Mit 16 die Berufsschulpflicht in NRW zu umgehen oder andere Alternativen? Hilfe!

7 Antworten

  • Wenn Du eine duale Berufsausbildung machst, musst Du logischerweise die Berufsschule besuchen.

  • Wenn Du statt dessen eine schulische Vollzeit-Berufsausbildung machen würdest, müsstest Du nicht die Berufsschule besuchen.

  • Wenn Du statt dessen eine allgemeinbildende oder berufsbildende Vollzeitschule besuchen würdest, müsstest Du die Berufsschule auch nicht besuchen.

  • Auch ein Studium (trifft für Dich nicht zu) befreit von der Berufsschulpflicht

  • Ein freiwilliges soziales Jahr, der Bundesfreiwilligendienst, die Bundeswehr sorgen auch für die Befreiung der Berufsschulpflicht

  • Wenn Du nichts von all dem machst, musst Du wenigstens an zwei Tagen in der Woche die Berufsschule besuchen. Und das bis zu Deinem 18. Geburtstag. Eine Befreiung gibt es in diesem Fall nicht.

Uschi2011  16.01.2012, 13:11

deswegen habe ich mich letztens dort abgemeldet

Wenn das noch nicht so lange her ist, versuche die Abmeldung rückgängig zu machen. Rede mit der Schulleitung über Dein Motiv (mobbing) und bitte dort um Hilfe und Unterstützung. Du kannst leider nicht immer vor der Realität davonlaufen.

PeRiBa  16.01.2012, 13:30
@Uschi2011

Der Junge ist 16. Fällt schon mal Bundeswehr weg!

Also ging schon mal die Abmeldung von der Schule nicht.

Es handelt sich sicherlich um eine "Berufsbildenden Schule". Ich gehe mal von einer Berufsvorbereitungsklasse u.ä. aus.

Wie im Text oben zu lesen, hat er keine Ausbildungsstelle.

Uschi2011  16.01.2012, 13:35
@PeRiBa
  1. Falsch
  2. Doch
  3. Vermutung
  4. Ja. Und?
Uschi2011  16.01.2012, 18:01
@Uschi2011

Auszug:

§ 38 Schulpflicht in der Sekundarstufe II

(1) Nach der Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule (§ 22 Abs. 4) oder eines anderen Bildungsganges des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II.

(2) Wer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zu dessen Ende schulpflichtig.

(3) Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden. Die Schulaufsichtsbehörde kann Schulpflichtige, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, vom weiteren Besuch der Schule befreien. Die Schulpflicht endet vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mit dem erfolgreichen Abschluss eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Sekundarstufe II. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Schulpflicht endet vor den in Absatz 2 und 3 festgelegten Zeitpunkten, wenn nach Festlegung in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die bisherige Ausbildung den weiteren Schulbesuch entbehrlich macht oder die obere Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall eine entsprechende Feststellung trifft.

(5) Wer nach dem Ende der Schulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, die Berufsschule zu besuchen, solange das Berufsausbildungsverhältnis besteht.

§ 39 (Fn 7) (aufgehoben)

§ 39 (Fn 7) (aufgehoben)

§ 40 Ruhen der Schulpflicht

§ 40 Ruhen der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht ruht

  1. während des Besuchs einer Hochschule,

  2. während des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes,

  3. während eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres, wenn der Träger der Einrichtung einen hinreichenden Unterricht erteilt,

  4. während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, wenn der Dienstherr in eigenen Einrichtungen einen hinreichenden Unterricht erteilt,

  5. vor und nach Geburt des Kindes einer Schülerin entsprechend dem Mutterschutzgesetz,

  6. wenn der Nachweis geführt wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes der Schülerin oder des Schülers gefährdet wäre,

  7. während des Besuchs einer anerkannten Ausbildungseinrichtung für Heil- oder Heilhilfsberufe,

  8. für Personen mit Aussiedler- oder Ausländerstatus während des Besuchs eines anerkannten Sprachkurses oder Förderkurses,

  9. während des Besuchs des Bildungsgangs der Abendrealschule oder eines Vollzeitkurses einer Weiterbildungseinrichtung zum nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses.

(2) Für Kinder und Jugendliche, die auch in einer Förderschule nach Ausschöpfen aller Fördermöglichkeiten nicht gefördert werden können, ruht die Schulpflicht. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde; sie holt dazu ein Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und hört die Eltern an.

(3) Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

Uschi2011  16.01.2012, 18:10
@Uschi2011

Die einzige vage Chance wäre die hier:

§ 40 Ruhen der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht ruht

  1. während des Besuchs einer Hochschule,

  2. während des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes,

  3. während eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres, wenn der Träger der Einrichtung einen hinreichenden Unterricht erteilt,

  4. während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, wenn der Dienstherr in eigenen Einrichtungen einen hinreichenden Unterricht erteilt,

  5. vor und nach Geburt des Kindes einer Schülerin entsprechend dem Mutterschutzgesetz,

6. wenn der Nachweis geführt wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes der Schülerin oder des Schülers gefährdet wäre,

  1. während des Besuchs einer anerkannten Ausbildungseinrichtung für Heil- oder Heilhilfsberufe,

  2. für Personen mit Aussiedler- oder Ausländerstatus während des Besuchs eines anerkannten Sprachkurses oder Förderkurses,

  3. während des Besuchs des Bildungsgangs der Abendrealschule oder eines Vollzeitkurses einer Weiterbildungseinrichtung zum nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses.

