Hundesteuer bei Rottweiler (Gera, Thüringen) - Zählt ein Rottweiler als „Kampfhund"?

13 Antworten

Gefunden auf MDR.de:

Per Verordnung als gefährlich eingestuft: "Listenhunde in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen"

Thüringen hatte bis zum vergangenen Jahr gar keine Rasseliste. Der Thüringer Landtag wehrte sich lange gegen die Diskriminierung ganzer Hunderassen, weil er die Meinung vertrat, dass Hunde erst durch falsche Haltung aggressiv gegenüber einem Menschen würden. Der Entscheidung, 2011 doch eine Rasseliste in das Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Hunden aufzunehmen, gingen mehrere Beißattacken in Thüringen voraus. Auf dieser Liste sind demnach der Pitbull-Terrier, der American Staffordshire-Terrier, der Staffordshire-Bullterrier und der Bullterrier ausgewiesen.

In Sachsen fehlt der Staffordshire-Bullterrier auf der Liste. Rottweiler und Dobermann gehören sogar in allen drei Bundesländern nicht zu den gefährlichen Hunden.


Glück gehabt:-), denn wenn er drunter gefallen wäre, das wäre sehr teuer für euch geworden.

YeahItsDubstep 
Beitragsersteller
 19.02.2013, 13:58

Danke. Habe eben endlich eine Nummer gefunden und du hattest Recht. Der Rottweiler zählt nicht als Kampfhund.

teardrop1109  19.02.2013, 14:01
@YeahItsDubstep

Als ich auf www.gera.de gelesen hatte, was so ein Hund im Jahr bei euch kostet, traf mich fast der Schlag:-) Aber da seid ihr ja nun mal davongekommen.

YeahItsDubstep 
Beitragsersteller
 19.02.2013, 14:05
@teardrop1109

96€...

Ist das sehr viel? Wo wohnst du denn, in welchen Bundesland, und was kostet bei euch denn die Hundesteuer?

teardrop1109  19.02.2013, 14:25
@YeahItsDubstep

Ich wohne in Sachsen-Anhalt. Da kostet es etwa genauso viel, das ist normal. Ich meinte aber den Betrag, den ihr für einen Kampfhund hättet zahlen müssen und da habe ich auf eurer Seite folgendes gefunden: Für jeden sogenannten gefährlichen Hund nach § 4 Abs. 2 Hundesteuersatzung 672,00 Euro

Und das ist doch schon ein stolzer Betrag, den man da jährlich abdrücken muss.

YeahItsDubstep 
Beitragsersteller
 19.02.2013, 14:39
@teardrop1109

Ach du...

Oh ja, da hast du Recht.

Naja, gerade nochmal Glück gehabt, dass er nicht zu den Kampfhunden zählt ;)

APBTx85  20.02.2013, 20:38
@YeahItsDubstep

als listenhund bitte - einen kampfhund darf niemand haben

Du findest im Internet für jedes Bundesland und für jede größere Stadt eine Seite über Hundesteuer und auch über die "Listenhunde". das ist von Bundesland zu Bundesland und möglicherweise auch innerhalb eines Bundeslandes von Stadt zu Stadt unterschiedlich. Im Zweifel würde aber auch ein Anruf bei Deiner Stadtverwaltung weiter helfen.

Lies selber:

Hundegesetz - Hundeverordnung

in der Stadt Gera

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Gera durch Leinenzwang für Hunde sowie durch Verunreinigung durch Hundekot

§ 1 Geltungsbereich Diese Ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Gera, sofern in den nach folgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind – ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung – alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen. (2) Zu den Straßen gehören der Straßenkörper einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen. (3)Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind – ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse – die der Allgemeinheit im Gemeinde-/Stadtgebiet zugänglichen a) öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (siehe Absatz 4), b) alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen und c) die öffentlichen Toilettenanlagen.(4)Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe 3 a sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen. Hierzu gehören: a) Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze, b) Kinderspielplätze c) Gewässer und deren Ufer.

§ 3 Leinenzwang (1)Wer Hunde auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen mit sich führt, hat dies so zu tun, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden, insbesondere der Hund immer, besonders bei Sichthindernissen, unter Aufsicht bleibt und zur Wahrung des Abstandes zu anderen Personen oder Tieren die Leine entsprechend verkürzt gehalten wird. (2) Alle Hunde sind innerhalb der Stadt Gera auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Wegen und Anlagen stets an der Leine zu führen. Hunde dürfen ohne Leine nur auf den hierfür von der Stadt ausgewiesenen Flächen laufen gelassen werden, die durch Schilder gekennzeichnet sind. (3)Hunde sind in Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen, bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen wie Volksfesten, Sportveranstaltungen u. ä. stets an einer reißfesten, höchstens 1,20 m langen Leine zu führen. Die Person, die den Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen. (4)Die Regelungen in der Marktsatzung und in der Grünanlagensatzung der Stadt Gera über das Mitführen von Hunden bleiben unberührt.

