Ist "HALTEN SIE DAS MAUL" eine strafbare Beleidigung?
"Halten Sie das Maul" ... sicherlich eine Kundgabe von Missachtung. Aber insoweit bereits eine strafbare Beleidigung gem. § 185 StGB ?
Angenommen man äußert dies so gegenüber einem Polizist?
Alternative: "Halten Sie Ihren Schnabel"???
Strafbar?
Danke schon mal ....
8 Antworten
Hallo,
ICH persönlich würde mich dadurch nicht beleidigt fühlen. Nicht wörtlich, aber in dem Kontext passend dürfte folgendes Urteil sein:
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.09.2015 – 1(8) Ss 654/14
Was schließlich die auf dem Weg zur Polizeiwache gegenüber POK L getätigte Äußerung „Halt die Fresse” angeht, ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Tatrichter der Auffassung, dass diese Äußerung, ohne dass es insoweit auf eine weitere Feststellung der näheren außertextlichen Begleitumstände sowie des konkreten Äußerungskontextes ankäme, bereits per se und ohne weiteres geeignet ist, den Adressaten in seinem ethischen, personalen und sozialen Geltungswert herabzusetzen, und damit den Straftatbestand der Beleidigung i.S.d. § 185 StGB erfüllt . Auch unter Beachtung der vom Verteidiger in dessen Revisionsbegründungsschrift vom 16.09.2014 vorgenommenen Interpretationsversuche kommt eine Deutung dieser Äußerung lediglich als unterhalb der Beleidigungsschwelle liegende, vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützte bloße Ungehörigkeit und grobe Taktlosigkeit nach Sachlage nicht in Betracht .
Quelle: https://blog.burhoff.de/2015/09/halt-die-fresse-damit-beleidigt-man-einen-polizeibeamten/
Daher wäre ich mit so einer Äußerung vorsichtig... ggf. trifft man auf den Falschen...
Also um hier nochmal schlichtend einzugreifen:
Furbo ist weiß Gott kein Laie ;-) Auch wenn ich dir@furbo in der Angelegenheit aufs Äußerste widersprechen muss.
Back to (of)topic: Mir war, als hätte ich von einer Fallkonstallation gelesen, in der eine Körperverletzung bei Ehrverletzungen angebracht und vom Notwehrrecht abgedeckt ist. War das nicht bei beständigen Beleidigungen, dass ich dem anderen irgendwann eine Ohrfeige geben darf, wenn er mir immer nachgeht und ich somit nicht durch "Weggehen" die Gefahr beheben kann?
Kann mich aber auch komplett irren und hab auch gerade kein Urteil dazu.
es gab einen Fall in dem ein Polizist fortwährend "geduzt" wurde und die deshalb erfolgte Anzeige wegen Beleidigung erfolgreich war)
WHAT??!!? Ich mein, ich muss bezüglich Ehrdelikten nicht alles verstehen (Beispiel: Es gibt keinen "Adel" mehr, also dass der irgendwelche Rechte hat. Aber wenn ich mich beharrlich weigere, einen "Fürst" als "Fürst" anzusprechen ist das dann eine Straftat? WTF?)
Aber das DUTZEN ALS BELEIDIGUNG?!?! Ich fall vom Glauben ab. Dann dutze ich halt zurück, wenns mich so stark stört... man man man man...
Daher wäre ich mit so einer Äußerung vorsichtig... ggf. trifft man auf den Falschen...
Ich wäre der "Falsche" und habe sogar noch die Angewohnheit, den Angriff auf meine Ehre sehr abrupt zu beenden (Natürlich... alles im Rahmen der Notwehr).
Echt bei "halt dein Maul" schon? Bin da glaub ich wesentlich chilliger...
Na gut, bei so niedrigschwelligen Beleidigungen wäre ich vielleicht ... hmmm... weniger schlagfertig. Ansonsten aber schon.
Eine Beleidigungsanzeige kostet Zeit und Geld, irgendwann wird derjenige bestraft, meist dann, wenn alle die Sache längst vergessen haben. Was bringt das?
Nö. Ich bin dafür, die Sache sofort zu regeln... und alle sind zufrieden.
Also ehrlich, und das im öffentlichen Chat.
Mit dieser Ansicht von Dommie kommt man in diesem Beruf nicht weit. Und dabei geht es um die innere Haltung. Der Unterschied zwischen Job und Profession besteht.
@furbo sagt, ".... Ich wäre der "Falsche" und habe sogar noch die Angewohnheit, den Angriff auf meine Ehre sehr abrupt zu beenden (Natürlich... alles im Rahmen der Notwehr)."......
Das haut nicht hin:
Notwehr als Rechtfertigungsgrund für Körperverletzung greift in so einem Fall nicht. Grundsätzlich gibt es zwar im Notwehrrecht keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit. In diesem Fall jedoch (Halten Sie das Maul") würde das Gericht zuungunsten des "Notwehrenden" von einem Erlaubnistatbestandsirrtum (Rechtsirrtum) ausgehen.
Wenn ich schreibe "alles im Rahmen der Notwehr" dann meine ich das auch. Ich bin sehr wohl in der Lage, gerechtfertigte Notwehr vom Erlaubnistatbestandsirrtum abzugrenzen. Wenn du meinst, dass ich andere ungerechtfertigt verprügele, liegst du falsch. Meine Notwehr dürfte vielleicht etwas grenzwertig sein, sie bliebe aber gerechtfertigt.
