Lärmbelästigung - was ist erlaubt?

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Nach 22 Uhr mußt du dir das nicht mehr gefallen lassen

Astrum  08.09.2009, 21:19

das ist leider komplett falsch... die 22 Uhr Regelung ist eine allgemein geltende Lärmschutzregelung. Gaststätten und Kneipen innerorts verfügen so gut wie immer über eine Ausnahmegenehmigung... verschiedene Gerichte haben auch schon entschieden das ein Mieter dies dulden muß wenn die Kneipe oder das Bistro schon vor Mietbeginn vorhanden war.

Tux31  08.09.2009, 21:22
@Astrum

Ab 22 Uhr beginnt die Nachtruhe. Ausnahmen gibt es nur zu Stadtfesten oder ähnliches.Hier gilt das Landesemissionsschutzgesetz und BGB § 906

Astrum  08.09.2009, 21:42
@Tux31

in Innenstädten, besonders in Altstadtbereichen wird von der jeweiligen Stadt so gut wie immer eine abweichende Sperrzeit festgesetzt... allgemein üblich in von 01:00-06:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeit hat der Betreiber der Lokalität zwar dafür zu sorgen das sich der Lärm in grenzen hält, jedoch kann er beispielsweise in einem Bistro nicht vermieden werden. Man kann sich zwar jeden Tag aufs neue darüber beschweren, allerdings urteilen dir Gerichte so gut wie immer zu Gunsten des Betreibers. Ein Recht auf Mietminderung hat man in diesem falle auch nur wenn man nachweisen kann das ein baulicher Mangel vorliegt der den Lärm begünstigt.

Tux31  08.09.2009, 22:04
@Tux31

Auszüge des Landesimmisionsschutzgesetzes

§ 6 Benutzung von Tongeräten (1) Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann.

Wer sich nicht dran hält begeht eine Ordnungswidrigkeit

§ 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 in der Nachtzeit Betätigungen ausübt, die zu einer Störung der Nachtruhe führen,

  1. entgegen § 6 Abs. 1 Tongeräte in einer solchen Lautstärke benutzt, dass unbeteiligte Personen erheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt beeinträchtigt wird,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Selbst im Auto hat man dieses Recht auf Lärm nicht.

(3) Auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen, in Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf sonstigen Anlagen, die der allgemeinen Nutzung dienen, auf Zelt- und Campingplätzen, in Schwimm- und Strandbädern sowie in der freien Natur ist die Benutzung der in Absatz 1 genannten Tongeräte verboten, wenn hierdurch andere erheblich belästigt werden können oder die natürliche Umwelt beeinträchtigt werden kann.

Astrum  08.09.2009, 22:13
@Tux31

o.k. einmal versuch ichs noch... STÄDTE können und haben so gut wie immer eine AUSNAHMEGENEHMIGUNG für den Innenstadtbereich erteilt. In dieser Ausnahmegenehmigung legen sie Sperrzeiten für Lokale, Kneipen, Bistros... fest. Hat eine Kneipe innerhalb dieser Sperrzeit noch geöffnet kannst du sofort Anzeige erstatten und bekommst auch Recht. Außerhalb dieser Sperrzeiten urteilen Gerichte fast IMMER zu Gunsten des Betreibers. Nur wenn es nachgewiesenermaßen zu Starken Lärmbelästigungen kommt hat man die Möglichkeit Recht zu bekommen. Außerdem wird in Innenstadtbereichen auch extra festgelegt von wann bis wann der Betreiber Außen-Bestuhlung haben darf.

Das hättest Du wissen müssen, das ein Bistro nun mal Lärm verursacht. Du hast Dir doch vorher bestimmt die Wohnung angesehen.

Das sind ganz normale Geräusche in der Stadt. Du wußtest vorher, daß du in die Stadt ziehst. Andere haben Probleme, wenn die Strassenbahn alle 10 min vorbei fahrt. Der Friseur hat immer den Schleudergang der Waschmaschine an. Die Lieferanten schlagen ihre Autotüren zu laut zu. In, um, über Kneipen und Bistros ist das alles als normal zu bezeichnen.

Oh man, das liebe ich ja: Leute - schlaft doch erst mal in so einer Wohnung, dann könnt Ihr uns belehren wo wir hinziehen sollen! Das kann man vorher nicht immer einschätzen und ich habe das gleiche Problem. Jetzt kommen die Leute, die wahrscheinlich am ruhigsten schlafen mit ihren tolln Kommentaren wie "musst ja wissen wo Du hinziehst" - da könnte ich k...en!!! Ich habe 2 Sängerheime gegenüber, ich bin im Winter eingezogen und die haben nur im Sommer offen - dafür dann Fenster und Türen. Wir wohnen im Dachgeschoss und müssen die Fenster aufmachen, da wir sonst vor lauter Hitze nicht schlafen können... Ist echt toll... ich werde heute auch die Polizei rufen - ich muss nämlich auch lernen und schlafen...

Auch wenn der Beitrag etwas Älter ist:

1.) Bei akuter Störung die Polizei rufen, aber dabei bedenken, in der Innenstadt ist es lauter als in einem kleinen Vorort. Also nicht schon Samstagabend um 22:10Uhr die Polizei anrufen (wenn über Amtsruf nicht Notruf). 2.) Idealerweise persönlich ein klärendes Gespräch führen. 3.) Den Vermieter den Mangel (Ruhestörung) anzeigen, ihm eine gewisse Zeit der Mangelbehebung einräumen und danach die Miete kürzen, dies aber vorher schriftlich ankündigen, Musterbriefe googeln. 4.) Sollte trotz Mietkürzung nichts passieren, kann nach einer Zeit ein Teil der Miete einbehalten werden (3-5-fache der Mietkürzung). Das muss auch mind. 1 Monat vorher schriftlich angekündigt werden. Einbehalten heisst, die einbehaltene Miete auf ein extra Konto legen, das Geld MUSS nach Behebung des Mangels in voller Höhe zurückgezahlt werden. 5.) Der Vermieter hat ggf. keine Lust hat dem Lärmverursacher zu kündigen, weil man schwierig einen Nachfolger findet und die Mieteinnahmen durch das Restaurant, Kneiper etc. größer sind als die Einnahmen durch Wohnraum (dieser auch wieder schneller zu vermieten ist) hilft nur noch ausziehen.

Bin derzeit zwischen Punkt 4-5.

Es gibt Ausnahmen was de erlaubten Lärm nach 22 Uhr angeht.: Sylvester ("Lärm" bis 3 Uhr (?) OK) Karneval (zumindest in bestimmten Regionen) 1.Mai (Tanz in den 1.Mai hört nicht am 30.April um 22Uhr auf) ggf. Stadtfeste (..)