Guten Abend liebe Community,
ich habe rechtliche Fragen:
Im § 201 Abs. 1 StGB ist die Rede davon, dass Personen, die „[...] das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger [aufnehmen] (Nr. 1) oder eine so hergestellte Aufnahme [gebrauchen] oder einem Dritten zugänglich [machen] (Nr. 2)", bestraft werden.
Ebenfalls ist in Abs. 2 gesagt, dass welche, die „[...] das nicht zu [ihrer] Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät [abhören]", sich auch strafbar machen.
Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, sind also folgende Sachverhalte strafbar? Habe ich das richtig verstanden?
- Wenn mir jemand per WA eine Sprachnachricht schickt, im Privatchat, und ich es so verblüffend finde, was diese Person sagt, und ich es einem Freund zeige oder es an diesen weiterschicken, habe ich mich dann strafbar gemacht?
- Wenn mir jemand per WA eine Sprachnachricht schickt, im Privatchat, und ich es meiner Freundin erzähle, weil mir es ihr Exfreund geschickt hat, habe ich mich dann strafbar gemacht?
Vielen Dank und falls ich Rechtschreib-, Grammatik- oder ähnliche Fehler gemacht habe, könnt Ihr mich gerne korrigieren!
LG Limo
https://dejure.org/gesetze/StGB/201.html