mit Warnblinker überholen?
Hallo,
ein Fahrzeug wollte mich von hinten bedrängen und kam scheinbar mit hoher Geschwindigkeit auf mich zu. Da er mich bedrängte konnte ich seine Warnblinker auch nicht wahrnehmen. Erst als er mich später überholte und dann noch hupte erkannte ich seine eingeschalteten Warnblinker. Kurz darauf überholte er innerorts bei hoher Verkehrsdichte auf einer einspurigen Fahrbahn und wäre beinahe mit einem rückwärts ausparkendem Fahrzeug aus der Gegenspur kollidiert.
Meine Frage ist, die ich mir bei dem Spektakel stellte, ob ich bei einem "Notfall" laut StVO den Warnblinker verwenden darf, um schneller voran zu kommen? (Wobei wohl nicht jeder Notfall gelten dürfte, wie z.B.: die verbrannte Pizza im Backofen ;))
6 Antworten
Die StVO sagt dazu folgendes:
§ 15 StVO (Liegenbleiben von Fahrzeugen):
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. ...
§ 15a Abs. 3 StVO (Abschleppen von Fahrzeugen)
Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.
sowie § 16 Abs. 2 StVO (Warnzeichen)
Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus führt, muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die für den Straßenverkehr nach Landesrecht zuständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde) für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.
Fazit: Auch bei einem "Notfall" ist die Verwendung des Warnblinkers nicht zulässig. Selbst das regelwidrige Abstellen einen Kfz mit eingeschaltetem Warnblinker (wird ja gern praktiziert) ist rechtswidrig.
Vielen Dank für den Stern. Eine nette Überraschung, nach dem Urlaub. :-)
es gibt keinen notfall bei dem man sich die vorfahrt erzwingt.warnblinker sollen warnen,unfall stau oder ähnliches
Nein... Auch bei einem Notfall mit Warnblinkern verstösst gegen das Strassengesetz.
Hi,
Meine Frage ist, die ich mir bei dem Spektakel stellte, ob ich bei einem "Notfall" laut StVO den Warnblinker verwenden darf, um schneller voran zu kommen?
Nein - der Warnblinker ist kein Sondersignal und impliziert weder Sonderrechte (§ 35 StVO) noch Wegerechte (§ 38 StVO).
Es wird zwar durchaus so praktiziert (z.B. Feuerwehrleute auf der Anfahrt zum Gerätehaus), ist aber dennoch verkehrswidrig.
LG
Nein, ist nicht gestattet.
Der Fahrer hat nen Patscher.