Muss mir mein Sohn sein Bafög Bescheid vorzeigen?

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da ich von dem Bafögamt bis heute keine Bescheide gesehen habe - würde mich mal interessieren , ob mir mein Sohn diese nicht vorlegen muss ?

Nach §1605 BGB haben sie ein Recht auf Auskunft. Von sich aus, muß ihr Sohn aber keine Bescheide vorlegen. Vielmehr müssen Sie zunächst die Auskunft verlangen.

Wieso sollte er dir seinen Bescheid zeigen? Das Geld muss er doch wieder zurück zahlen. Bafög ist eine Sozialleistung und kein Geschenk.

Unterhaltrechtlich wird laut Düsseldorfer Tabelle, das gesamte Bafög als Einkommen angerechnet.

Kannst Du nicht ganz normal mit Deinem Sohn reden und ihn fragen. Regelt Ihr private Dinge nur noch über den Anwalt? Wahrscheinlich musst Du weiter Unterhalt bezahlen, weil er sich ja noch im Studium befindet und man bis 25 dann für sein Kind bezahlen muss. Alles Gute.

BillDung  03.10.2012, 19:31

Nicht bis 25, sondern bis zum Ende des Studiums.

Hallo!

Ihr seid Euch gegenseitig zur Auskunft verpflichtet, wenn es darum geht, den genauen Unterhaltsbedarf zu ermitteln. Du bist unterhaltspflichtig, aber die Unterhaltspflicht liegt bei beiden Elternteilen. Das Kindergeld darf mit dem Unterhalt des Kindes verrechnet werden, auch das eigene Einkommen des Kindes aus einem eventuellen Nebenjob. Das Bafög wird anhand des Einkommens der Eltern berechnet. Demnach müssten beide Elternteile auch dem Bafögamt das Einkommen belegt haben. Das Bafög ist ein Teil Darlehen und ein Teil Zuschuss. Je mehr Unterhalt Du zahlst, desto weniger Bafög gibt es. Das Einkommen wird vor der Berechnung und der Ausgabe des Bescheids ermittelt. Unterhalt und Bafög ergänzen sich quasi, damit der gesetzliche Bargeldbedarf eines Studenten gedeckt werden kann. Warum willst Du den Bescheid sehen? Warum weigert sich Dein Sohn? Könnt Ihr eine so eine einfache Sache nicht ohne Anwalt regeln? Du kannst auch keine Bescheide vom Bafögamt bekommen, weil Dein Sohn den Antrag gestellt hat. Aber Du kannst natürlich überprüfen, ob der Unterhalt noch angemessen ist - umgekehrt darf Dein Sohn das auch. Und Du darfst regelmäßge Leistungsnachweise von Deinem Sohn einfordern, damit die Rechtmäßigkeit des Unterhalts bewiesen wird. Und wenn das auf freiwilliger Basis nicht klappt, dann muss es leider wieder über den Anwalt laufen.

gehst du gegen deinen Sohn mit dem Rechtsanwalt vor? wenn du genug Unterhalt zahlst, bekommt er , soviel ich weiss, kein Bafög, ausserdem muss er das später nicht zurückzahlen?

ob mir mein Sohn diese nicht vorlegen muss ? . Weiß da jemand etwas genaues drüber

Selbstverständlich wäre der Unterhaltsberechtigte zur Auskunft gem. § 1605 BGB verpflichtet: Bei Glaubhaftmachung (Bafög-Bezug, bezahlte Werkstudentenpraktika, Nebenjob) sofort, sonst regelmäßig alle 2 Jahre:

http://dejure.org/gesetze/BGB/1605.html

bevor ich jetzt wieder meinen Rechtsanwalt wieder in Gang setze

Das kann man besser und kostengünstiger selbst regeln und bekommt mit demnach begründeter Aufforderung zur Auskunfterteilung, hilfsweie mit gleichzeitiger Ankündigung, den Unterhalt andernfalls bis zum Nachweis der Bedürftigkeit kürzen zu werden, zügig die beanspruchbaren Unterlagen.

