Kann mein Bruder meine Mutter auf den Pflichtteil verklagen zu Lebzeiten?`
Meine Mutter erfreut sich bester Gesundheit, und ich habe von Ihr auch schon Ihr Haus geschenkt bekommen. Mein Bruder, zu dem wir beide keinen Kontakt haben, kann er meine Mutter irgendwie verklagen, so das er seinen Pflichtteil zu Lebzeiten von Ihr bekommen kann, oder irgend eine Art ausgleichszahlung fordern kann? Weil Sie lebt ja noch, und kann doch mit Ihrem Vermögen/ Immobilien machen was Sie möchte oder etwas nicht?
5 Antworten
Du hast völlig Recht, lebzeitig kann deine Mutter Vermögenswerte verschenken, wie sie mag.
Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht besteht lebzeitig kein Ausgleichsanspruch an Geschwister.
Ein Pflichtteilsrecht eines gesetzlichen Erben entsteht erst mit dem Tod der Erblasserin.
An dem verschenkten Hauswert kann er allerdings degressiv, d. h. jährlich 10 % fallend, innerhalb von 10 Jahren Ergänzung verlangen. Dieser Wert würde dem Nachlass hinzugerechnet und erhöht seinen Anspruch.
Und an dich der Hinweis, dass im Falle der Pfelgebedürftigkeit der (noch) putzmunteren Mutter das Sozialamt, sofern es Grundsicherung der Pflegekosten gewähren müsste, die Rückabwicklung der Schenkung innerhalb der 10 Jahresfrist verlangen kann :-)
G imager761
Dein Bruder hat keinerlei Ansprüche auf ihr Vermögen, solange sie lebt. Er kann also deine lebende Mutter nicht auf Herausgabe irgend eines Teil ihres Vermögens verklagen.
Allerdings solltet ihr den Weg zu einem Notar nicht scheuen, denn Schenkungen ("Zuwendungen") können ebenfalls in das Erbteil deiner Mutter einfliessen. Ein eindeutiges und beurkundetes Testament kann viel Ärger ersparen.
Ein Schenkungsvertrag über eine Immobilie bedarf immer einer notariellen Beurkundung (Formerfordernis) :-O
Ob sie über ihren Nachlass verfügen will, ist davon völlig unabhängig.
Zu Lebzeiten kann man kein Erbe / auch kein Pflichtteil anfordern. Das Haus gehört Dir alleine, wenn Deine Mutter nach Schenkungsdatum noch 10 Jahre lebt. Sollte sie (sorry) vorher versterben, kann er seinen Pflichtteil an dem Haus einklagen.
Darum ging es in der Frage nicht. Es ging lediglich um das Thema "Pflichtteil-Berechtigung".
Also ich weiss,das er einen Pflichtanspruch hat.
Nur das kann euch ein Anwalt / Notar bestens sagen ( Sache: Anspruch aufs Erbe). Hoffe das euch das ein wenig geholfen hat :-)
Also ich weiss,das er einen Pflichtanspruch hat.
Aber eben erst mit dem Tod der Erblasserin und an dem dann vorhandenen Nachlass. Lediglich Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre wären degressiv mit einzustellen.
Nein zu Lebzeiten kann man keinen Pflichtteil beanspruchen.Allerdings wenn sie innerhalb der 10 Jahresfrist zum Pflegefall wird muß das von der Schenkung bezahlt werden.
Nein, Rückforderung (§ 528 BGB) bzw. Widerruf der Schenkung (§ 530 BGB) ist durchaus noch möglich :-O