Muss der Autoschlüssel herausgegeben werden?

18 Antworten

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Wenn man eine Leihsache nicht zurückgibt, ist das juristisch eine Unterschlagung (bei einem selbständigen Anhängerverleiher, den ich kenne, ist das schon des öfteren vorgekommen).

Also wird Dein Schwiegervater mit anwaltlicher Hilfe gegen seinen famosen Sohn vorgehen müssen. Die Polizistin hätte den Sachverhalt allerdings auch erkennen müssen; war wohl noch etwas jung.

Andere Methode: Vater und der andere Sohn (Dein Mann) suchen Deinen Schwager auf und verprügeln ihn so lange, bis er Auto und Schlüssel wieder rausgibt.

Sachen gibt's....

nate1491 
Beitragsersteller
 07.11.2013, 09:42

Prima Antwort, hat mir ein Lächeln aufs Gesicht gebracht. An so etwas hatten wir auch schon gedacht, aber wir versuchen es erst einmal mit einer Anzeige wegen Unterschlagung

Klar ist der Schwager Besitzer - Eigentümer ist der Schwiegervater. Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über die Sache.

Der Schwiegervater wird den Rechtsweg beschreiten müssen, um sein Fahrzeug wieder zu bekommen. Die Tickets sollte er nicht bezahlen sondern den Schwiegersohn als Fahrzeugbsesitzer (nicht Eigentümer!) der Bußgeldstelle melden.

Als Eigentümer gilt rechtlich derjenige, der den KFZ-Brief (nicht: den Fahrzeugschein) hat. Herausgabe mit Anwalt und notfalls per Gericht durchsetzen.

Wer die Papiere hat ist für die Polizei der Besitzer. Dein Schwiegervater kann der Polizei ja lange erzählen, dass er den Fahrzeugbrief zu Hause liegen hat. Die wollen den sehen.

Die einzige Möglichkeit ist zur Polizei zu gehen und deinen Schwager wegen Unterschlagung anzuzeigen.

http://dejure.org/gesetze/StGB/246.html

imager761  07.11.2013, 09:38

Rechtsirriger Unsinn.

MosqitoKiller  07.11.2013, 09:40
@imager761

Was ist daran Unsinn?

Panazee  07.11.2013, 10:29
@imager761

§246 StGB

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Einen Wagen (fremde bewegliche Sache) geliehen (anvertraut) zu bekommen und ihn nicht wieder herauszugeben (zueignen) ist doch ganz eindeutig Unterschlagung.

Hi, ich kann nur empfehlen, euch einen Rechtsbeistand zu nehmen. Das kostet zwar etwas, aber es klärt dann die Verhältnisse. Mein Sohn z.B. fährt auch - natürlich mit meinem Einverständnis - ein Auto, das auf meinen Namen zugelassen ist. Er hat das Auto vor kurzem an einen Freund verliehen, der in eine Polizeikontrolle geraten ist. Auch diese Polizei hatte keine Beanstandungen, "wer den Kfz.-Schein hat, dem kann gar nichts passieren" und die Polizei hat keine Veranlassung, etwas zu unternehmen, warum sollte sie auch.