Im Notfall ohne Fahrerlaubnis fahren?
Wenn ich z.B. mit jemandem unterwegs bin, der beim Fahren das Bewusstsein verliert und dies ziemlich abgelegen passiert (Weit Außerorts, Wald, etc.). Was passiert, wenn ich das Auto bis ich wieder Empfang habe selbst fahre, ohne das ich eine Fahrerlaubnis habe? Wenn sie entweder abgenommen wurde, oder ich erst kar keinen Führerschein habe. Oder auch wenn ich angetrunken bin. Werde ich bestraft wenn ich das Fahrzeug soweit bewege bis ich Empfang habe um einen Krankenwagen zu rufen?
5 Antworten
Kommt auf den Staatsanwalt und den Richter drauf an. Wenn du damit ein Leben rettest könnten die geneigt sein es auf sich beruhen zu lassen oder zumindest die Mindeststrafen empfehlen. Aber insbesondere Alkohol am Steuer ist etwas was nicht gerne gesehen wird. Mit Alkohol und ohne Fahrerlaubnis ein Auto zu bewegen ist eine Doppelt schlechte Idee.
Zitat Wikipedia:
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist in Deutschland eine Verkehrsstraftat nach § 21StVG, die verwirklicht wird, wenn der Fahrzeugführer nicht im Besitz einer erforderlichen Fahrerlaubnis ist oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 StVG verboten ist. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In bestimmten Fällen, wie Fahrlässigkeit oder beschlagnahmtem Führerschein, ist die Freiheitsstrafe auf 6 Monate und die Geldstrafe auf 180 Tagessätze begrenzt.
Und da käme die Strafe für das betrunkene oder angetrunkene Fahren noch hinzu.
Falls nicht klar ist was "Tagessätze" bei einer Strafe bedeutet da wird geschaut wieviel Einkommen man hat und dementsprechend auf den Tag runter gerechnet. Das ist dann die Basis für eine Geldstrafe. Kann also teuer werden von der Haftstrafe mal ganz ab gesehen.
Dies kann er nicht, denn auch der Richter muss sich an das Gesetz halten.
Und wenn der besoffene Fragesteller, der auch keinen Führerschein besitzt andere Menschen bei dieser Wahnsinstat zu Tode fährt, was dann?
Ich möchte noch dazu sagen das ich davon ausgehe das hier nach einer gesetzeslücke gesucht wird. So nach dem motto "Tu mal so als seist du ohnmächtig eine Streife kommt"
Ich halte es für sehr unwahrscheinlich bis unmöglich das damit wer durchkäme. Eine Echte situation wäre natürlich was anderes.
Und Sewa hat es ja gepostet "wesentlich überwiegt" ist da ein wichtiger Punkt. Da kann man verdammt viel auslegen. Ist also sehr riskant sich auf paragraph 34 zu berufen. Kann leicht nach hinten gehen wenn der Richter meint das die Gefahr nicht so groß war oder das das betrunkene Fahren zu gefährlich ist.
Im geschilderten Fall ist davon auszugehen dass jeder Richter das Interesse des Ohnmächtigen an seiner Gesundheit(Leben) höher bewertet als einen Verstoß gegen §21 StVG
Das das ein schmaler Grad ist muss jedem klar sein.
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 34 StGB
- also wenn jemand meine frau beleidigt, dann darf ich die mitm auto schnell weg fahren damit die frau beschützt wird, auch wenn ich keinen schein hab?
Ja das ist ein schmaler Grat der §34. Schätzt du das falsch ein bist du am Ar*** Bei nur einer Beleidigung wird das geschützte Interesse das beeinträchtigte nicht wesentlich überwiegen. Du würdest also wahrscheinlich bestraft in dem Fall
stichwort "Angemessenes Mittel". Der Paragraph bezieht sich ja nicht ausdrücklich auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis. Angenommen jemand beleidigt deine Frau, daraufhin beleidigst du ihn, er zeigt dich an, dann würde der richter wohl feststellen nach den zeugenbefragungen daß du zwar eine (minderschwere) Straftat begangen hast, allerdings zur Rettung der Ehre deiner Frau, also würde man das verfahren einstellen. Wenn einer ner Frau ne Handtasche klaut und wegrennt, und ich stelle dem ein Bein, der stürzt, bricht sich den Arm, hätte ich ne Klage am Hals. Da meine Tat aber zur Abwehr einer Straftat stattfand würde ich nicht bestraft werden. So ist das zu verstehen. Würde ich dem aber dann noch die Fresse polieren wäre ich am Arsch :D
Und was passiert, wenn du in deinem angetrunkenen Zustand einen anderen Menschen zu tote fährst?
Wenn du keinen Führerschein hast, darfst du kein Fahrzeug fahren.
FALSCH, studier weiter und pass besser auf^^
Auf deinen Blödsinn gebe ich erst gar keine Antwort.
Du hast keine Ahnung aber das gründlich... lies dir mal §34 StGB durch
Sinnvoller wäre es, wenn du dich hier mal mit Verstand einlesen würdest!
https://www.projektwerkstatt.de/index.php?domain_id=1&a=11353
Und was soll mir das sagen?
- Die Gefahr ist gegenwärtig (Ohnmachtsanfall; es liegt die Möglichkeit vor dass der Ohnmächtige erstickt o.ä.)
- Die Notstandhandlung (Fahren ohne Fahrerlaubnis) ist zur Abwehr der Notstandlage geeignet (Fahren bis er Handyempfang hat um einen Rettungswagen zu verständigen)
- Er hat einen Rettungswillen, er handelt um die Gefahr von einem anderen abzuwenden
Also kann er sich auf §34 berufen... wo ist da bitte dein Problem
Es kann von niemandem Verlangt werden dass er erst Jura studiert bevor er etwas unternimmt (hilft)
Nein darfst du nicht. Vorallem in Deutschland nicht.
Darf er doch
Sehr trollig!
Fragt sich nur wer hier der Troll ist^^
Würde sagen das wird nicht bestraft, Stichwort "rechtfertigender Notstand"
Er wird es auf sich beruhen lassen wenn ein rechtfertigender Notstand im Sinne das §34 StGB vorliegt