Kann man Ordnungsgeld in Raten zahlen und was ist wenn man es bis zum Termin nicht abzahlen kann?

4 Antworten

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Um welche Gesamt - Forderung ( das Ordnungsgeld + etwaige Auslagen & Gebühren ) handelt es sich denn, und liegst Du noch innerhalb der möglichen Zahlungspflicht, oder läuft deswegen sogar schon ein gerichtliches Mahnverfahren gegen Dich ?

Auf jeden Fall solltest Du mit der aktuellen Forderung nun umgehend zur ausstellenden Behörde gehen und entweder um Stundung, oder ggf. um Gewährung von Ratenzahlung bitten. Für Letzteres dann Kontoauszüge, Lohnbescheinigungen oder der letzten 3-6 Monate einen gültigen Leistungsbescheid von der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter samt Kontoauszügen mitnehmen.

Solltest Du unterhaltspflichtig gegenüber Frau und Kind( ern ) sein, hier auch entsprechende Bescheide sicherheitshalber mitnehmen.

Piajeanne 
Beitragsersteller
 26.12.2018, 11:12

1395€

Parhalia2  26.12.2018, 11:54
@Piajeanne

Dann solltest Du umgehend mal die fordernde Behörde , wie beschrieben , kontaktieren.

Es kommt schon auf die Höhe des Ordnungsgeldes an. Wenn ein Antrag auf Ratenzahlung angelehnt wird, beginne einfach selbst die Ratenzahlung. Bis es wirklich zu einer Ordnugshaft kommt vergeht sehr viel Zeit.

Piajeanne 
Beitragsersteller
 26.12.2018, 11:13

Die Anwältin der Gegenseite hat nur ein Antrag bei Gericht eingereicht.

Artus01  26.12.2018, 15:33
@Piajeanne

Da stimmt doch was nicht. Eine "Anwältin der Gegenseite" hat nichts mit der Eintreibung eines Ordnungsgeldes zu schaffen.

Man kann Schulden nicht "absitzen". Man kann zwar wegen Schulden in Haft kommen, aber nach der Haft bestehen die Schulden weiterhin.

Schreib einfach dort hin und bitte um Ratenzahlung. Vielleicht stimmt man zu.

Piajeanne 
Beitragsersteller
 26.12.2018, 09:13

Da steht aber im Brief, wenn das Geld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft.

Kann höchstens 50€ zahlen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Ordnungsmittel#Ordnungshaft

Ordnungsgeld und Ordnungshaft nach § 890 ZPO

Einen anderen Begriff des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft verwendet das deutsche Recht in § 890 ZPO. Dort handelt es sich um die zivilrechtliche Zwangsvollstreckung in Fällen, in denen der Schuldner verpflichtet ist, eine Handlung zu unterlassen (z. B. Verwendung einer fremden Marke, Verbreitung einer falschen Tatsachenbehauptung, körperliche Annäherung an den Gläubiger) oder die Vornahme einer Handlung zu dulden (z. B. Betreten des Grundstücks durch den Nachbarn zum Ausbessern des Zaunes).

Verstößt der Schuldner trotz Androhung des Ordnungsmittels (§ 890 Abs. 2 ZPO) gegen seine Verpflichtung, kann das Gericht ein Ordnungsgeld im gesetzlichen Rahmen von bis zu 250.000 Euro festsetzen oder (alternativ oder ersatzweise) Ordnungshaft. Aus dieser Festsetzung wird von Amts wegen zugunsten der Staatskasse vollstreckt.

Ein Wahlrecht des Schuldners, ob er lieber zahlen oder in Haft gehen möchte, besteht nicht.