Muss man Website-Name durch Wort-Marke schützen lassen?
Ich überlege mir gerade einen kreativen Website-Namen. Zunächst gehe ich davon aus, das sich der Website-Name dabei von bereits bestehenden und eingetragenen Wort-Marken unterscheiden muß.
Nun angenommen ich habe einen solchen exklusiven Namen gefunden und meine Website online gestellt, ohne den Namen der Website als Wort-Marke anzumelden.
Könnte nun ein Dritter, der im selben Bereich tätig werden will und dem der Name auch gefällt, diesen seinerseits als Wort-Marke anmelden und nach Eintragung ins Markenregister mir gegenüber rechtliche Ansprüche geltend machen (z.B. auf Herausgabe der Domain oder mich zur Umbenennung meiner Website oder gar einer Strafzahlung verpflichten?). Obwohl meine Website vor seiner Markenanmeldung Bestand hatte?
Dürfte ich nach seiner Markenanmeldung meinen Website-Namen noch bei Werbeaktionen erwähnen??
Antworten bitte nur von Juristen oder entsprechend erfahrenen Personen.
5 Antworten
- Nein, ein Dritter, der eine gleichlautende Marke später anmeldet, kann Dir die URL nicht wegnehmen, da seine Marke dann einen jüngeren Zeitrang aufweist als Deine URL-Anmeldung.
- Auch eine weitere Verwendung Deiner URL bei Werbeaktionen kann Dir ein Dritter aufgrund einer jüngeren Markenanmeldung nicht untersagen. Erstens hättest Du ein Weiterverwendungsrecht und zweitens könnte unter Umständen die Markeneintragung aufgrund Deiner URL sowieso nichtig sein im Sinne von §12 MarkenG (dies müsste jedoch abgeklärt werden, da es von verschiedenen Faktoren abhängt)
Nein, ein Dritter, der eine gleichlautende Marke später anmeldet, kann Dir die URL nicht wegnehmen, da seine Marke dann einen jüngeren Zeitrang aufweist als Deine URL-Anmeldung.
Veto! Es gibt keine Möglichkeit einer derart klaren Antwort ohne genauere Kenntnis der Sachlage.
Allein die Verwendung eines Gattungsbegriffes im Domainnamen kann hier schon ein "eventuell doch" aus deiner Antwort machen. Noch spannender wird es, wenn beispielsweise "Verwechslungsgefahren" der verschiedenen Abstufungen gegeben sind, die nicht zwingend aus absolut identischen Namen (vgl. u.a. "phonetische Verwechslungsgefahr") bestehen müssen.
Selbst der Schutz des eigenen Namens, der bekanntlich schon durch das BGB abgesichert wird, ist nicht ultimativ, wie du an zahlreichen Urteilen - nicht zuletzt "Herrn Hamburg" - nachverfolgen kannst...
... Namensrecht, Markenrecht, Firmenrecht, Deliktrecht, Wettbewerbsrecht ... kurz: Pauschale Beurteilungen sind ausgesprochen ... mutig.
Auch eine weitere Verwendung Deiner URL bei Werbeaktionen kann Dir ein Dritter aufgrund einer jüngeren Markenanmeldung nicht untersagen.
Aus eben Gesagtem folgt: "Vielleicht." Es kann aber auch gewaltig nach hinten losgehen, was du da behauptest. Und es kann leicht hunderte, tausende oder sogar zehntausende Euronen verschlingen, bevor am Ende aus dem "Vielleicht" vielleicht sogar ein "So sicher, wie du das jetzt behauptest" wird.
Erstens hättest Du ein Weiterverwendungsrecht ...
Nicht zwingend.
... zweitens könnte unter Umständen die Markeneintragung aufgrund Deiner URL sowieso nichtig sein ...
Ganz richtig: "... könnte nichtig sein ..." --- muss aber nicht. ;)
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... da dieser Bereich des Rechts gewaltigen Schwankungen und Irritationen unterliegt, lasse ich mich allerdings jederzeit gern zum aktuellen Stand eines Besseren belehren. :)
Wer zuerst kommt malt zuerst.
