Muss mein Vater weiter Unterhalt zahlen (Erzieher)?
Also ich beginne ab 1. September mein Berufspraktikum (fünftes Jahr der Erzieherausbildung). Muss mein Vater für das fünfte Jahr noch Unterhalt zahlen?
5 Antworten
die unterhaltspflicht der eltern endet mit dem abschluss der ersten berufsausbildung. der abschluss ist mit dem abschlusszeugnis erreicht. es ist dabei unerheblich, wie lange die ausbildung dauert (so ein physiker oder mediziner studiert ja länger als 5 jahre), aber das ´kind´ darf auch nicht mutwillig die ausbildung in die länge ziehen.
wenn das berufspraktikum also noch zur ausbildung zählt und erst danach ein abschlusszeugnis erhältlich ist, gehört das praktikum noch zur ausbildung und die eltern bleiben unterhaltspflichtig. allerdings u.u. eingeschränkt, wenn du für das praktikum gehalt beziehst, zzgl. kindergeld. die höhe bliebe dann noch auszurechnen.
ist das praktikum nicht bestandteil der ersten berufsausbildung und der abschluss bereits vorher erreicht, ist dein praktikum ein gesonderter bereich (z.b. weiterbildung), für den die eltern nicht mehr aufkommen müssen.
allerdings ist mir nicht bekannt, dass eine erzieherausbildung 5 jahre und länger (mit praktikum) dauert, sodass sich schon die frage stellt, ob das überhaupt noch erstausbildung ist oder ob du nicht vorher schon etwas anderes gemacht hast. dann würde die frage nach dem praktikum keine rolle spielen, da der unterhaltsanspruch schon vorher geendet und dein vater seine leistungen freiwillig erbracht hätte.
WEnn du erst Sozialhelfer oder Kinderpfleger gemacht hast, muss er nicht mehr zahlen,. weil Deine Ausbildung zum Erzieher dann bereits die zweite ist.
Hast Du erst Fachabitur gemacht oder Fachoberschule/Sozial, muss er noch zahlen, weil die ERzieherausbildung als Erstausbildung zählt.
Eltern (beide!) sind einem volljährigen Kind während der ersten Berufsausbildung ggf. noch unterhaltspflichtig - aber nur, wenn das eigene Einkommen des Kindes (zusammen mit dem Kindergeld) seinen "unterhaltsrechtlichen Bedarf" nicht vollständig abdecken.
Ist das Berufspraktikum nicht mehr Bestandteil der Ausbildung selbst, so besteht kein Unterhaltsanspruch mehr.
Müsstest du mal auf dem Jugendamt fragen aber soweit ich weiß bis zum 18.Lj und wenn man hinaus noch Ausbildung macht. Also denke ich schon.aber erkundige dich nochmal
Wenn es noch zur erstausbildung zählt? Hast du erst den Sozialasistenten gemacht und dann erzieher? Weil 5 Jahre ist schon lang.