Heilpraktiker fordert Ausfallhonorar
Hallo alle zusammen,
also ich bin gerade etwas schockiert.
Aus persönlichen Gründen vereinbarte ich am 07.01.2013 telefonisch um 16:37 Uhr einen Termin bei einem Heilpraktiker/ Coach (private Praxis) für den nächsten Tag (sein Vorschlag) um genau 15:00 Uhr (also keine 24h später). Er schickte mir an meine E-Mail-Adresse noch eine Bestätigungsmail, auf die ich zwar auch reagieren sollte, es aber nicht tat. Es kam mir etwas dazwischen und ich schickte ihm gegen Mitternacht (also schon am Tag des Termins in der Früh) eine E-Mail, in der ich das Anliegen erklärte.
Und gegen 16:20 Uhr kam dann folgende Mail von ihm:
"Sehr geehrte Frau ***,
leider haben Sie den zwischen uns fest vereinbarten Termin nicht wahrgenommen. Ich hatte Ihnen auf Ihren Wunsch hin zeitnah einne Termin eingeräumt. Terminabsagen, die weniger als 24 Stunden im voraus abgesagtr werden, kann ich nicht akzeptieren, da ich den Termin in der Regel nicht neu vergeben kann. Ich habe Sie in unserem Telefonat am 07.01., 16.37 Uhr, darüber informiert, dass ich eine Privatpraxis leite, darüber zeigten Sie sich in Kenntnis und sagten, dass Sie die Kosten der Behandlung privat übernehmen würden. Ihre Zusage des Termins in unserem Telefonat kommt einer vertraglichen Abmachung gleich. Als Anlage sende ich Ihnen daher die Rechnung für das Ausfallhonorar.
Solten Sie meiner Zahlungsaufforderung nicht nachkommen, sehe ich mich gezwungen, ein Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug zu beauftragen. Ich weise darauf hin, dass dadurch weitere Kosten auf Sie zukommen.
Freundliche Grüße"
Um einen Termin am nächsten Tag habe ich nie gebeten. Muss ich das Ausfallhonorar zahlen?? Oder kann ich das ignorieren? Hat jemand Ähnliches erlebt??
Besten Dank
9 Antworten
Muss ich das Ausfallhonorar zahlen??
Nein :-)
Oder kann ich das ignorieren?
Nein, widersprechen :-O
"... der mit Schreiben vom [Datum] gestellten Forderung nach einem Ausfallhonorar i. H. v. XXX EUR widerspreche ich hiermeit.
Die Zahlung eines Ausfallhonorars wurde nicht wirksam vereinbart und ist damit n. § 615 BGB nichtig.
Auch ein Schadensersatz n. § 252 BGB scheidet aus da sie nicht darlegen können, dass einem Ersatzpatienten abgesagt werden musste oder die zur Verfügung stehende Zeit nicht anderweitig produktiv nutzbar war..
Da sie selbst einen Behandlungstermin innerhalb von 23 Stunden angeboten haben, können sie sich unmöglich auf eine wirksame 24-Stunden-Frist bei Absagen berufen.
Diese Geschäfstgebahren würde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.
Nach diesem Grundsatz sind sie aber verpflichtet, im Falle des Ausbleibens eines Patienten einen anderen Patienten zu behandeln.
Die Vereinbarung eines - zumal kurzfristigen - Behandlungstermins hat keinesfalls den Charakter eines Fixgeschäftes, sondern dient lediglich der Organisation des Praxisablaufes. (LG Konstanz in NJW 1994, 3015; OLG Stuttgart Urteil vom 12.04.2007, Az: 1 U 154/06).
Als Patient kann ich jeden Behandlungsvertrag gemäß § 627 (1) BGB jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - selbst durch ein konkludentes Verhalten des Nichterscheinens zum Termin - kündigen. (AG Heilbronn Urteil vom 13.10.1994, Az: 2 C 1964/94; AG Stuttgart Urteil 28.02.1995, Az: 10 C 14161/94).
Vielmehr habe ich jedoch den Termin mit E-Mail vom [Datum, Uhrzeit] rechtzeitig abgesagt und Ihnen dadurch jegliche Dispositionmöglichkeit offen gelassen.
Ihrer Drohgebärde einer Forderungsbeitreibung sehe ich daher gelassen entgegen. ... "
Viel Erfolg
G imager761
Du hast einen Termin bei diesem, dir ansonsten fremden Heilpraktiker vereinbart und ihn anschließend wieder abgesagt. Terminvereinbarung sowie Absage erfolgte recht kurzfristig.
Der Heilpraktiker fordert nun aufgrund des nicht wahrgenommenen Termins ein Ausfallhonorar. Zur Forderungsbegründung führt er aus; „Terminabsagen, die weniger als 24 Stunden im voraus abgesagt werden, kann ich nicht akzeptieren, da ich den Termin in der Regel nicht neu vergeben kann“.
Zwar verständlich, was der Heilpraktiker mitteilt bis auf den Punkt, dass Terminabsprachen für sich genommen einen lediglich organisatorischen und nicht rechtsverbindlichen Charakter darstellen.
Nach meinem Rechtsempfinden ist im übrigem ein Patient jederzeit dazu berechtigt, einen etwaigen Vertragsabschluss nach § 627 BGB zu kündigen. Eine Terminstornierung ist im Zweifel als außerordentliche Kündigung auszulegen. Das Gesetz sieht keine Ausschlussfristen – wie mitgeteilt - von 24 Stunden vor.