Uschi2011  17.01.2012, 09:29
@Uschi2011

Sorry. Absatz 6 kann nicht angewendet werden. Den habe ich falsch gelesen.

Die interessante Frage ist doch nicht, wie du die nächsten Monate bzw. Jahre bis zum Ende deiner Schulpflicht herumbekommst - sondern was deine Perspektive für dein weiteres Leben ist! Was willst du in 5, in 10 Jahren sein? Darüber solltest Du Dir klar werden, und solange du da keinen Plan hast, kann dir auch keiner raten, was du jetzt machen sollst. Da du in NRW in jedem Fall schulpflichtig bist, gibt es eigentlich nur ein paar Möglichkeiten: - du suchst dir eine Lehrstelle und gehst dann dort auch auf die Berufsschule (das wird dann ja wahrscheinlich nicht die sein, auf der du jetzt Probleme hattest) - du versuchst irgendwie noch auf eine andere Berufsschule zu kommen (gibt es bei euch Handelsschulen? Berufsfachschulen? ) - du machst Dich mal gerade und gehst eben für den Übergang zu der Arbeitslosenklasse - und überlegst Dir ernsthaft, was du eigentlich werden willst. Denk mal weiter als bis zur nächsten Unterrichststunde!

Zu irgendeiner Schule musst Du, da beißt die Maus keinen Faden ab.

WalkTheLine94 
Beitragsersteller
 16.01.2012, 12:59

ich will ja so gerne schule weitermachen um meinen realschulabschluss nachzuholen aber halt nicht mehr auf dieser schule und deswegen suche ich ja eine alternative wo ich bis zum sommer irgendetwas anderes machen kann wo ich dann halt nicht in diese arbeitslosenklasse gehen soll weil die nachdem was ich gehört habe auch so schlimm sein sollte wie meine alte klasse

FataMorgana2010  16.01.2012, 12:59

Und mach es dir wirklich mal klar: DU triffst JETZT GERADE Entscheidungen für DEIN ganzes weiteres LEBEN. Es geht jetzt gerade nicht darum, ob du in den nächsten Wochen es nett in der Schule hast oder es schwierig ist (was ich dir total abnehme!), sondern was DU aus deinem Leben machst...

alternative: eine lehre beginnen oder soviel jobben, dass du mit dem arbeitsamt nix mehr zu tun hast. oder auf die realschule gehen.

turalo  16.01.2012, 12:43

Auch Lehrlinge müssen in die Berufsschule. Und jobben bringt auch nichts, weil man in irgendeiner Form seine Schulzeit rumbringen sollte.

Eine Ausbildung oder Ausbildungsvorbereitung (BVB) wäre die Alternative. Die BVB kann dir das Arbeitsamt verschaffen.

Falls du Vollziet arbeiten gehst, bist du auch befreit.

WalkTheLine94 
Beitragsersteller
 16.01.2012, 16:00

geht nur vollzeit oder auch aushilfjob ? aber wenn ich ein vollzeitjob hätte könnte ich die schulpflicht bis zum sommer damit überbrücken ne ?

Rheinflip  16.01.2012, 16:24
@WalkTheLine94

Ein Vollzeitjob mit 17 ist suboptimal, aber besser als wegen Schulversäumnis ärger zu bekommen.

WalkTheLine94 
Beitragsersteller
 16.01.2012, 16:45
@Rheinflip

ja weil ich würde ja gerne schule weitermachen aber halt nicht mehr in meiner alten klasse deswegen hat meine mutter mich dort abgemeldet und weil ich halt dort in der klasse abgemeldet wurde muss ich deswegen in eine klasse für arbeitslose und deswegen suche ich drinegen nach alternativen also danke

Uschi2011  16.01.2012, 18:03
@WalkTheLine94

Im Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) findet sich keine Regel, die eine Berufschulbefreiung aufgrund einer Berufstätigkeit ohne vorherige Berufsausbildung vorsieht. Das ist lediglich dann der Fall, wenn der Azubi vor dem 18. Lebensjahr seine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

ich ich ich.....

Du bist bis zum 12. Schuljahr oder bis zum 18. Lebensjahr schulpflichtig. Soviel aus dem Gesetz zum "keine Lust".

Gefallen muss es Dir nicht, Du kannst den Ar.... zusammenkneifen oder unter der Brücke schlafen.

Je weniger Du zur Schule gehst, desto mehr werden fremde Menschen über Dich und Dein Leben bestimmen.

Im übrigen: Wie konntest Du Dich von der Schule abmelden, du bist noch nicht volljährig, die Schule darf das gar nicht akzeptieren.

turalo  16.01.2012, 12:52

Da drück' ich doch mal auf "DH".

Viele der jungen Menschen sehen das Leben als Spaßveranstaltung, die Augen werden ihnen noch aufgehen.

Uschi2011  16.01.2012, 13:14
@turalo

Unmöglich finde ich "hilfreiche Antworten" wie diese. Ihr sollte vielleicht erst einmal den Text richtig lesen, bevor ihr hier Eure vorurteilsbehafteten Kommentare loslasst!

DH?

Ich frage mich gerade, wofür das wohl sein soll!**