Jugendliche dampfen lassen, mache ich mich strafbar?

 - (Recht, Strafrecht, dampfen)

5 Antworten

naja....:

Kinder und Jugendliche dürfen in öffentlich zugänglichen Räumen und an öffentlich zugänglichen Orten und sonst in der Öffentlichkeit nicht rauchen. Das Jugendschutzgesetz verbietet zudem die Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche. Seit dem 01.04.2016 gelten für E-Zigaretten und E-Shishas die gleichen Verbreitungsverbote wie bei »herkömmlichen« Tabakerzeugnissen. Das bedeutet, dass diese Artikel grundsätzlich nicht mehr an Kinder und Jugendliche abgegeben werden dürfen. Zudem ist ihnen der Konsum in der Öffentlichkeit untersagt. Diese Neuregelung gilt für E-Zigaretten bzw. E-Shishas auch dann, wenn diese kein Nikotin enthalten.

Schenken ist auch "Abgabe" - also ja - du hast je nach Auslegung eine Ordungswidrigkeit oder sogar ne Straftat begangen. Kindesmisshandlung ist es aber mit Sicherheit nicht und die Frage ist auch, ob die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft das überhaupt verfolgen und ahnden würde - du bist ne Privatperson und der Junge ist immerhin 16. Anders würde es wohl aussehen, wenn du Händler bist und Minderjährigen Dampfkram verkaufst, da sind Geldstrafen von ein paar Tausen Euro vorgesehen.

Quelle für das Zitat ist übrigens ein Bundesminsterium: https://www.jugendschutz-aktiv.de/informationen-fuer-gewerbetreibende-und-veranstalter/die-vorschriften-im-einzelnen/tabakwaren.html

Hallo Phillip84,

um Deine Frage zu beantworten langt ein Blick in den entsprechenden Paragrafen des Jugendschutzgesetzes, in dem steht:

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§ 10 JSchG - Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

  1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
  2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können.

(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

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Demnach hast Du weder eine strafbare, noch ordnungswidrige Handlung begangen, als Du Deiner Freundin die Sachen überlassen hast

Schöne Grüße

TheGrow 

Du hast ihm das Teil sicher zu Hause uebergeben oder zumindest nicht in der Oeffentlichkeit, oder? Dann hast du dich auch weder strafbar gemacht, noch eine Ordnungswidrigkeit begangen.

Phillip84 
Beitragsersteller
 16.02.2018, 01:29

richtig

Phillip84 
Beitragsersteller
 15.02.2018, 17:20

ne im Auto um genau zu sein

DerCaveman  15.02.2018, 23:18
@Phillip84

Also nicht in der Oeffentlichkeit.

Nur der Verkauf ist strafbar. Wurde sie verschenkt liegt keine Straftat vor. Es ist jedoch eine Ordnungswidrigkeit als minderjähriger in der Öffentlichkeit zu dampfen.

Strafbar sicherlich nicht, allenfalls eine Ordnungswidrigkeit. Aber auch das ist nicht mal sicher.