Jugendarrest nicht angetreten trotz Haftbefehls
Hallo meine Lieben ! Es geht um einen Freund von mir, der vor längerer Zeit zu 2 Wochen Jugendarrest verurteilt wurde (wegen Schwarzfahrens). Er ist aber einfach nicht hingegangen. Die Polizei stand auch schon vor seiner Türe, aber "er war nicht da". Darauf hin haben sie einen Zettel da gelassen, er solle sich doch persönlich melden, also den Arrest antreten. Heute hätte er einen Gerichtstermin wegen einer anderen Sache gehabt, wo er ebenfalls nicht hingegangen ist, mit der Begründung sie würden ihn sowieso gleich dabehalten. Hat jemand eine Ahnung was das für Konsequenzen hat? Er meint "Flucht ist menschlich" und die können ihm nichts. Also den Arrest nicht verlängern oder ähnliches. Danke schon mal für Antworten. :-)
Übrigens könnt ihr euch Kommentare wie "Wie dumm kann man sein?", "Der macht sich seine Zukunft kaputt" e.t.c. sparen. Ich weiß dass es so ist, und er weiß es auch, ich möchte nur eine Antwort auf meine Fragen. Liebst :-)
7 Antworten
Er meint "Flucht ist menschlich" und die können ihm nichts.
Das ist ein ganz gefährlicher Irrglaube. Polizei und Gerichte haben da ganz andere Möglichkeiten. Eine Flucht nützt ihm gar nichts, denn sie werden ihn eh´zu fassen bekommenl. Und dadurch, dass er sich sowohl dem Gericht als auch dem Strafantritt bisher entzogen hat, hat er seine Situation erheblich verschlechtert. Bei jeder weiteren Gerichtsverhandlung kann er nicht mehr auf Milde hoffen, und die Tatsache, dass er sich dem Strafantritt widersetzt hat, wird sich ebenfalls auf ihn negativ auswirken. Eine Verlängerung des Arrestes wäre eine mögliche Maßnahme. Ein weiteres Urteil bei neuer Verhandlung würde dann wohl auch nicht mehr auf Arrest beschränkt bleiben.
Einzig dadurch, dass er sich sofort stellt, kann er einen kleinen Teil der Situation verbessern.
Genau. Das verpasste Erscheinen vor Gericht habe ich ganz vergessen. Aber genau so wird es kommen.
Wegen des HB wird er im Fahndungssystem der Polizei zur Festnahme ausgeschrieben. Bei einer Kontrolle kann er dann damit rechnen, dass er sofort festgenommen wird. Eine Arrestverlängerung wegen des Nichterscheinens gibt es nicht. Allerdings wird er bei zukünftigen Taten auch nicht mit Rücksichtnahme rechnen können, die Wahrscheinlichkeit eines U-Haftbefehls wegen Fluchtgefahr rückt dann sehr nahe. .
Das Nichterscheinen zur HV kann mit einem Ordnungsgeld belegt werden. Weiterhin können ihm die durch seine Abwesenheit sowie die seiner zwangsweisen Zuführung zum Gericht entstandenen Kosten auferlegt werden (womit zu rechnen ist).
du hast recht, sein Verhalten ist dumm. Vor allem, kann er sich doch nicht dauern verstecken. Und das nur für zwei Wochen Dauerarrest? Ich vermute mal, daß er sowieso nicht ganz unbescholten ist. Der hatte bestimmt schon einmal Sozialstunden und vielleicht auch einen Freizeitarrest. Der hat nichts dazugelernt. Wenn er nicht selber die Notbremse zieht, wird er da nicht mehr rauskommen. Du kannst ihm, wenn du ihn siehst, nur raten, sich zu stellen und seinen Arrest abzusitzen und dannach nicht mehr straffällig zu werden. Wenn er nicht will, ist er selbst daran schuld. Allerdings solltest du dir dann doch mal mal überlegen, ob du ihn weiterhin als Freund bezeichnen möchtest.
Konsequenzen sollte es eigentlich nicht haben, da jeder Mensch ein Recht auf Freiheit hat, aber früher oder später wird er seine Haft antreten müssen.
Aber wenn er dann gefunden wird und sich der Festnahme widersetzt, wird das ziemlich unangenehm.
Ein "Recht auf Freiheit" hat ein zur Freiheitsentziehung Verurteilter gerade nicht mehr.
Oh Herr, lass...
Die Verfassung steht über den allgemeinen Gesetzen.
Schon mal davon gehört das Grundrechte eingeschränkt werden können? Wie sonst sollte der Strafvollzug funktionieren.
Beispiel aus dem NjvollzG:
§ 202
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person), Artikel 6 Abs. 3 (Elternrecht) und Artikel 10 Abs. 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.
Hier aus dem Stvollzg (gilt für die Bundesländer ohne eigenes VollzG):
§ 196 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel 10 Abs. 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.
Wenn er nicht von allein zur Haft erscheint, wird er von der Polizei vorgeführt. Wie Du erwähntest, waren sie ja schon mal da. Das werden sie nun wieder und wieder tun.
Zwar gibt es keine extra Strafe für das Nichterscheinen. Aber die Behandlung im Knast kann eine andere sein. Wer vorgeführt wird, kann eventuelle Vergünstigungen gestrichen bekommen, die andere bekommen. Ua. gibt es solche Dinge wie Freigang eventuell nicht (ist ja auch kein Wunder, wenn Flucht angenommen wird, oder?).
Bei insgesamt nur 2 Wochen Haft sind diese Nachteile nicht so gravierend.
Aber ich halte ihn dennoch für saudumm und den Kommentar erspare ich Dir nicht.
Denn so gering auch die "Bestrafungen" für sein Fluchtverhalten sind, so lächerlich der Nutzen. Die zwei Wochen Haft hätte er schon längst hinter sich, und damit auch die Angst vor dem Erwischtwerden, der Stress einer Dauerflucht usw. etc.
Aber wer denkt, der bringt sich ja auch gar nicht erst ins kriminelle Abseits.
Wenn er sich jetzt nicht stellt, wird er - sobals sie ihn gefasst haben, bis zur nächsten Gerichtsverhandlung erst mal in Haft kommen. Und ein neuer Termin für die geplatzte Verhandlung kann durchaus mehrere Monate auf sich warten lassen. So viel noch einmal zur Verdeutlichung, was unter Anderem auf ihn zukommen wird.