ich möchte nebenerwerblich Märchen vorlesen. Verletze ich dadurch das Urheberrecht?

8 Antworten

Mein Gefühl, das kein Maßstab ist, sagt mit, dass Du Anderson oder Grimm lesen darfst, weil die Rechte darauf inzwischen erloschen sein sollten. Bei Literatur, deren Autoren noch leben, solltest Du diese um Erlaubnis fragen.

Eigene Interpretationen sind immer problematisch.

Das Urheberrecht endet 70 Jahre nach dem Tod des Autors.

Alte Volksmärchen und auch die Kunstmärchen des 19. Jahrhunderts sind damit gemeinfrei - es würde sich allerdings trotzdem gehören, wenn Du am Anfang sagst, woher das Märchen stammt.

Märchen von lebenden oder erst kürzlich verstorbenen Autoren darfst Du nur mit Genehmigung verwenden! Holst Du die nicht vorher ein, droht eine saftige Strafe.

http://dichterseele.beepworld.de

Dann musst du dich bei der Künstlersozialkasse anmeldun um diese Tätigkeit professionell aus üben zu dürfen.

user1192  01.04.2011, 14:01

Das ist aber doch einfach nur die Krankenkasse etc. pp.

Auchdazu  01.04.2011, 14:20
@user1192

Die Sozilaversicherung. Und die Berechtigung für diese Tätigkeit, weil als was willst du dich auf dem Arbeitsmarkt mit dieser Tätigkeit denn anmelden? Weil jede Anmeldung ja geprüft wird, ob sie Bereiche tangiert für die du eine Ausbildnung vorzuweisen hättest. In dem Fall wohl Erzieherin. Kinderbetreuerin usw.

Dichterseele  01.04.2011, 23:27
@Auchdazu

Was hat denn das Urheberrecht mit der Sozialversicherung zu tun?

Und eine Berechtigung, um Märchen erzählen zu dürfen, gibt es nicht.

Halte Dich zurück mit Deinen Mutmaßungen, wenn Du keine Ahnung hast!

gargamel111  03.04.2011, 11:17
@Dichterseele

 @Dichterseele: Also, für Deinen Nick bist Du ziemlich aggressiv. Ich dachte immer, dass Künstlerseelen eher von ruhiger Art sind. Egal: @Auchdazu hat in sofern Recht, dass die Kunden (Veranstalter) von diesen Märchenlesungen durchaus KSK bezahlen werden müssen. Und Mendres als Auslöder dafür, wird sie darauf hinweisen müssen. Sonst kann es ziemlichen Ärger geben.

Ich lese selbst Geschichten der klassischen Literatur auf YouTube vor und habe mich ein wenig in die Materie einarbeiten müssen um mich nicht von vornherein derb in die Nesseln zu setzen. Leider sind viele Fragen die dies betreffen rechtlich ungeklärt und die Materie ausgesprochen schwierig. Ist ja auch kein Wunder bei der galoppierenden Inkompetenz unserer Politiker. Doch zu deiner Frage. Wenn du Geschichten öffentlich vorliest (das zwischen unentgeltlich und gewerblich ein Unterschied bestünde konnte ich nicht festmachen) ist es erforderlich darauf zu achten, daß seit dem Tod des Künstlers mindestens 70 Jahre vergangen sind. Stichtag ist wie gesagt der Tod des Künstlers sofern dieser nach der Veröffentlichung des Werkes eintrat. Wird ein Werk nach dem Tod des Künstlers veröffentlicht gilt für dieses Werk das jüngere Datum. Hierbei ist zu beachten das wenn der Künstler bspw. am 1.Januar eines Jahres verstarb die Rechnung erst zum 1. des darauffolgenden Jahres beginnt. Schwierig weil unklar formuliert und unter Rechtsgelehrten umstritten ist es bei Übersetzungen, denn einerseits sind diese ja keine eigenständigen Kunstwerke im Sinne des Gesetzes und dazu i.d.R. Auftragsproduktionen bei denen die Rechte an den Auftraggeber übergegangen sein sollten. Dennoch hat sich die Praxis in Ermangelung konkreter Stellungsnahmen der Politilk durchgesetzt, daß auch hier die Lebensdaten der Übersetzer zu berücksichtigen sind. Es gibt allerdings unterschiedliche Urteile hierzu. Im Zweifelsfalle kannst du auf eigene Übersetzungen zurückgreifen, das erspart vielfach eine aussichtslose Suche nach den Lebensdaten vor allem unbekannter Übersetzer. Willst du klassische Werke deutscher Herkunft vorlesen ist es nur von Relevanz den Tod des Autoren zu berücksichtigen. Vorsicht mußt du walten lassen bei überarbeiteten Werken. Diese können, je nach Grad der Überarbeitung, neuerlich in genanntem, Umfange geschützt sein. Die Nennung von Autoren ist, sofern diese Regeln beachtet wurden, nicht, wie hier auch schon genannt, zwingend erforderlich, aber natürlich sollte man das, wenn man sich als Künstler versteht dennoch tun. Moderne zeitgenössische Werke sind generell ein Tabu, es sei denn dir liegt eine schriftliche, rechtsverbindliche Erlaubnis des Künstlers vor einerseits und andererseits ist es natürlich vorausgesetzt daß der Autor überhaupt im vollem Besitze der Rechte ist. Wenn dieser für einen Verlag schreibt ist zu prüfen ob die Erlaubnis desselben zusätzlich einzuholen ist. Vorsicht ist geboten bei Hobbyschreibern die z.B. Fangeschichten schreiben. Auf YouTube gibt es bspw. eine Fangemeinde die sich mit Harry Potter Fangeschichten auseinandersetzt und hierbei recht kreativ zu Werke geht. Solche Geschichten verstoßen nicht notwendigerweise gegen das Urheberrecht, kollidieren aber u.U. mit dem Markenrecht. Im Zweifelsfalle ist bei einem geplanten Projekt die rechtsverbindliche Auskunft eines Anwaltes einzuholen. Letztlich solltest du auf eventuell nachgereichte Novellierungen des Urhebrrechtes achten. Die EU-Kommission erarbeitet derzeit eine Vorlage nachdem die Schutzfrist, wie bereits zu Beginn der 1990er Jahre passiert, rückwirkend von derzeit siebzig auf dann geplante 95 Jahre verlängert werden soll. Das muß dann zwar erst noch in nationales Recht umgesetzt werden, wird aber, beim derzeitigen Stand der Dinge in der Politik, kommen. Du willst öffentlich vorlesen? Da hast du dir etwas recht arbeitsintensives vorgenommen. Als Kollege wünsche ich dir viel Glück und dennoch auch viel Vergnügen.

Du hast schon gemerkt, dass es nicht so einfach ist. Immerhin stehen da schon einmal die 70 Jahre nach dem Tod des Autors, nach denen die Märchen gemeinfrei sind. Danach kannst Du damit mehr oder weniger machen, was Du willst. (und bevor @Dichterseele wieder heftig dazwischen fährt: Ja, ich weiß, dass auch heute noch Märchen geschrieben werden, ich schreibe selbst welche.) Aber: Die Märchen, die Du heute in Büchern findest, sind alle bearbeitet. Das heißt, an diesen Texten bestehen mit Sicherheit neuere Rechte. Es gibt also nur zwei Möglichkeiten: Entweder Text aus ziemlich alten Büchern nehmen oder die Verlage kontaktieren und die Genehmigung einholen (schriftlich). Ich kann mir im Moment nicht vorstellen, dass die etwas dagegen haben. Ich als Autor hätte zum Beispiel nichts dagegen, wenn jemand meine Texte vorliest.