Kann ich falsch überwiesenes Geld behalten?
Hallo,
mir hat der Landkreis fälschlicherweise Geld auf mein Konto überwiesen. Wenn die jetzt vergessen, es zurückzufordern, kann ich es behalten. bzw. nach welcher Verjährungsfrist gehört es mir?
Liebe Grüße
8 Antworten
Hast du was mit denen laufen? Oder ist es gar fremd zu dir gekommen?
Wenn es ne fremd Buchung war, können sie klagen, denn du musst es nicht heraus geben.... der Richter entscheidet dann
Hast du einen Bescheid u erhälst sowieso Geld, können sie es dir abziehen, bei der nächsten buchung
Na dann hast du was gelernt. Es könnte aber auch ein öffentlich-rechtlicher Bereicherungsanspruch sein, welcher auf § 812 I 1 1.Alt BGB basiert.
Natürlich muss/Kann man denjenigen informieren. Falsch ist aber das man es einklagen muss und es ein Richter entscheidet.
Das vergessen die nicht. Es fällt auf, wenn sich der meldet, der das Geld eigentlich bekommen sollte. Und dann könnte es unangenehm werden, vor allem, da Du davon wusstest, nichts gesagt hast und es möglicherweise schon ausgegeben hast.
Im Grunde finde ich Deine EInstellung bedenklich. Würdest Du eine Geldbörse behalten, wenn Du eine findest? Wir sind schon arm dran.
An Deiner Stelle würde ich dort anrufen und das telefonisch klären. Und dann zurücküberweisen.
nach welcher Verjährungsfrist gehört es mir?
Drei Jahre nachdem die Forderung entstand tritt die Verjährung ein, beginnend zum Anfang des darauffolgenden Jahres.
Wenn also im Jahr 2020 eine Fehlbuchung erfolgte verjährt der Anspruch nach dem 31.12.2023.
- Behalten darfst du es nicht. Du musst es aber nicht zurück überweisen. vergl. Urteile https://openjur.de/u/318412.html
- Erst nach 3 Jahren ist die Rückforderung verjährt. Dann ist es dein Geld.
Natürlich nicht. Es gehört dir schließlich nicht.
Mach dir keine Hoffnungen, das werden sie schon merken, dann kommt die Rückbuchung und eventuell ist dann dein Konto in den Miesen. Was die Banken dann verlangen brauche ich dir ja wohl nicht sagen.
Falsch, es gibt ein Gesetzt das besagt, dass er es herausgeben muss. § 812 BGB Herausgabeanspruch