Per Email Korrespondenz wurde von dir zu keinem Zeitpunkt ein Behandlungsvertrag abgeschlossen, sondern lediglich ein Termin in dem letztlich eben ein solcher abgeschlossen und durchgeführt werden sollte. Vom rein rechtlichen Standpunkt hätte der Heilpraktiker dir für seinen Vergütungsanspruch in einer der Mail hinweisen müssen, dass eine kostenfreie Stornierung nur bis 24 Stunden vor dem anberaumten Termin möglich sei und ansonsten eine Vergütungspflicht besteht.
Mangels erbrachter Leistung kann der Heilpraktiker keine Gegenleistung (Zahlung einer Pauschale) von dir verlangen.
Ein Vergütungsanspruch gemäß den §§ 611, 615 BGB besteht daher nicht.
Teile ihm unverblümt zunächst mit, dass du seine Honorarforderung mangels Rechtsanspruch nicht akzeptierst.
Die aktuelle Rechtsprechung bejaht ein Ausfallhonorar grundsätzlich nur dann, wenn es vorher im Rahmen eines Behandlungsvertrages zwischen Therapeut und Patient wirksam vereinbart wurde. Das ist bei dir ganz sicher nicht der Fall gewesen, weshalb du zur Zahlung nicht verpflichtet bist. Der Drohung mit dem Inkassounternehmen kannst du gelassen entgegensehen, ebenso einem evtl. Mahnbescheid. Wahrscheinlich wird aber gar nichts geschehen, außer, dass der HP noch ein paar Mahnungen schreibt und dann aufgibt. Der weiß natürlich ganz genau, dass ihm kein Ausfallhonorar zusteht, aber er versucht es halt mal ... also klopft er sicherheitshalber gleich heftig auf den Busch und droht bei der ersten Rechnung schon mit Inkasso. Das sagt eigentlich schon alles! Du kannst auf das Schreiben des Heilpraktikers antworten und widersprechen, du kannst es aber auch sein lassen, denn im Falle einer gerichtlichen Klärung muss er nachweisen, dass er einen Anspruch auf das Ausfallhonorar hat, es also eine entsprechende Vereinbarung gibt (s.o.)
Wenn du nach "Ausfallhonorar" googelst, findest du jede Menge Hinweise.
Ich kenne soetwas aus Zahnarztpraxen daß ein Ausfallhonorar fällig wird wenn man nicht rechtzeitig absagt.
Du hast am Vortag den Termin ausgemacht und dann kurzfristig abgesagt.
Scheint mir legitim zu sein daß hier ein Ausfallhonorar fällig wird.
ALLERDINGS: gleich mit Inkassounternehmen drohen ist ja mal unteste Schublade.
Auch finde ich daß es keine gute Geschäftspraktik ist - so hält man keine Kunden - Du scheinst ja auch ein Neukunde zu sein... Ich verstehe es sehr gut, daß man Leute erziehen möchte die immer gerne kurzfristig absagen (wo der Arzt/Heilpraktiker) sich demzufolge für Dich Zeit eingeplant hatte und er kurzfristig auch keinen Ersatz bekommt.).
Ich weis leider nicht, was der Satz ist der hier angesetzt werden darf - hier würde doch interessieren was er für den Ausfall haben möchte.
Ich würde mich erkundigen was der Regelausfallsatz ist und den zahlen - aber diesen Heilpraktiker in meinem Sinne "weiterempfehlen"...
Du hattest doch die Mail nicht bestätigt und außerdem eine Absage geschickt (wenn auch kurzfristig), darauf würde ich mich berufen. Finde es ebenfalls ziemlich krass und absolut nicht kundenfreundlich, wegen so einer Lappalie und dann auch gleich im ersten Brief so einen drohenden Ton anzuschlagen.
Ich habe mal von einem ähnlichen Fall gelesen (da ging es, glaub ich, um einen Zahnarzt, aber das Prinzip war dasselbe), da ging der Fall vor Gericht und die Entscheidung lautete, dass der Arzt für solche Forderungen erst mal nachweisen muss, dass er wirklich keine Möglichkeit hatte, die Zeit für einen anderen Patienten zu nutzen. Oder andersrum: Wenn das nur einen Tag vorher ausgemacht wurde, war der Therapeut ja offenbar nicht gerade ausgebucht - soll er dir doch erst mal nachweisen, dass er diesen Termin so kurzfristig überhaupt noch anderweitig hätte vergeben können!
Erkundige dich ggf. auch mal bei Berufsgenossen dieses "freundlichen" Herrn oder bei der zuständigen Kammer/Innung/Verbindung (falls es sowas für Heilpraktiker gibt), ob das in solchen Fällen so üblich ist, und wenn ja (was ich persönlich mir aber schwer vorstellen kann...), welche Summen legitim sind.
Ansonsten bliebe nur der Gang zum Anwalt, aber ich hab Rechtsanwaltsfachangestellte gelernt und kann dir davon eigentlich nur abraten. Meistens kostet das mehr Geld, Zeit und Nerven, als die Sache wert ist. Aber vielleicht lässt sich alles ja auch so klären, ich wünsche es dir. Viel Glück!