G imager761

TETTET  04.10.2012, 10:17

In Anbetracht der Tatsache das BAFöG nachrangig zum Elternunterhalt gezahlt wird, dürfte es aber für die Höhe des Unterhalts keine Rolle spielen.

TETTET  05.10.2012, 06:55
@Steeler

Also zu meiner Zeit wurde der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern bei der Berechnung der Höhe des zustehenden BAföGs berücksichtigt. Hat sich das geändert?

Steeler  05.10.2012, 08:05
@TETTET

Wenn Du mit dieser unklaren Formulierung sagen willst, dass das Einkommen der Eltern grundsätzlich anzurechnen ist: Nein, daran hat sich nichts geändert.

Nur geschieht das unabhängig von einer tatsächlichen Unterhaltspflicht oder -leistung nach dem BGB und widerspricht auch nicht der Tatsache, dass unterhaltsrechtlich die Förderung vorrangig in Anspruch zu nehmen ist.

TETTET  05.10.2012, 08:36
@Steeler

Erklär mir das doch nochmal bitte. Wird der Unterhaltsanspruch, der bei der BAföG-Berechnung einkalkuliert wird, aus der Luft gegriffen und hat nichts mit dem tatsächlich bestehenden Anspruch zu tun? Wie kann denn das Elterneinkommen berücksichtigt werden, wenn die Eltern gar nicht unterhaltspflichtig sind?

ichweisnix  05.10.2012, 08:55
@TETTET

Das Barfög wird zunächst anhand einer fiktiven Unterhaltspflicht der Eltern berechnet. Und zwar unabhängig davon ob eine solche besteht. Die Berechnung erfolgt dabei anhand des Einkommens der Eltern.

Es gibt aber die Möglichkeit der Vorausleistung nach §36 Bafög. Dann wird das berechnet was die Eltern tatäschlich zahlen. Zahlen sie nach BGB zu wenig, geht der Anspruch auf den Leistungsträger über. Wobei "Vorausleistung" nicht ganz richtig ist, denn ohne Unterhaltspflicht bleibt es bei dieser Leistung.

Steeler  05.10.2012, 09:02
@TETTET

"Wird der Unterhaltsanspruch, der bei der BAföG-Berechnung einkalkuliert wird, aus der Luft gegriffen und hat nichts mit dem tatsächlich bestehenden Anspruch zu tun?"

So krass kannst Du es formulieren, ja. Das BAföG bemisst nach eigenen Maßstäben, ob (und ggf. in welcher Höhe) es die Eltern als unterhaltspflichtig ansieht oder nicht - nennt sich elternunabhängige Förderung. Die tatächliche Unterhaltsleistung interessiert nicht und wird auch nicht abgefragt.

"Wie kann denn das Elterneinkommen berücksichtigt werden, wenn die Eltern gar nicht unterhaltspflichtig sind?"

Ganz einfach: Wel's im Gesetz steht. Der BAföG-Bescheid ist (erst mal) ein reiner Förderungsberechnungsbescheid, der die Eltern nicht verpflichtet - das geht nur nach dem BGB. Kinder einkommensstarker Eltern sollen nicht so schnell gefördert werden können - das wohl der ideologische Hintergrund.

Bei ausbleibenden Unterhaltsleistungen Ausgleich schaffen kann ein Vorausleistungsantrag nach § 36 BAföG, zumindest zum Teil.

Steeler  05.10.2012, 09:03
@ichweisnix

"Wobei "Vorausleistung" nicht ganz richtig ist, ..."

Jau. Der Begriff "Anstattleistung" wäre passender.

TETTET  05.10.2012, 09:08
@Steeler

Danke, da bin ich wieder etwas schlauer. Wie schön, dass ich das nicht brauchte.