Muss der Laden die Pfandflasche zurücknehmen?
Hatte neulich einen 6er-Pack Himbeer-Rhabarberschorle 0,75 Liter gekauft für unterwegs (Fußraum Beifahrersitz). Heute wollte ich die Pfandflaschen (und weitere) zurückgeben. Hat alles geklappt, nur bei einer Flasche konnte der Automat angeblich das Zeichen nicht lesen. Wollte die Flasche deswegen (über 10 vergebliche Versuche am Automaten) an der Kasse zurückgeben. Da hieß es, das würden sie grundsätzlich nicht machen. Ich hab' dann die Flasche wieder mitgenommen und gesagt, ich versuche es nochmals in einer anderen Filiale.
Wie ist es denn generell: Muss der Laden die Pfandflasche (dort gekauft!) zurücknehmen und das Pfand auszahlen?
Ich habe mir das Zeichen dann noch genauer angesehen: Es ist minimal heller, als bei den neuen Flaschen, die ich heute wieder nachgekauft habe ...
4 Antworten
Deinem Text nach zu urteilen handelt es sich um eine Einweg-Pfandfladche und das DPG-Pfandlogo ist zweifelsfrei erkennbar.
In diesem Fall sind sie zur Rücknahme verpflichtet. Ob dort gekauft oder nicht ist für Einweg (!) ohne Relevanz, sondern es richtet sich lediglich nach der Materialart die der Laden auch verkauft.
Lehnt der Automat die Rücknahme ab, aus welchen Gründen auch immer, muss das betreffende Einweg-Leergut händisch zurückgenommen werden. Dass sie es grundsätzlich nicht machen, entspricht also nicht der Wahrheit. Denn sollte der Automal einmal defekt sein, bleibt denen ja auch nichts anderes übrig.
Ein Leergutautomat ist lediglich ein technisches Hilfsgerät, welches dem Händler die Rücknahme erleichtern soll. Es ist jedoch keine Grundvoraussetzung für die Rücknahme.
Vollkommen richtig, bis auf eine Sache:
inzwischen wissen eigentlich auch alle Filialleiter der Supermärkte Bescheid
Das wäre zumindest wünschenswert, aber die Erfahrungen zeigen eher das Gegenteil. Tatsächlich würden viele bereits an der Frage nach dem Unterschied zwischen Einweg und Mehrweg scheitern. Oder fragt doch mal einen, was der Grund ist, weshalb er jetzt überall Einweg und Mehrweg auf den Preisschildern oder daneben zu stehen hat. Und zu zieht es sich durch oftmals durch alle Bereiche. Und wenn selbst Marktleiter oftmals (jedoch nicht immer) erhebliche Wissendefizite aufweisen, wen wundert es dann, dass viele Mitarbeiter im Grunde gar nichts wissen und nicht mal für die Tätigkeit geeignet sind die sie eigentlich ausüben?
Das "immer-billiger-Prinzip" trifft leider auch überall auf die Mitarbeiter zu.
Das Bußgeld kann im Wiederholungsfall astronomisch hoch werden (bis zu 6-stellig!), weswegen wohl niemand den Wiederholungsfall riskiert...
Richtig, bei Verweigerung der Rücknahme bis zu 100.000, -
Allerdings kann schon die erste Verweigerung bestraft werden. Ich denke aber, dass die hohen Bußgelder nur für Extremfälle gelten, wo im großen Stil und vorsätzlich gegen das Gesetz verstoßen wird. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn eine große Ladenkette seine Mitarbeiter gezielt angewiesen solch eine Rücknahme zu verweigern.
Die 100.000,- (bei anderen Verstößen bis 200.000,-) stellen wohl, wie bei anderen Strafmaßen auch, nur einen möglichen Handlungsspielraum dar. Denn es gilt auch hier das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Zur Höhe des Bußgeldes: Man hat mir im hiesigen Umweltamt den Fall eines 'kleinen' Einzelhändlers geschildert, der für mehrere Säcke voll von 'verdichteten' Einwegverpackungen Pfand auszahlen sollte und sich weigerte, weil das System ihm diese Ausgaben nicht erstatten konnte. Er mußte aber am Ende die deformierten Verpackungen zurücknehmen und Pfand erstatten! Man hat in diesem Fall ausnahmsweise auf ein Bußgeld verzichtet, weil ihn die - hier berechtigte (!) - Rücknahmepflicht finanziell schon stark belastete. Was taugen eigentlich unsere Gesetzgeber?
Warum bekam er das denn selbst nicht erstattet??? Ich denke, dass hier eher das Problem lag. Wenn sie noch so erkennbar sind, dass er darauf auszahlen muss, dann muss, wo auch immer er seine Flaschen hingibt (Clearingstelle), sie ihm das auch zurückzahlen. Dafür sind sie da.
Ja, ich denke auch, daß er sogar bei nur mit menschlichem Auge lesbarem Barcode einen Anspruch auf Erstattung durch die Clearingstelle hat. Der Aufwand war ihm halt zunächst zu groß. Immerhin mußte er ja am Ende zurücknehmen und wurde deshalb wegen der anfänglichen Verweigerung auch (gnädig) bestraft.
Wenn du es dort gekauft hast, müssen sie das eigentlich zurücknehmen.
Eigentlich wird sie an der Kasse immer entgegen genommen.
Wenn er selbst dasselbe Produkt verkauft (tut er ja, denn du hast Sie ja dort gekauft) ist er zur Rücknahme verpflichtet.
Handelt es sich um Einwegleergut, muss er sogar Verpackungen zurücknehmen, die er gar nicht im Sortiment hat, solange er andere Verpackungen aus dem gleichen Material verkauft.
Du hast Pfand dafür entrichtet und bringst jetzt das Leergut zurück. Natürlich hast du Anspruch auf dein Geld.
Zu ergänzen ist: Wer in diesem Fall die Rücknahme verweigert, handelt ordnungswidrig und ist somit bußgeldpflichtig. Das Bußgeld kann im Wiederholungsfall astronomisch hoch werden (bis zu 6-stellig!), weswegen wohl niemand den Wiederholungsfall riskiert... Das Vorzeigen einer Kopie des Verpackungsgesetzes an der Ladenkasse wirkt in der Regel wahre Wunder, inzwischen wissen eigentlich auch alle Filialleiter der Supermärkte Bescheid. Ich selbst habe inzwischen schon eine nette Sammlung von Entschuldigungsschreiben von Geschäftsführern, die ich leider immer wieder (erfolgreich) vorzeigen muß, weil das Personal nicht ausreichend geschult wird...