Mehrwertsteuer Erstattung nach Ausfuhr

7 Antworten

In erster Linie ist kein Händler verpflichtet die Mwst auszuzahlen. das ist eine freiwillige sache. Der händler zahlt vorab die vorsteuer an das finanzamt. erst dann kann er vom finanzamt die steuer rückwirkend zurückverlangen. er hat somit nicht einbehalten. der händler kann somit erz#hlen was er will, wenn du die ware nicht am zoll vorzeigst und dir einen stempel holst kriegst du nichts! und der händler kann dann immer noch darauf plädieren, dass er es zu dem zeitpunkt gamcht hat, sich das jetzt für ihn nicht rentieren würde- steht es bei euch im kaufvertrag, dass du die MWst rückerstattet bekommst???

DH für EnnoBecker und da lässt sich nur kurz ergänzen: Nochmals auffordern die USt auszuzahlen (Rechtsanwaltsandrohung). Die Androhung wirkt manchmal schon Wunder. Notfalls muß man halt klagen

Babmuc 
Beitragsersteller
 09.09.2010, 11:17

Vielen Dank! Ich werde das Geld nun anwaltlich einfordern.

Wennn DHL die Ch-Steuer /Einfuhrumsatzsteuer) abgerechnet hat, wäre es logisch, dass die Rechnung des Händlers eine Export-Rechnung OHNE USt war. (Sonst hätte der Händler ja auf den Nettopreis die dt. Steuer draufgeschlagen und die Bemessung der CH-Steuer wäre um diese Summe unnötig zu hoch.) Also kontrolliere erst mal die Rechnung... Ist dort der inkl. USt vereinbarte Preis drauf statt der Nettopreis vor USt , dann ist das ein Zivilrechtsproblem und keine Zollfrage: Was wurde vereinbart? Wie wurde die Ware bezahlt, bar/Rg. oder Nachnahme via DHL?

Wieso behält der Händler die erhobene Umsatzsteuer unberechtigt ein. Er muss diese ordnungsgemäß an das deutsche Finanzamt abführen und wird diesbezüglich von den Finanzbehörden überprüft.

Eine Umsatzsteuer-Identnummer ist natürlich Blödsinn, da diese nur innerhalb des Europäischen Binnenmarktes, dem die Schweiz nicht angehört, von Relevanz ist.