Hinzuverdienen bei voller Erwerbsunfähigkeitsrente?

6 Antworten

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Hallo Shylenn,

da brauchst du dir keine Sorgen machen. Der Verdienst, den man in einer Werkstatt für behinderte Menschen erhält, wird nicht auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet. Das heißt, dir wird die Rente ungekürzt weitergezahlt, egal wie viel du von der Werkstatt bekommst.

Grüße

Hallo Shylenn,

Sie schreiben:

Hinzuverdienen bei voller Erwerbsunfähigkeitsrente?<

Antwort:

Seit 1.1.2001 gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Erwerbsunfähigkeitsrente mehr, sondern die teilweise und die volle Erwerbsminderungsrente!

google>>

deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/rententipp/mehr_hzv_moeglich.html

google>>

deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232616/publicationFile/56111/erwerbsminderungsrente_das_netz_fuer_alle_faelle.pdf

Bei der vollen Erwerbsminderungsrente darf seit 1.1.2013 monatlich bis 450 Euro und zweimal pro Jahr bis zu 900 Euro dazuverdient werden!

google>>

deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232618/publicationFile/63762/erwerbsminderungsrentner_hinzuverdienen.pdf

Da die Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente voraussetzt, daß die Leistungsfähigkeit dauerhaft auf unter 3 Stunden pro Arbeitstag, auch für leichte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt abgesunken sein muß, sollten Sie bei der Auswahl der in Frage kommenden Tätigkeiten immer darauf achten, daß Sie da mit der Rentenversicherung nicht in Konflikt geraten!

Das heißt im Klartext:

Üben Sie keine Tätigkeiten aus, welche von Ihnen in Ihrem Rentenantrag als nicht mehr ausführbar deklariert worden sind! Sonst gefährden Sie ggf. Ihre volle Erwerbsminderungsrente!

Stimmen Sie sich vor Arbeitsantritt immer verbindlich mit Ihrer zuständigen DRV-Rentenanstalt ab, dann sind Sie auf der sicheren Seite!

Im Zweifelsfall lassen Sie sich immer beraten, z.B. beim VDK:

google>>

vdk.de/deutschland/pages/mitgliedschaft/64026/rechtsberatung

Ich möchte gern in eine Behindertenwerkstatt<

Antwort:

google>>

wikipedia.org/wiki/Werkstatt_f%C3%BCr_behinderte_Menschen

google>>

cjd.de/zentrale

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kannst du bis zu 400 Euro brutto pro Monat hinzuverdienen, ohne dass sich deine Rente verringert. Zwei Monate im Kalenderjahr kannst du diese Hinzuverdienstgrenze zudem um das Doppelte überschreiten (also 800 Euro dann), ohne dass sich dies auf deine Erwerbsunfähigkeitsrente auswirkt. Ein entsprechendes Weihnachts- oder Urlaubsgeld kann also damit ohne Probleme ausgezahlt werden.

Dickie59  26.05.2014, 09:01

auch hier wurden die Summen mit dem Minijob angeglichen, 450€ pro monat und einmal im jahr bis 900€ mehr.

beste grüsse

dickie59

Shylenn 
Beitragsersteller
 25.05.2014, 22:02

Weißt du zufällig einen Gesetzestext davon?

Meine Betreuerin, die den Papierkram regelt, sagt mir nämlich, ich darf nicht einen Cent dazu verdienen. Sonst hätt ich schon längst mal alten Krempel in Ebay reingestellt und geguckt, ob es dafür noch was gibt...

InderRuhe  30.05.2014, 17:57
@Shylenn

Was Buntfisch schreibt ist grundsätzlich richtig, die Grenzen liegen mittlerweile aber bei 450 € bzw. beim doppelten Überschreiten bei 900 € im Monat. Der Verdienst aus der Werkstatt wird gar nicht angerechnet. Wenn du nebenbei ein paar alte Sachen verkaufst, hat das keine Auswirkungen auf deine Rente. Das spielt erst dann eine Rolle, wenn du das berufsmäßig machst und bei der Steuer angeben musst.

Im Gesetz kannst du das meiste hier nachlesen:

http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/96a.html

Grüße

halo,

du darfst bis 450€ zuverdienen, und einmal im jahr bis 900€ mehr, wenn du mehr verdienst wird die rente gekürzt., gesetzblatt oder SGB VI ausführungen beötigst du nicht. rufe deinen rentenversicherungsträger an und melde deine tätigkeit frgan kannst du dann auch noch, es tut nicht weh...smile.

beste grüße

dickie59

Neben einer Erwerbsminderungsrente darfst du ganz normal in einer Werkstatt für Behinderte arbeiten.

Dort gilt wegen des Hinzuverdienstes eine Sonderregelung. §96a Abs. 1 Nr.2 :

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__96a.html