Media Markt Geld zurück auch ohne Kassenbon?

9 Antworten

Da hat z. B. MM Hildesheim "lange Strümpfe" an. Rein rechtlich gesehen braucht man nur ein Beweis, den Artikel dort gekauft zu haben. Das kann z. B. ein Freund oder Familienmitglied sein, der beim Kauf dabei war. Ebenso den evtl. vorhandenen EC-Cash-Beleg.

MM kann übrigens genau sehen welcher Artikel wann verkauft wurde. Die müssen nur in ihr Warenwirtschaftssystem schauen.

Kauft man eine teure Kamera, dann wird zusätzlich nochmal die Seriennummer eingescannt und mit auf den Beleg gedruckt. Dann ist es noch leichter das rauszufinden.

Man muß aber auf das Wohlwollen des jeweiligen Marktes hoffen. Und besser ist es, den Tag zu wissen, wann man den Artikel gekauft hat.

Einen Garantieanspruch hast du auch ohne Kassenbon, wenn du glaubhaft machen kannst dass du das Gerät dort gekauft hast. Gehe in den MM und sage das Datum und die Uhrzeit des kaufes und ein MM-Mitarbeiter kann das dann im Kassenlog im Computer nachvollziehen. Darin sehen diese die Bonnummer und können dann eine Rechnungs-o.Bonkopie drucken, welche der MM für den Hersteller, oder Lieferanten brauchen.

Ohne BON kannst du nur bei Mediamarkt nachfragen vieleicht hast du glück, das auf Kulanz was machen. Einen Anspruch hast du nicht, da du nicht beweisen kannst, das du es dort gekauft hast. Dafür gibt es ja den Bon.

MENTHU81  24.01.2011, 15:49

stimmt überhaupt nciht

t124terra  24.01.2011, 16:15
@MENTHU81

menthu81 du postest hier etwas, was du nicht verstehst

MENTHU81  24.01.2011, 16:17
@t124terra

guck ins BGB, da kannst du dich selber was schlauer machen, denn dort steht es ausführlich drin!

t124terra  24.01.2011, 17:07
@MENTHU81

Ja genau du braucht eine Quittung und das ist der Bon

MENTHU81  24.01.2011, 17:19
@t124terra

ah, bist also nciht fähig ins BGB zu schauen, tja, dann bleibst wohl unwissend!

MENTHU81  24.01.2011, 17:37
@MENTHU81

hier noch was du schlaumeier. Der Kassenzettel macht Reklamationen mangelhafter Ware zwar einfacher, ist aber nicht zwingend nötig. Bei Kartenzahlungen gilt auch der Kontoauszug als Kaufnachweis, es helfen aber auch Zeugen, die den Kauf bestätigen können. Die Originalverpackung ist bei Reklamationen nicht erforderlich. Die Kosten für Transport, Versand und Verpackung muss übrigens der Verkäufer tragen (§ 439 BGB).

Hallo erstmal!

Sorry, dass ich den alten Text wieder auskrame. Aber ist die Sache mit dem Zeugen nur innerhalb des ersten halbes Jahres gültig, bei Elektrossachen? Die Marktkauf-Frauen sagten mir heut mehrmals, das die nur kaputte Sachen (mit Stecker) mit dem Bon zurück nehmen können, weil sie es sonst nicht weg schicken können. Mein Kontoauszug war auch nicht für die gültig, da ich noch mehr Sachen auf einmal bezahlt habe. Der Kauf der Ware ist jetzt fat genau ein Jahr her. Vielen Dank schon mal für die Hilfe.

mfg

also du hast auf jeden Fall Recht auf Ersatz (nicht unbedingt Geld zurück), der Kontoauszug reicht vollkommen aus, eigentlich bräuchterst du ncihtmal denn, da du ja deine Mutter als Zeugin hast!

t124terra  24.01.2011, 16:14

Blödsinn Bon ist Bon und der ist der Kaufbeweis und Garantiebestätigung. Steht auch auf fast jeden Bon drauf. Und in den Märkten steht immer wieder Umtausch nur mit Bon. Also mal Augen auf

MENTHU81  24.01.2011, 16:16
@t124terra

oh mna, mal wieder ein leichtgläubiger, traurig! im GEsetz ist es so festgelegt wie ich es oben geschrieben habe, da können die Märkte nochsoviel schreiben wie sie wollen! Informier dich lieber mal, bevor du so einen Müll hier rein schreibst!

MENTHU81  24.01.2011, 17:25
@MENTHU81

ach ja, falls du es mittlerweile nciht selber zustande bringen konntest, § 478 BGB du MAikäferexperte :D

MENTHU81  24.01.2011, 17:37
@MENTHU81

hier noch was du schlaumeier. Der Kassenzettel macht Reklamationen mangelhafter Ware zwar einfacher, ist aber nicht zwingend nötig. Bei Kartenzahlungen gilt auch der Kontoauszug als Kaufnachweis, es helfen aber auch Zeugen, die den Kauf bestätigen können. Die Originalverpackung ist bei Reklamationen nicht erforderlich. Die Kosten für Transport, Versand und Verpackung muss übrigens der Verkäufer tragen (§ 439 BGB).