§ 4 Verunreinigungsverbot Es ist verboten, Straßen, Wege, Plätze und öffentliche Anlagen durch Hunde verunreinigen zu lassen. Ein Hundeführer, der entgegen dem Verbot eine öffentliche Straße oder Anlage im Sinne des § 2 verunreinigen lässt, ist verpflichtet, den Hundekot umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.

§ 5 Ausnahmen Von dieser Verordnung sind ausgenommen: a) Blinden- und Sehbehindertenführhunde, soweit und solange sie als solche eingesetzt sind, b) Diensthunde der Polizei, des Strafvollzuges, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr im Einsatz, c) Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt werden, d) Hunde, die eine für Rettungshunde vorgesehene Prüfung bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten (1)Ordnungswidrig im Sinne des § 50 OBG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einen Hund entgegen § 3 (1) nicht so führt, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden, 2. einen Hund entgegen § 3 (2) ohne Leine außerhalb der freigegebenen Auslauf-Flächen führt, 3. einen Hund entgegen § 3 (3) ohne die geforderte Leine auf den dafür angegebenen Flächen und bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen führt, 4. entgegen § 4 Verunreinigungen durch einen Hund nicht umgehend entfernt und ordnungs-gemäß entsorgt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Abs. 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer Bezeichnung, RechtsgrundlageOrdnungsbehördliche Verordnung, § 27 (1, 3), § 51 (2) Nr. 3, Satz 1 OBG Stadtratsbeschluss (Nr., Datum)

Ausfertigung (Datum) 29.12.2000

Bekanntmachung (Nr., Datum) Nr. 1/2001 vom 06.01.2001

Inkrafttreten 07.01.2001

Änderungen aktueller Stand: 13.03.2003

teardrop1109  19.02.2013, 13:46

Da steht aber nichts davon drin, was der Fragesteller wissen möchte.

schelm1  19.02.2013, 13:47
@teardrop1109

Doch! - im ersten Teil. Der Fragesteller soll doch umfassende Kenntnis erlangen!

teardrop1109  19.02.2013, 13:48
@schelm1

Der Rottweiler gilt in Thüringen nicht als gefährlicher bzw. Kampfhund.

kuechentiger  19.02.2013, 13:57
@schelm1

Auch im ersten Teil stehen die Rassen nicht! Das ist uralt und 2011 schon geändert worden. Du hast hier also sinnlos zwei ellenlange Texte platziert!

schelm1  20.02.2013, 20:43
@kuechentiger

Wie lautet der Link für die aktuelle Version?

Gefährlich eingestufte Hunderassen in Deutschland (aktueller Stand 1.1.2006)

Bundesländer: BW=Baden-Württemberg, BY= Bayern, BE=Berlin, BB=Brandenburg, HB=Bremen, HE=Hessen, HH=Hamburg, MV=Mecklenburg-Vorpommern, NI=Niedersachsen, NW=Nordrhein-Westfalen, RP=Rheinland-Pfalz, SL=Saarland, SN=Sachsen, ST=Sachsen-Anhalt, SH=Schleswig-Holstein, TH=Thüringen Gefährlich eingestufte Hunderassen in Deutschland (aktueller Stand 1.1.2006) BW BY BE BB HB HH HE MV NI NW RP SL SN ST SH TH Alano 2 2 2
American Bulldog 2 3 2
American Staffordshire Terrier 1 1 3 1 3 1 3 3 1 3 3 3 3
Bandog 1
Bullmastiff 2 2 3 2 2 2
Bullterrier 1 2 3 1 3 1 3 3 1 3 3
Cane Corso 2 2
Dobermann 2
Dogo Argentino 2 2 3 2 2 3 2
Dogue des Bordeaux 2 2 2 2
Fila Brasileiro 2 2 3 2 2 3 2
Kangal 2 3
Kaukasischer Owtscharka 2 3
Mastiff 2 2 3 2 2 3 2
Mastin Espanol 2 2 3 2 2 2
Mastino Napoletano 2 2 3 2 2 3 2
Perro de Presa Canario 2 2
Perro de Presa Mallorquin 2 2
Pitbull 1 1 3 1 3 1 3 3 1 3 3 3 3
Rottweiler 2 2 2 2
Staffordshire Bullterrier 2 1 1 3 1 3 3 1 3 3 3
Tosa Inu 2 1 3 1 2 2

