Nach EC Lastschriftrückgabe gleich Inkassobüro zulässig?
Hallo,
ich hatte getankt bei einer Tankstelle für ca. 49 EUR und mit EC Karte bezahlt. Das war 2 Tage vor Weihnachten, - also am 22. Dez. war das. Dazwischen nun viele Feiertage und so. Komme aus dem Weihnachtsurlaub zurück am 29. Dez. und sehe dass das Konto von dem bezahlt wurde, nicht ausreichend gedeckt war. Die Last- schrift wurde zurückgegeben. Ich bin am 30. Dez. bei der Tankstelle gewesen und wollte meine Schuld direkt vor Ort in bar begleichen (also noch bevor Weiterungen folgen, oder bevor man Post bekommt). Aber der Chef von der Tankstelle sagte mir, dass man das jetzt so im Nachhinein nicht mehr verbuchen und zuordnen könne. Ich sagte, dass das nicht mein Problem sei und ich das Geld dieser Tankstelle schulde (bzw. dem Mineralölkonzern ARAL). Leider habe ich nicht mehr den Kassenbeleg, aber ich hatte d. Kontoauszug dabei. Ich bin doch nicht blöd und warte nun ganz ruhig ab, bis die das an ein Inkassobüro weitergegeben haben und dann am 8. Januar od. was weiß ich, eine fette Mahnung mit Inkassogebühren von gesamt über 300 EUR ins Haus flattert! Wo ich doch jetzt sofort vor Ort meine Schuld in bar begleichen wollte. Ich dachte auch an eine Über- weisung (sofort, per online banking), aber selbst hier ist die korrekte Zuordnung so nicht sicher gewährleistet. Aus dem Lastschrifteinzug ist nichtmal deren IBAN klar erkennbar. Auch dies ist aber nicht mein Problem. Ich bin sofort bereit zu zahlen!!!!! Habe meinen guten Willen gezeigt. Ist deren Vorgehen überhaupt zulässig, gleich an ein Inkassobüro? Muss dem Schuldner nicht immer ein zweiter Bezahlversuch zuge- standen werden? Und wie kriege ich die IBAN von ARAL heraus? Dank und Gruß, Rennmaus
6 Antworten
Ist deren Vorgehen überhaupt zulässig, gleich an ein Inkassobüro?
Jupp. Die erste Mahnung ist die Nachricht von deiner Bank.
Ist deren Vorgehen überhaupt zulässig, gleich an ein Inkassobüro?
Ja und nein.
Bei einer Rücklastschrift tritt Verzug automatisch ein, heißt es bedingt keine Mahnung oder sonst etwas, man hätte auch sofort Klage einreichen können (§ 286 Abs. 2, Nr. 4 BGB).
Wer mit Karte zahlt, hat zu wissen, dass das Konto ausreichend gedeckt ist, sonst kommt man schnell in den Bereich eines strafbaren Betrugs.
Hier jedoch tritt Annahmeverzug ein durch die Weigerung das Geld anzunehmen (du hast die Rücklastschriftkosten nebst Verzugszinsen ebenso zu begleichen). Die Einschaltung eines Inkassobüros erfüllt hier keinen anderen Zweck als den der Kostentreiberei und wäre ein krasser Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers.
Vorgehensweise:
- Sobald Inkassopost eintrudelt, zahlst du die Hauptforderung ans Inkassobüro nebst den Zinsen bis zum Tag an dem du in der Tanke vorstellig wurdest und den Rücklastschriftkosten. Bei der Überweisung im Verwendungszweck angeben "HF + RL + Zinsen".
- Dem Inkassobüro schickst du beweisbar (Einwurfeinschreiben oder Fax) einen Widerspruch über die Gebühren mit einem deutlichen Hinweis, dass du, anders als in § 367 Abs. 1 BGB genannt, deine Zahlung nur mit der Hauptforderung, den Rücklastschriftkosten und den Zinsen verrechnet wissen willst und wenn das Inkasosbüro damit nicht einverstanden ist, sie verpflichtet sind nach Abs. 2 das Geld vollständig zu erstatten.
- Untersage ebenso die Datenweitergabe an die Schufa und andere Auskunfteien vor gerichtlicher Klärung (§ 28a BDSG).
- Keine weitere Kommunikation mit Inkassobüro oder einem Rechtsanwalt der Gegenseite. Sollte dich ein gerichtlicher Mahnbescheid erreichen einfach innerhalb der Frist auf dem Antwortbogen "Ich widerspreche der Forderung insgesamt" ankreuzen und unterschrieben ans Amtsgericht zurück senden.
Komme aus dem Weihnachtsurlaub zurück am 29. Dez. und sehe dass das Konto von dem bezahlt wurde, nicht ausreichend gedeckt war
Vielleicht vor dem Urlaub für reichlich Deckung sorgen, dann hat man auch keinen Stress.
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02102 / 7704166 oder auch per E-Mail unter: kontakt@creditcs.de
Okay, danke das hilft. Ich werde gleich mal mit denen Kontakt aufnehmen. Viele Grüße, Rennmaus
"Ist deren Vorgehen überhaupt zulässig, gleich an ein Inkassobüro?"
Klar ist das Zulässig
"Muss dem Schuldner nicht immer ein zweiter Bezahlversuch zuge- standen werden?"
Nein muss es nicht. Sowas ist reine Kulanz und nichts weiter.
Natürlich ist das zulässig. Die Forderung war fällig und du hast nicht bezahlt. Und selbstverständlich ist das jetzt dein Problem.