Maklerin verstößt gegen Bestellerprinzip: wo kann man soetwas melden?
- Ist die folgende Situation ein Verstöß gegen das Bestellerprinzip: Ich melde mich über eine Immobilienwebseite bei einer Anzeige, dass ich einen Besichtigungstermin vereinbaren wollte. Daraufhin bekam ich eine Mail von der Maklerin (stand bei der Anzeige, dass sie für das Objekt zuständig ist, aber ich dachte das bedeutet die Eigentümer hätten sie ''bestellt''). In der Mail stand, dass ich zuerst einen Vertrag unterzeichnen soll, dass ich sie bestellt hätte, damit ich anschlißend Courtage zahle. ...
Ist dieses Verhalten ein Verstöß gegen das Bestellerprinzip? Für mich als Laien kommt es schon so vor.
- Wenn dies ein Verstöß ist, wo kann ich es melden? Bei der Webseite von ihrer Firma - was keine Immofirma ist sondern Consulting - steht keine Aufsichtsbehörde, obwohl diese Info laut Gesetz veröffentlicht werden muss - oder? Bei der Webseite auf der die Anzeige stand gibt die Maklerin selber ein Landratsamt als Aufsichtsbehörde an. Obwohl dieses Landratsamt nicht für den Landkreis zuständig ist, in der sie ihr Büro hat... Sondern es ist der benachbarte Landkreis.
Ich unterschreibe natürlich nichts und habe jetzt null Interesse an das Objekt aber ich finde es auch nicht ok solche fragliche Leute rumspuken zu haben. Ideen? Vielen Dank. -BC
5 Antworten
Ja, das ist ein Verstoß und den meldest Du beim Verbraucherschutz. Hast Du eine Kopie oder besser noch ein Original dieses Vertrages? Das auch gleich dem Verbraucherschutz zukommen lassen.
Wenn die Maklerin ein Objekt feilbietet, muss ihr dafür jemand den Auftrag erteilt haben. Derjenige zahlt dann auch die Courtage. Wenn Sie ohne Auftrag tätig wird, ist Sie eigentlich gar nicht handlungsbevollmächtigt. Der Interessent braucht sich also mit der Dame gar nicht abgeben und kann von Ihre Name und Anschrift des Vermieters verlangen und mit diesem alles direkt ausmachen. Was hier versucht wird ist durch die Hintertür den Vermieter zum Auftraggeber zu machen und die Courtage wieder beim Mieter abzuladen. Das ist eine ziemlich linke Tour.
Die Maklerin ist sowieso nicht handlungsbevollmächtigt. Sie vermittelt nur zwischen Angebot und Nachfrage. Der Vertrag wird zwischen Mieter und Vermieter geschlossen.
Niemand wird gezwungen, auf die Dienste eines Maklers zurück zu greifen.
Wenn Sie ohne Auftrag tätig wird, ist Sie eigentlich gar nicht handlungsbevollmächtigt.
@bmke2012
Aber die Bedeutung des Unterschiedes zwischen einem Auftragsmakler und einem Nachweismakler sagt Ihnen schon etwas - oder!?!
Zuerst einmal sollte man wissen ob sich es um eine Mietwohnung oder eine Kaufwohnung oder haus handelt. Wenn es sich um Zweites handelt bleibt alles beim Alten, hier gilt NICHT das Bestsellerprinzip.
Wenn es sich um Erstes handelt muss man den Einzelfall prüfen. So schnell und eindeutig ist es meistens nicht wie es scheint.
Du musst das ja nicht unterschreiben. Bis dahin ist das nur ein Vertragsangebot der Maklerin.
Wenn du es nicht unterschreibst, kommt es ja zu keinem Vertrag, und niemand muss etwas zahlen.
Sofern das fragliche Mietobjekt sich zum Zeitpunkt des Kontaktes zur Maklerin in deren Vermittlungsbestand befunden hat, zahlt der Auftraggeber die Provision. Wird die Maklerin aufgrund der Unterzeichnung eines Auftrages von Ihnen hinsichtlich der Akquisition eines neuen Objektes erst tätig, dann zahlen Sie die Provision als der, der die Maklerin bestellt hat.
Folglich brauchen Sie diese Frage doch nur gegenüber der Maklerin zu klären, falls Sie da irgendwelche Befürchtungen haben.
Wenn diese Maklerin in einem Netzwerk, also einem Immobilienmakler-Netzwerk tätig ist, dann müsste es funktionieren, dass du sie dort entsprechend meldest. Ansonsten weiß ich leider nicht, ob es da eine öffentliche Stelle gibt. :/
Da ist aber in der Fragestellung keinerlei Anhaltspunkt für ein Fehlverhalten der Maklerin zu erkennen! Würde die Maklerin später eine Provision für ein bereits in ihrem Bestand befindliches Objekt verlangen, dann gäbe es eine Handhabe dafür, diesen Anspruch zu verneinen.