliegt.
Wird der Strafantrag gestellt, ist die Tat auch zu verfolgen.
Sagt wer? Bei Privatklagedelikten übernimmt die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung nur dann, wenn sie zumindest ein (einfaches) öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erkennen kann.
Kann sie das nicht, so wird der Verletzte auf den Weg der Privatklage verwiesen, § 376 StPO. Hierzu zählt n. § 374 Abs. 1 Nr. 1 StPO nun audrückliche das Antragsdelikt Beleidigung.
Untzerlasse es bitte, Rechtsnormen zu kopieren und anzufügen, von denen du erkennbar keinerlei Ahnung hast. Dies ist ein Ratgeberforum :-O
Erstens sind die angeführten Rechtsgrundlagen korrekt, so dass es auch seinen Sinn hat, dass ich sie anführe.
Zweitens wie Du schon selber angeführt hast, kann man die Taten auch auf dem Privatklageweg verfolgen lassen.
Drittens, gehört der von mir angeführte § 164 StGB zu den Offizialdelikten, bei dem weder ein Strafantrag, noch öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegen muss.
Viertens, seit wann beurteilst Du, ob hier ein öffentliches Interesse zu verneinen ist, insbesondere da hier nicht nur ein Nachbar von den Anzeigen, sondern auch ein zweiter Nachbar betroffen und dessen Gesundheit psychisch und physisch in Folge des permanenten Mobbings in Mitleidenschaft gezogen wurde. Diese Entscheidung trifft immer noch die Staatsanwaltschaft.
Also wegen Mobbing kann man niemanden anzeigen. Mobbing an sich ist kein Straftatbestand.
Wenn sie euch beleidigt, kann man sie wegen Beleidigung anzeigen. Ich bin mir nicht sicher, ob das als üble Nachrede gilt, wenn man jemanden beim Amt meldet...
Schön, wenn man Quellen ohne eigene Leistung kopieren und einfügen kann mit dem Ergebnis, einen Anwalt für deren Deutung zu bezahlen. Nur was hilft es dem Fragesteller?