Kontoinhaber anders als der wirkliche Inhaber

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Die Banken müssen den Namen des Empfängers nicht mehr mit der Kontonummer und der BLZ vergleichen. Das ist eine der Nachteile bei der Reform, Vorteil ist allerdings, dass (Online)-Überweisung binnen 1 Werktags gutgeschrieben werden müssen.

Es ist schon richtig, dass Banken den Empfängernamen nicht mehr abgleichen müssen. (wenn BLZ und Kontonummer zusammenpassen reicht das im Allgemeinen)

dennoch: sollte bei der Bank auffallen, dass jemand Zahlungen auf einen anderen Empfängernamen erhält, als dem unter dem das Konto geführt wird, dann wird die Gutschrift abgelehnt. (man unterschreibt bei Kontoeröffnungen, dass man das Konto nur im eigenen Namen führen wird)

Sowas kann also gut gehen, muss aber nicht.

Grundsätzlich werden Bankdaten, also Kontonummer und Bankleitzahl immer mit dem Namen abgeglichen. Jedes private Konto ist streng personalisiert, bei Firmenkonten muß auch immer der Firmenname zu den Kontodaten passen. Damit sind Fehler bei Überweisungen immer ausgeschlossen. Das ist auch deshalb bedeutsam, damit ein Konto, für das eine zweite Person verfügungsbrechtigt ist, z.B. tatsächlich nur dann gepfändet werden kann, wenn eine Forderung des Kontoinhabers nicht beglichen wurde. Mit der ausschließlich verfügungsbrechtigen Person unterhält die Bank keine Geschäftsbeziehung.

Eichbaum1963  08.07.2012, 16:31

Tja, bei beleghaften Überweisungen galt das noch bis vor kurzem, aber bei Online-Überweisungen schon lange nicht mehr... ;)

Aliha  08.07.2012, 14:55

Die Banken richten sich nach der Empfänger-Kontonummer und sind nicht verpflichtet diese mit dem Empfängernamen abzugleichen

http://www.onlinezeitung24.de/article/2926

Die gleiche Auskunft bekam ich übrigens auf Nachfrage auch von meiner Hausbank.

MfG Aliha

Im allgemeinen interessieren nur Kontonummer und BLZ.

NicolasChamfort  08.07.2012, 14:20

Das ist falsch. Stimmen der Kontoinhaber oder der Verfügungsberechtigte nicht, wird kein Geld überwiesen. Die Bank lehnt dann eine Überweisung ab.

Der Empfänger muss für das Konto verfügungsberechtigt sein.