Aber wenn Du schon eine Wort-Bildmarke eintragen lassen möchtest dann solltest Du das international tun. Es macht wenig Sinn nur in Deutschland etwas schützen zu lassen was dann in den USA nicht unter Schutz steht.
Antworten bitte nur von Juristen
die dürfen hier nicht antworten... zumindest nicht kostenlos!
Es gibt 7 goldene Regeln dafür:
keine Marken, keine Namen von Unternehmen
keine Namen von Prominenten
keine Titel von Zeitschriften, Filmen, Software
keine Städtenamen und Kfz-Kennzeichen
keine Bezeichnungen von staatl. Einrichtungen
keine Tippfehler-Domains
Handel nur mit “ungefährlichen” Domains
dann geht auch nichts schief... was die Markeneintragung betrifft - wer zuerst kommt der malt zu erst! Ob derjenige dann auch die Marke eingetragen bekommt, steht aber auf einem anderen Blatt. Hier spielen also mehrere Faktoren eine Rolle, das MarkenG und das UWG sind genauso im Spiel wie das Namesrecht und Vertragsrecht und das BGB
Wenn ein RA antwortet, ist von einer Rechtsberatung auszugehen... egal ob verbindlich oder nicht
§ 49 b der Berufsordnung der Rechtsanwälte:
“Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt.”
und sie sieht nichts anderes vor...
Du vergisst - nicht nur, aber im Wesentlichen und vor allem - das "Recht auf freie Meinungsäußerung", stelari. ;)
Könnte nun ein Dritter, der im selben Bereich tätig werden will und dem der Name auch gefällt, diesen seinerseits als Wort-Marke anmelden und nach Eintragung ins Markenregister mir gegenüber rechtliche Ansprüche geltend machen (z.B. auf Herausgabe der Domain oder mich zur Umbenennung meiner Website oder gar einer Strafzahlung verpflichten?).
Ja, das ist der Sinn des "Schutzes". Jener, der "schützt", hat die Rechte auf seiner Seite.
Allerdings gibt es auch sogenannten "Gebrauchsschutz". Wenn du deine, sagen wir, "ungeschützte Marke" also ohne Schutz etabliert hast, beispielsweise, indem du sie "ausreichend lange" (Wochen, Monate, Jahre, Jahrzehnte - das müssen dann im Zweifel Gerichte entscheiden) mit "(bis dahin) unverwechselbaren Inhalten gefüllt hast", entsteht eine "Gebrauchs-Marke". Dann ist es nicht mehr so leicht, dir das einfach wegzunehmen, weil sie (fast) den gleichen Schutz genießt, wie eine "echt geschützte Marke".
Dürfte ich nach seiner Markenanmeldung meinen Website-Namen noch bei Werbeaktionen erwähnen??
Das hängt von seinen Forderungen und deren Berechtigung ab. Wenn Verwechslungsgefahr besteht und du keine Gebrauchsmarke etabliert hast: Nein. Wenn keine Verwechslungsgefahr besteht, oder wenn der Marken-Inhaber auf entsprechende Rechte verzichtet, oder wenn du eine Gebrauchsmarke etabliert hast und der Gegenstand noch strittig/zweifelhaft ist: Ja/eventuell.
Zu klären, ob eventuell(!) Verwechslungsgefahr und/oder Schutzrecht besteht, ist ein schwieriges Feld, das Anwälte gut beschäftigen kann. (Nicht immer ist es nur ein gleich lautender Marken- oder Gebrauchsname; oder ein gleicher oder sehr ähnlicher Inhalt.)
Bin kein Jurist, aber es wäre besser, selber den Namen als Wortmarke schützen zu lassen. Denn falls das jemand anderes macht, dann kannst Du auf Herausgabe verklagt werden. Ob es durchkommt ist eine andere Sache, aber Du hast auf jedenfall erstmal Streß mit Anwälten.
Ich will nicht päpstlicher als der Papst sein, aber Juristen dürfen durchaus auch kostenlos antworten. Was sie nicht kostenlos machen "dürfen", ist eine verbindliche Rechtsberatung.
Sie verstehen es einfach besser, ihre Interessen zu vertreten, als die allermeisten anderen sogenannten "Interessengruppen". Vielleicht liegt es ja auch an der überdurchschnittlichen Vertretung im legislativen Bereich? ;)