Jungen dürfen nicht mit Mädchen in ein Zimmer auf Klassenfahrten oder weitern Fahrten?
Gibt es zu dieser Frage da oben ein gesetzt oder steht das meistens in den schulordnugen, falls jmd das gesetzt kennt bitte mit Paragraphen und Absatz
10 Antworten
Diese Regeln werden in der Regel von der Schule aufgestellt bzw auch von Jugendherbergen.
Herbergen halten in der Regel geschlechtsgetrennte Zimmer vor oder solche für "zusammenreisende Paare".
Diese Regel gilt aber nur für das Übernachten, beim Aufenthalt im jeweils anderen Zimmer, sagt eigentlich niemand was, solange alle Beteiligten einverstanden sind.
Mag sein, dass man das nicht darf. Welche Schüler haben sich je daran gehalten ? Man darf sich halt nicht erwischen lassen.
klar dürft ihr wenn ihr verheiratet seid.
Ich glaube kaum, dass es dazu ein Gesetz gibt. Nur Lehrergesetze (Wo sie meinen sie müssten was verbieten und so ne)
Hallo noelk10,
insofern einer der Jugendlichen unter 16 ist, ergibt sich das Verbot aus folgender Rechtsgrundlage des Strafgesetzbuches:
§ 180 StGB - Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
- durch seine Vermittlung oder
- durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.
Währen alle Jugendlichen über 16, gäbe es zwar keine Vorschrift die gemischte Zimmer verbietet, aber vom reinen Verstand her bringt man Mädchen und Jungs immer getrennt unter.
Schöne Grüße
TheGrow