Muss ein Erfrischungsgeld in einer Steuererklärung angegeben werden?

3 Antworten

Erfrischungsgeld = z. B. pauschale Aufwandentschädigung bei Wahlen

Gem § 3 Nr. 12 Satz 2 (EStG) i . V. mit Lohnsteuerrichtlinie (LStR 3.12 (3)) bleiben pauschale Aufwandsentschädigungen für eine

  • öffentliche Tätigkeit in Höhe von 1/3 der pauschalen Aufwandsentschädigung mindestens aber 250 € pro Monat steuerfrei.

Die 250 € leiten sich aus 1/12 der Übungsleiterpauschale des § 3 Nr. 26 EStG ab (aktuell: 3.000 € steuerfrei)

In einem Monat nicht verbrauchter Freibetrag kann auf andere Monate übertragen werden.

Durch Gesetz oder Rechtsverordnung können auch höhere Beträge steuerfrei festgesetzt werden oder sie können auch völlig nicht steuerbar gestellt werden (nicht steuerbar = keine Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes).

  • Deshalb braucht das, im Regelfall, auch nicht in die Steuererklärung aufgenommen werden.

Der jenige der es zuwendet kann es steuerlich gelten machen, mindert ja Einnahmen und Gewinn. Für den der es zugewendet bekommt, ist es eine neutrale Einnahme.

Muss natürlich alles im Rahmen sein.

Singvogelnest 
Beitragsersteller
 20.04.2022, 10:39

Ein Minijob ist auch steuerfrei und muss angegeben werden, warum denn nicht bei dem Erfrischungsgeld?

PatrickLassan  20.04.2022, 11:13
@Singvogelnest

Ein Minijob ist weder steuerfrei noch muss er vom Arbeitnehmer in der Steuererklärung angegeben werden, sofern er vom Arbeitgeber pauschal besteuert wird.

verreisterNutzer  20.04.2022, 11:20
@Singvogelnest

EIN Minijob muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden, nur wenn es mehr als nur ein Minijob ist, dann muss er angegeben werden.

Der erste Minijob wird vom Arbeitgeber pauschal versteuert, wenn man mehr als einen Minijob ausübt, dann genügt die Pauschalversteuerung nicht mehr.

Im übrigen ist das Erfrischungsgeld kein regelmäßiges Einkommen, sondern eine Zuwendung und genau wie bei Werbegeschenken, Arbeitgeberzuwendungen usw. gibt es da Freigrenzen.

Ein Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern monatlich 50 € steuerfrei als Sach- oder Geldzuwendung zukommen lassen, auch die tauchen nur beim Arbeitgeber auf. In der Steuererklärung des Arbeitnehmers sind sie irrelevant.

Das ist meines Wissens eine steuerfreie Aufwandsentschädigung, muss also nicht angegeben werden.