1= als gefährlich eingestuft 2= als gefährlich eingestuft kann aber mit Wesenstest widerlegt werden 3= als gefährlich eingestuft und Bundesland unterscheitet nicht zwischen 1+2

APBTx85  22.02.2013, 09:54

kat. 1 kann und muss in manchen bundesländern per wesenstest wiederlegt werden!

deine tabelle stimmt so nicht

wg. der Gefährlichkeit:

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht,

Ausbildung, Abrichten und Halten gefährlicher Hunde (Thüringer Gefahren-Hundeverordnung - ThürGefHuVO)

vom 21. März 2000 (GVBl. S. 884), zuletzt geändert durch die zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung vom 30. September 2003 (ThürStAnz Nr. 47/2003 S. 2340 Aufgrund des § 27 Abs. 1 und 3 sowie des § 51 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) erlässt das Landesverwaltungsamt folgende Verordnung

§ 1 Gefährliche Hunde Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten: 1. Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbe- reitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale ge- züchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind, 2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, 3. Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben, oder 4. Hunde, die wiederholt Vieh, Katzen oder Hunde oder unkontrolliert wiederholt Wild gehetzt oder gerissen haben.

§ 2 Verfahren (1) Bei aufgrund von Tatsachen begründeten Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes kann die zuständige Behörde auf Kosten des Hundehalters das Vorliegen der Vorausset- zungen des § 1 feststellen. Dazu ist der Hund einem Wesenstest zu unterziehen. Hierbeikann sich die zuständige Behörde der Hilfe sachkundiger Personen bedienen. Bei diesen sachkundigen Personen soll es sich um solche Personen handeln, die aufgrund ihrer Ausbil- dung, regelmäßigen Fortbildung und langjährigen Erfahrung im Umgang mit Hunden besonders geeignet erscheinen, die Gefährlichkeit von Hunden festzustellen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt das Thüringer Landesverwaltungsamt im Einvernehmen mit dem Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz auf Antragfest. Die Verfahrensweise der Durchführung des Wesenstests wird in einer gesonderten Verwaltungsvorschrift festgelegt. (2) Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat im Einvernehmen mit dem Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz die in anderen Ländern erworbenen Nachweise über bestandene Wesenstests anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit mit einem nach Abs. 1 Satz 2 durchzuführenden Wesenstest gewährleistet ist. (3) Die einen gefährlichen Hund haltende Person hat, nachdem sie ihren Hund als gefährlich erkannt hat oder hätte erkennen müssen oder die zuständige Behörde dessen Gefährlichkeit festgestellt hat, unverzüglich die erforderliche Sachkunde zu erwerben und eine Erlaubnis gemäß § 3 zu beantragen. (4) Beantragt die einen gefährlichen Hund haltende Person entgegen Abs. 3 die Erlaubnis nicht oder nicht rechtzeitig, teilt die zuständige Behörde ihr den ermittelten Sachverhalt und die daraus gezogenen Tatbestandsfeststellungen nebst Beweismitteln schriftlich mit. Zugleich weist sie auf das Erlaubniserfordernis (§ 3), die Sachkundebestimmung (§ 4), die Zuverlässigkeitsbestimmung (§ 5) sowie die Bußgeldbewehrung (§ 11) hin und fordert sie auf, ihr unverzüglich mitzuteilen, bei welchem Sachverständigen sie die Sachkundeprüfung abzulegen oder an wen sie den gefährlichen Hund abzugeben beabsichtigt.

§ 3 Erlaubnis (1) Das Züchten gefährlicher Hunde ist verboten. Gleiches gilt für das zielgerichtete Ausbilden und Abrichten zu gefährlichen Hunden. Das Thüringer Landesverwaltungsamt kann im Einvernehmen mit dem Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz Ausnahmen von den Verboten der Sätze 1 und 2 zulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen und ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird. In diesen Fällen gelten die Vorschriften für das Halten von gefährlichen Hunden entsprechend. (2) Das Ausbilden, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde bedürfen der ordnungsbehördlichen Erlaubnis. (3) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn 1. die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat, 2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und 3. die der Ausbildung, dem Abrichten und dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrich- tungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet wird. (4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Be- dingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. Die Erlaubnis soll insbesondere mit der Auflage verbunden werden, dass der Erlaubnisinhaber nachzuweisen hat, dass der gefährliche Hund dauerhaft und unverwechselbar durch einen elektronisch lesbaren Chip gemäß ISO-Standard oder durch eine Tätowierung gekennzeichnet worden ist. Die Kennzeichnung hat durch einen Tierarzt zu erfol

kuechentiger  19.02.2013, 14:04

Das ist nicht mehr gültig und ein uralter Text. Seit 2011 gibt es auch in Thüringen eine Rasseliste