Maßgeschneidertes Brautkleid Anzahlung zurück?

4 Antworten

Die Rechte des Käufers sind gesetzlich geregelt!

Leider ist deine Formulierung zu pauschal um eine rechtlich verbindliche Aussage treffen zu können.

Maßgeblich ist zunächst, ob die Gewährleistungsrechte des Käufers verletzt wurden. Deshalb wäre es wichtig zunächst festzustellen in welchem Umfang das in Auftrag gegebene Brautkleid vom der Mustervorlage abweicht.

Sind die Abweichungen änderungsbedingt, wäre die Abweichung unerheblich und der Verkäufer hätte den Werkvertrag erfüllt.

Hält sich der Verkäufer allerdings nicht an die Vorlage und das Kleid ist z.B. sichtbar kürzer als das Original, hätte der Käufer Anspruch auf Behebung der Sachmängel.

Da bei einem zu kurzen Kleid eine Nachbesserung kaum möglich sein wird, müsste der Verkäufer in diesem Fall ein neues Brautkleid - in der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit anfertigen und dem Käufer in der vereinbarten Lieferfrist übergeben.

Schafft der Verkäufer das nicht kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und ggf. Schadenersatz verlangen. Zum Beispiel, wenn der Käufer sich anderweitig ein Brautkleid beschaffen musste, dass bei vergleichbarer Ausstattung mehr gekostet hat, oder wenn Kosten für Service-Leistungen anfallen. Überstunden bei der Änderung oder einer Express-Lieferung, damit das Kleid am Tag der Eheschließung zur Verfügung steht.

Grundsätzlich gilt:

Ein gesetzliches Rückgaberecht besteht nicht. Bei individuell angefertigter Ware, erlischt auch das gesetzliche Widerrufsrecht bei sog. Fernabsatzgeschäften (Online- Shoping).

Werk- oder Dienstleistungsvertrag?

Im Gegensatz zum Dienstleistungsvertrag ist beim Werkvertrag ein Erfolg geschuldet. Das heißt: Das in Auftrag gegebene Werk muss vertragsgemäß erstellt und geliefert werden.

Du schreibst:

..... das Kleid aber nicht gefällt weil es paar Abweichungen hat vom Originalbild.

Meine Frage:

Du spricht gleich von mehreren Abweichungen. Auch bei nur einer hätte ich dich gefragt, warum es überhaupt eine Abweichung geben musste?

Du schreibst:

Kann man die Anzahlung in diesem Fall zurückfordern?

Grundsätzlich gilt:

Die Anspruchsgrundlage für Forderungen ist der wirksame Rücktritt vom Vertrag. Ausgenommen hiervon ist das Recht des Käufers auf Minderung des Kaufpreises. In diesem Fall würde der Käufer nicht vom Vertrag zurücktreten, die Sache - auch mit Mängeln behalten und den Preis mindern.

Mein Tipp:

Aufgrund deiner anderen Fragen gehe ich davon aus, dass du als Unternehmer und nicht als Verbraucher fragst.

Die fehlen grundlegende Kenntnisse - nicht nur in rechtlicher, sondern auch betriebswirtschaftlicher Hinsicht.

Als Unternehmer im Allgemeinen und Kaufmann im Besonderen, ist es zwingend erforderlich den Sinn und Zweck von Verträgen zu verstehen und die gesetzlichen Bestimmungen im Bezug auf Verbraucherrechte zu kennen!

Offensichtlich hast du dich auch unzureichend mit den unterschiedlichen Rechtsformen im Bezug auf eine Gewerbeanmeldung beschäftigt. Das schließe ich aus den Inhalten deiner anderen Fragen.

Als Einzelunternehmer besteht für dich eine 100 %-ige Haftungspflicht. Ausdrücke wie Privatentnahme oder Privateinlage gibt es da nicht.

Und weshalb du Ausgaben für betriebsbedingte Anschaffungen, als Privateinlage in die Kasse legen willst, kann ich auch nicht so ganz nachvollziehen.

Einfaches Buchungsbeispiel:

Du bestellst Material für 1.000,- EUR bei deinem Großhändler und bezahlst die Rechnung per Überweisung oder Lastschrift.

Den Betrag von 1.000,- EURfür den Einkauf legst du gleichzeitig in deine Geschäftskasse.

