Kann ich die Pilotenschule des Sohnes von der Steuer absetzen?
Hallo
mein Sohn will (in Italien) eine Pilotenschule besuchen. Diese ist eine Privatschule und kostet ca 23000 €/Jahr für 3 Jahre. Kann man diese Ausbildung von der Steuer absetzen?
8 Antworten
Warum fragst Du nicht einfach den Steuerberater Deines Vertrauens oder das Finanzamt?
Aller hier gemachten Angaben sind nicht relevant und Beratungen dürfen wir sowieso nicht machen.
Guten Tag,
vorab muss ich sagen dass ich leider nur mit einem gefährlichen Halbwissen diese Antwort geben kann. Es gibt die Möglichkeit eine Berufsausbildung als Sonderausgaben abzusetzen. Diese sind meines Erachtens bis 4000 € gedeckelt. Dazu musst du dich mal schlau machen den Paragraph 10 des Einkommensteuergesetzes und dessen Hinweise. Da es sich jedoch um eine Privatschule handelt, wäre eventuell die außergewöhnliche Belastung auch wirklich. Dazu musst du einfach mal dich mit dem Paragraph 33 des Einkommensteuergesetzes beschäftigen.
Was für deinen Sohn zumindest gehen könnte, wären das als Werbungskosten im Rahmen des Verlustrücktrages anzusetzen- sofern auch auch Pilot werden möchte. Schließlich handelt es sich um Ausgaben zum Erwerb/Sicherung oder Erhalt der Tätigkeit vgl. Paragraph 9 des Einkommensteuergesetzes.
Aber bei dieser Summe würde ich tatsächlich einen Steuerberater aufsuchen und dich beraten lassen.
Gruß
Hinweis: dies gilt natürlich nur, wenn dies beruflich veranlasst ist. Ansonsten sind das Kosten der privaten Lebensführung Paragraph 12 EStG und nicht absetzbar.
Ich hätte es jetzt auch eher als Ausgaben für den Sohn gesehen. War mein Fehler, hätte ich noch schreiben sollen. und als AgB bin ich mir nicht sicher, müsste man sich mal mit den Hinweisen beschäftigen. Ich meine dass etwas zu Privatschulen dort steht.
Hallo andygavr,
Das kommt auf verschiedene Sachen an. Handelt es sich um den reinen Privtflugschein oder um die Ausbildung zum Pilot für ein Flugunternehmen?
Das Erste wäre nicht abzugsfähig, da es sich um Kosten der privaten Lebensführung handelt. Beim zweiten geht es um seine Berufsausbildung, welche in §10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gefördert wird. Voraussetzung ist hierbei, dass es sich um eine Privatschule im EU-Raum handelt und dein Sohn noch steuerlich als Kind angesehen wird. Also bspw. Unter 25J als ist. Dazu einfach mal am besten in §32 Abs. 4 EStG nachlesen, da sind alle Möglichkeiten einfach verständlich aufgelistet. Berücksichtigt werden können lediglich 30%, höchstens 5.000€, der Aufwendungen. Diese solltest du in deiner Einkommensteuererklärung auf der Anlage Kind jedoch in voller Höhe angeben, da sie von Amtswegen gekürzt werden.
MfG,
Aysakiana
Nein, du garnicht.
eventuell dein Sohn.
dafür müsste es sich aber
- um eine Ausbildung Tür Verkehrsflugzeuge handeln, d.h. Er will später als Pilot arbeiten
- wenn es sich um eine erstausbildung handelt wäre die Ausgaben nur als Sonderausgaben abziehbar. Die sind auf 6000€ pro Jahr beschränkt und lassen sich nicht vortragen. Hat er keine Steuerpflichtigen Einkünfte verfallen die Beträge. (Bin bin unsicher, ob gegen einen Werbungskosten Abzug aktuell noch verfahren vor dem BFH oder BVerfG laufen). Hat er schon eine Berufsausbildung könnte man die Kosten dem Grunde nach als Werbungskosten abziehen
- Er muss weiterhin in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein
- er muss die Aufwendungen wirtschaftlich tragen. Das heißt du müsstest ihn das Geld vorher schenken oder ihn ein Darlehen geben
Bin bin unsicher, ob gegen einen Werbungskosten Abzug aktuell noch verfahren vor dem BFH oder BVerfG laufen
Aktuell sind dahingehend insgesamt 6 Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse durch den BFH beim BVerfG.
ok, danke
also im Zweifel die Kosten als Werbungskosten erklären, wenn der Bescheid kommt und das als Sonderausgaben berücksichtigt wurde Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen. Wenn das ganze entschieden wurde wird das Finanzamt die Bescheide dann ggf ändern
Geht unter Umständen schon als Sonderausgabe, 30% max. 5000€, §10 (1) Nr. 9 EStG
Eine Flugschule führt aber meines Wissen nach nicht zu einem Abschluss i.s. der Norm.
Genauso wie wir nicht Wissen, ob Sohnemann Kind i. S. des EStG ist. Darum "unter Umständen" =) Man hat ja wie üblich zu wenig Informationen um das vernünftig zu beurteilen.
Wie möchtest du das gegenüber dem Finanzamt begründen?
69.000,- EUR die zum Privatvergnügen in Italien ausgegeben werden, sollen in Deutschland die Steuerlast senken?
Das gibt es tatsächlich, aber nur für die eigene Berufsausbildung, nicht für die des Sohnes.
Als außergewöhnliche Belastung wird es ebenfalls nicht gehen, zumindest nicht nach 33 EStG, da es hier an der geforderten Zwangsläufigkeit fehlt.