Kann ich während eines Verfahrens die Rechtsschutzvers. wechseln?
Hallo Wissende, habe eine relativ teuere Rechtsschutzversicherung. Meine Frage: Ist es möglich, diese TROTZ eines laufenden Verfahrens problemlos zu wechseln? Danke schon mal an die Ratgebenden !!
4 Antworten
Die neue Rechtsschutzversicherung wird sicherlich keine Kosten für ein bereits laufendes Verfahren übernehmen. Meistens gibt es Karenzzeiten von mindestens 3 Monaten.
Du mußt dich auf jeden Fall an die vertragliche Kündigungsfrist halten. Meines Wissens (ich kann mich täuschen!) muß dir die Versicherung Deckungsschutz für das laufende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß gewähren, da der Versicherungsfall während der Laufzeit eures gültigen Versicherungsvertrages eingetreten ist.
Dies sollte man während eines laufenden Verfahrens nicht tun.
Denn wer weiß heute schon, ob evt. noch ein weiteres Verfahren dafür anhängig wird, das durch das erste nicht abgedeckt ist und durch den neuen Versicherer abgelehnt wird, da es ja noch aus der Vergangenheit stammt.
@derHans,
scheinbar hast du meine Antwort nicht verstanden.
Für das gleiche Verfahren - ja. Habe ich auch nicht bestritten.
Und für weitere Verfahren, die ab dem neuen Vertragsabschluss gelten - auch ja.
Nur die Grauzone dazwischen - nein.
Das versicherte Ereignis ist ja bereits eingetreten. Die Versicherung wird diesen Fall auch bis zum Ende finanzieren.
Bei einem nahtlosen Wechsel zu einem anderen Versicherer wird die Vorversicherung auf die Wartezeit angerechnet,
Bei einem nahtlosen Wechsel zu einem anderen Versicherer wird die Vorversicherung auf die Wartezeit angerechnet,
Das ist mir völlig neu!
Ist aber so. Nur NEUE Risiken unterliegen wieder der Wartezeit. Das wäre aber beim bisherigen Versicherer genau so.
Nur NEUE Risiken unterliegen wieder der Wartezeit.
Dies ist falsch. Wenn der Wechsel nahtlos übergeht, gibt es für neue Risiken ab diesem Zeitpunkt - keine Wartezeit.
Ja kündigst deine alte. Aber hast dann 2 Monate Sperre.
Bei einem nahtlosen Wechsel zu einem anderen Versicherer wird die Vorversicherung auf die Wartezeit angerechnet,
So lange es sich um das gleiche Verfahren handelt, greift die Nachhaftung.
Bei nahtlosem Übergang zu einem anderen Versicherer ist man ja auch weiterhin versichert.