ich habe am 13.10.17 eine Mahnung von der Familienkasse über eine fällige Forderung vom 26.11.11 erhalten?
es ging um eine stundungsbewilligung ,forderung in höhe von 1986,50 euro, mit ratenzahlung von 10,- monatlich. dann steht da noch ,die entscheidung ist bis 31.3.13 befristet. ich habe nie eine mahnung bekommen, bis zum 13.10.17.jetzt soll ich 51,50 zinsen zahlen. muss ich das noch?
4 Antworten
Was hindert dich darüber Auskunft bei der Familienkasse einzuholen? Es ist doch sicherlich ein Aktenzeichen oder ähnliches angegeben. Wenigstens würde ich mir bei der Polizei Rat holen. Vielleicht sind die an deiner Information interessiert, um Maßnahmen gegen Betrugsfälle einzuleiten.
Er muss sich wirklich nicht selber belasten als Beschuldigter.
Gut, er hatte eine Bereicherungsabsicht.
Gut, er hat die vereinbarten Raten von lächerlichen 10,-- EUR/Monat nicht geleistet.
Gut, er hat die Familienkasse über die wahren Verhältnisse getäuscht
Es reicht aber, dass er den Schaden wieder gut macht. Eine Selbstanzeige nach § 263 StGB ist entbehrlich.
1986,50 € : 10 €/Monat macht eine Laufzeit von 16 Jahren und 7 Monaten.
Rein rechnerisch hast Du vom 01.12.2011 bis zum 01.10.2017 gerade einmal 71 Raten à 10 € = 710 € gezahlt. Bleibt also eine Restschuld von 1276,50 €!
Sich da jetzt über lachhafte 51,50 € Zinsen aufzuregen finde ich schon grenzwertig.
Leih' Dir mal so viel Geld mit dieser Laufzeit von einer Bank. Da bist Du die 51,50 € Zinsen locker pro Jahr los (2,59 % p.a.).
Und Verjährung ist bei Schulden gegenüber unserem Staat gar nicht so einfach. Ich kann mich täuschen, aber m.W. liegt die Verjährungsfrist bei 30 Jahren.
Nun, dann wusste ich's wohl nicht. Dafür aber jetzt umso mehr... :-)
Es geht mir nicht um die 50,- ich wollte nur wissen ist das nicht eigentlich verjährt und wenn ich jetzt zahle muss ich dann alles zahlen
Nachdem die Forderung aus 2013 stammt (bis dahin Ratenzahlung), tritt m.E. die Verfristung erst mit Ablauf des Jahres 2017 ein. Ausschlaggebend dürfte § 45 Abs. 1 SGB I sein, der umgekehrt auch für Rückerstattungsansprüche gilt. Die EInrede der Verjährung kann aber dennoch erhoben werden, nur glaube ich nicht, dass sie zutrifft.
Ruf an und frag direkt nach.
Darfst auch direkt auf das Thema "verjährung" hinweisen.
Versuchen können die es ja :P
30 Jahre ist die Verjährungsfrist bei privatrechtlichen titulierten Forderungen. Die Verjährungsfrist bei öffentlich-rechtlichen Forderungen ist in der Regel kürzer (Steuerforderungen verjähren z.B. bereits nach 5 bzw. 10 Jahren), allerdings unterbricht jede Vollstreckungshandlung die Verjährung.