Dann würde sich aufgrund der Einnahmen-Überschuss-Rechnung folgendes Ergebnis ergeben:

Geschäftskonto: -1.000 EUR (Aufwendungen)

Geschäftskasse: +1.000,- EUR (Erträge)

Betriebsergebnis:

Summe der Erträge - Summe der Aufwendungen = Gewinn/Verlust

Du kannst selbstverständlich so viel Geld in deine Kassen packen wie du willst. Es bleiben immer Ausgaben!

Tatsächliches Betriebsergebnis: Du versteuerst dein eigenes Geld!

-1.000,- EUR (Geschäftskonto)

-1.000,- EUR (Bareinzahlung durch Unternehmer)

Der Grund:

Die Umsatzsteuer (19 %)aus dem Wareneinkauf kannst du steuerlich geltend machen.

Auf Einnahmen fällt eine Umsatzsteuer von 19% an

Fazit:

Für Kohle die du selbst in Kasse legst ohne sie entsprechend zu verbuchen, zahlst du MwSt. In diesem Fall 190,- EUR.

Das Beispiel ist überschaubar. Das ändert sich schnell, wenn du am Monatsende viele Einnahmen und Ausgaben berücksichtigen musst.

Mein Tipp:

Als Einzelunternehmer spielt es keine Rolle ob du viel oder wenig Bar-Geld in der Kasse hast.

Entscheidend ist, dass du am Monatsende Einnahmen von Ausgaben unterscheiden können musst.

Mein Steuer-Tipp:

Unternehmer, die auf Rechnung arbeiten sind gut beraten, die sog. Ist-Besteuerung beim Finanzamt zu beantragen!

Gut zu wissen:

Nehmen wir folgendes Beispiel als Grundlage:

Käufer erteilt Auftrag für 3000,- EUR und leistet eine Anzahlung von 20 % (600,- EUR).

Nach Fertigstellung stellst du dem Kunden 2.400,- EUR in Rechnung. Der Kunde kann die Rechnung jedoch nicht zahlen.

Dann passiert Folgendes:

Bei der mtl. Umsatzsteuer-Voranmeldung muss du die Einnahmen durch durch Rechnungen mit fortlaufender Rechnungsnummer belegen können.

Das bedeutet, dass das Finanzamt den Rechnungsbetrag von 2.400,- EUR zugrunde legt und deine Steuerpflicht 456,- EUR beträgt.

Bei der Ist-Besteuerung werden nur die tatsächlichen Einnahmen berücksichtigt - also die 600,- EUR aus der Anzahlung! (Umsatzsteuer = 114,- EUR).

Du kannst den nicht erhaltenen Betrag zwar auch als Verluste geltend machen, aber das ist umständlich und zeitaufwendig.

Fazit:

Die erste Frage zum Thema hast du vor knapp einem Jahr gestellt. Deine Kenntnisse von heute reichen sehr wahrscheinlich nicht aus, um ein Gewerbe unter käufmännischen Gesichtspunkten betreiben zu können.

Letztendlich ist das alles auch nicht so kompliziert, wie es vielleicht scheinen mag. Die Grundvorraussetzung ist aber Interesse. Und das sehe ich hier leider nicht.

Alternativ kannst/solltest du deshalb über eine der beiden folgenden Optionen nachdenken:

  1. Ich hole das Versäumte schnellst möglich nach (z.B. durch günstige Seminare an den Volkshochschulen)
  2. Ich nehme die kostenpflichtigen Dienstleistungen eines Steuerberaters in Anspruch

Viel Erfolg!

Ein Originalbild? Das ist ja wie russisch Roulette. Wenn du nicht genaue Informationen zu deinem Kleid vorhanden sind musst du auch damit rechnen dass es nicht wie das Original ist.

Nein, dein Geld bekommst du nicht zurück

Ist das ein Dienstleistungsvertrag oder ein Werkvetrag? Das macht den Unterschied aus!

zwergmuffin  29.10.2018, 20:28

Doch das macht einen Unterschied.

Giysem 
Beitragsersteller
 24.10.2018, 03:45

Dienstleistungsvertrag

heurekaforyou  29.10.2018, 03:50
@Giysem

Das ist leider falsch!

Google-Tipp: Werkvertrag / Dienstleistungsvertrag