Muss der Arbeitgeber den Azubi wegen einer Zeugenvorladung freistellen?
Mein herzallerliebster Sohn hat eine Zeugenvorladung zur Polizei bekommen. Natürlich nicht bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle, sondern mitten in der Stadt. Muss der Arbeitgeber ihn dafür freistellen oder muss er einen Urlaubstag nehmen?
15 Antworten
Keiner - ob als Beschuldigter oder als Zeuge - ist verpflichtet, einer Vorladung der Polizei zur Aussage Folge zu leisten; anders ist es bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft, der zwingend Folge geleistet werden muss (soll die Vorladung nicht zwangsweise durchgesetzt werden).
Geregelt ist das in der Strafprozessordnung StPO § 161a "Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft" Abs. 1 Satz 1:
Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der
Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr
Gutachten zu erstatten.
Die Pflicht, einer Vorladung zur Aussage zu Folgen, besteht nur gegenüber der Staatsanwaltschaft (vom Gericht ist noch keine Rede) und nicht gegenüber der Polizei.
Demzufolge ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, Deinen Sohn für diesen Termin von der Arbeitsleistung freizustellen.
Wenn der Arbeitgeber zustimmt, kann Dein Sohn dafür Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen (sofern er welche hat), oder Dein Sohn muss um einen Termin außerhalb seiner Arbeitszeit nachsuchen.
Dazu gibt es unzählige entsprechende Informationen in Web-Seiten von Anwälten im Internet
@TrudiMeier,
nur einer Einladung, die von der Staatsanwaltschaft kommt, ist zwingend Folge zu leisten. Nicht einer Einladung, die von der Polizei kommt.
Danke für die Information.
Bei einer früheren Recherche zu diesem Thema erhielt ich die Informationen, die ich in diesem Thread zu dem Thema als Kommentar gepostet habe.
@ kleinewanduhr:
Das steht zwar da, ist aber trotzdem falsch!
Zwingend Folge leisten muss man (abgesehen vom Gericht) nur einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft, nicht einer durch die Polizei.
Es ist eine freiwillige Sache, der Ladung der Polizei zu folgen (anders als der Ladung durch die Staatsanwaltschaft).
Demzufolge besteht auch keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung!
Niemand ist verpflichtet, auf Vorladungen der Polizei zu reagieren - geschweige denn dorthin zu fahren, um eine Aussage zu machen. Dabei ist es egal, ob man als Zeuge oder Beschuldigter in einem Strafverfahren „geladen“ wird.
Quelle: http://www.hok-online.de/service-und-tipps/faq-tipps/vorladung-durch-polizei/
Das ist mir bekannt. Trotzdem wird er auch den Termin bei der Polizei wahrnehmen. Warum auch nicht?
@TrudiMeier,
wenn ich vom Staatsanwalt eine Einladung bekomme, ich hätte zu um 10:00 Uhr zu einer Vernehmung zu erscheinen, dann habe ich zu erscheinen.
Wenn ich von der Polizei eine gleichlautende Einladung bekomme, dann kann ich mit der Polizei einen anderen Termin vereinbaren, der besser in meinen Terminplan hineinpasst.
... oder auch einfach gar nicht reagieren!
Stimmt genau !!
Wenn Dein Sohn offiziell als Zeuge geladen ist, hat der AG ihn dafür freizustellen.
Urlaubstag muss er dafür nicht nehmen.
Ggf. hat er natürlich vor oder nach dem Gerichtstermin auf Arbeit zu erscheinen, je nachdem, wie der Termin liegt.
Das ist
falsch!
Es geht nicht um eine Vorladung vor Gericht, sondern um eine durch die Polizei!
Es ist eine freiwillige Sache, der Ladung der Polizei zu folgen (anders als der Ladung durch die Staatsanwaltschaft).
Demzufolge besteht auch keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung!
Der Arbeitgeber muss einen Arbeitnehmer freistellen zur "Wahrnehmung öffentlicher Pflichten, z. B. öffentliche Pflicht, einer gerichtlichen (insbesondere Ladung als Zeuge) oder behördlichen Vorladung nachzukommen, der der Dienstverpflichtete nur während der Arbeitszeit nachkommen kann, auch wenn sie ihn persönlich treffen"
Für eine Vorladung zur Zeugenaussage bei der Polizei trifft das nicht zu! Eine solchen Vorladung zu folgen, ist immer freiwillig!
Demzufolge besteht auch keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung!
Es geht aber anscheinend um eine Zeugenaussage bei der Polizei - keine Vorladung bei Gericht.
lies bitte mal den Text: "oder behördlichen Vorladung nachzukommen" .........
😇 Du hast natürlich Recht - aber gefragt war halt nur nach der polizeilichen Vorladung und auf einer offiziellen Vorladung steht zwingend auch ein Rechtsbehelf ( zB. was Terminverschiebung angeht)
Ein Arbeitnehmer ist für die Ausübung allgemeiner staatsbürgerlicher
Rechte grundsätzlich freizustellen, z.B. für die Teilnahme an Bundes-,
Landes- und Gemeinderatswahlen sowie zur Wahrnehmung von amtlichen,
insbesondere gerichtlichen und polizeilichen Terminen, soweit sie in die
Arbeitszeit fallen.
http://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/freistellung-von-der-arbeit_76_68740.html
Das trifft aber nicht zur bei einer Vorladung durch die Polizei.
Ihr zu folgen, ist freiwillig, es besteht - anders als bei der Vorladung durch die Staatsanwaltschaft - keine gesetzlichen Verpflichtung.
Demzufolge besteht auch keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung!
Ich hab in der Personalabteilung nachgefragt. Die gehen auch bei einer polizeilichen Ladung von Sonderurlaub aus.
Na, wenn die das so sehen, muss man sie ja nciht unbedingt eines Besseren belehren!
Du kennst den Haufe-Verlag sicher nicht.
Der Verlag hat sich ... zu Themen aus Wirtschaft, Recht und Steuern spezialisiert. Deshalb: klick drauf. -> http://goo.gl/7Xf891
freizustellen,... zur Wahrnehmung von amtlichen, insbesondere gerichtlichen und polizeilichen Terminen, soweit sie in die Arbeitszeit fallen.