@furbo, Du irrst über die Voraussetzungen des Notwehrrechtes. Da ist nichts im Rahmen der Notwehr möglich, wie Du fälschlicherweise meinst:
Im oben genannten Beispielsfall ("Halts Maul") ist der Angriff auf das Schutzgut Ehre mit dem Aussprechen bereits wieder beendet. Es fehlt deshalb am Tatbestandsmerkmal "gegenwärtig". Ein Angriff der bereits beendet ist kann nicht durch eine Notwehrhandlung beendet werden. Durch Notwehr darf nur ein gegenwärtiger, also andauernder Angriff beendet werden.
Notwehr greift deshalb nicht. Vgl. Tatbestandsmerkmale §§ 32 ff StGB. Da es im Notwehrrecht keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit gibt legen die Strafrichter den Wortlaut sehr restriktiv aus.
Du unterlägst einem Erlaubnistatbestandsirrtum und würdest Dich strafbar machen, würdest Du "Notwehr" gelten machen.
Du unterlägst einem Erlaubnistatbestandsirrtum und würdest Dich strafbar machen, würdest Du "Notwehr" gelten machen.
Unterläge ich einem Erlaubnistatbestandsirrtum, so würde ich mich gerade nicht wegen vorsätzlicher KV strafbar machen.
@furbo, Du bist ganz offensichtlich Laie und begreifst weder den Erlaubnistatbestandsirrtum noch die Grundvoraussetzungen des Notwehrrechts. Daher solltest Du Dich nicht so weit aus dem Fenster lehnen.
Notwehr ist kein Einfallstor für persönliche Rache, egal ob Du beleidigt, geschlagen oder bestohlen wurdest oder ob Du Dich über die Grenzen der erlaubten Notwehr im Irrtum befindest.
Die Irrtumsproblematik im Notwehrrecht ist komplex: Erlaubnistatbestandsirrtum, Tatbestandsirrtum, Erlaubnisirrtum, Verbotsirrtum gilt es im Notwehrrecht voneinander abzugrenzen. Diese Rechtsirrtümer sind allesamt rechtlich irrelevant und haben eines gemeinsam: Notwehr als Rechtfertigungsgrund greift nicht.
Als Entschuldigungsgrund (nicht etwa Rechtfertigungsgrund !!) werden im Notwehrrecht lediglich Handlungen, die im asthenischem Affekt begangen wurden anerkannt ("sog. Notwehrexzess").
Merke: Rechtsirrtümer wie der Erlaubnistatbestandsirrtum sind vermeidbar, damit rechtlich irrelevant und bewirken keine Strafmilderung.
Im vorliegenden Fall ("halten Sie das Maul") würdest Du Dich wegen vorsätzlicher Körperverletzung strafbar machen, was auch völlig richtig wäre.
Du bist ganz offensichtlich Laie und begreifst weder den Erlaubnistatbestandsirrtum noch die Grundvoraussetzungen des Notwehrrechts.
Danke für die Beurteilung meiner Fähigkeiten. Ich frage mich, was du eigentlich mit deiner Eingangsfrage bezwecktest. Du bist ganz offensichtlich kein Laie und fragst dennoch Dinge, die du eigentlich wissen müsstest.
Daher wundert es mich, dass du nicht erkannt hast, dass mein Kommentar generalisierte und nicht speziell auf das "halt's Maul" zugeschnitten war.
Du setzt einen Menschen einem Tier gleich und zwar despektierlich und nicht schmeichelhaft.
Dieses KANN der Polizist beleidigend empfinden und zur Anzeige bringen. Ob das auch zu einer Bestrafung führt, ist eine ganz andere Geschichte.
Kommt drauf an, ob er sich beleidigt fühlt und letztlich entscheidet ein Richter. Es gibt keinen Katalog von strafbaren Beleidigungen, kommt immer auf den Fall an.
Dass sich der Angesprochene beleidigt fühlt ist wohl anzunehmen und Voraussetzung für eine Anzeige (Antragsdelikt).
Nicht jede verbal geäußerte, vorsätzliche Beleidigung ist jedoch tatbestandsmäßig.
Beispiel: "Sie Hauptschüler" erzielt mit Sicherheit eine beleidigende Wirkung, ist aber straflos. Denn wäre das strafbar würde die Rechtsprechung Menschen mit Hauptschulbildung diskriminieren.
Es gibt aber inoffizielle Listen mit Beispielen von strafbaren Beleidigungen im Straßenverkehr und "wie teuer" das jeweils wird (z.B. vom ADAC, etc.). Von "blöde Kuh" bis "Bulle". Nur "Halten Sie das Maul" wird nirgends als Beispiel aufgeführt.
Nö, nicht automatisch, zeugt aber von subkulturellem Bildungsdefizit. Und wenn der Angesprochene sich beleidigt fühlt, dann kommt es meist zu einer Strafverfolgung.
Bildungsdefizit hin, Anzeige her ... - ... darum geht es nicht.
Ist "Maul" nun strafbar oder nicht?
Nochmal: wenn der Angesprochene sich beleidigt fühlt, dann kommt es meist zu einer Strafverfolgung.
Es kann also strafbar sein, muss es aber nicht. es gibt da einen Ermessensspielraum, und jeder wertet das persönlich anders.
Nein, aber dann finden sie schnell irgendwas anderes, was sie dir anhängen können.
Schon klar.
@Dommie1306 vielen Dank !!! Das wäre ein vergleichbarer Sachverhalt. Allerdings beinhaltet "halt die Fresse" auch das "Duzen", was für sich alleine genommen u.U. schon tatbestandsmäßig sein kann. (es gab einen Fall in dem ein Polizist fortwährend "geduzt" wurde und die deshalb erfolgte Anzeige wegen Beleidigung erfolgreich war).