Heckscheibe geplatzt?zahlt die Versicherung?

4 Antworten

Die Privathaftpflicht Ihres Freundes hat die Deckung wohl wegen der "Benzinklausel" abgelehnt, nach der Schäden, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs stehen, nicht versichert sind. Zum Gebrauch eines Kfz gehört unter anderem nämlich auch die Durchführung von Reparaturarbeiten, wie z.B. Schweißarbeiten an dem Wagen (BGH NZV 1989, 110).

Die vorläufige Deckung für ein Kraftfahrzeug, wie Sie mit der Zulassung eines PKWs mittels der eVB-Nummer zustande kommt, gilt zunächst nur für Haftpflichtschäden - Schäden, die anderen durch dieses Fahrzeug entstehen.

Der Versicherer KANN aber auch eine vorläufige Deckung für Kaskoschäden zusagen. Dies geschieht allerdings in der Regel nur im Rahmen eines kompletten Versicherungsangebotes, in dem dies dann auch explizit vermerkt ist.

Liegt Ihnen eine solche schriftliche Zusage nicht vor und bestätigt der Makler, der Ihnen die eVB-Nummer gegeben hat, nur die Zusage einer vorläufigen Haftpflichtdeckung, muss der Versicherer (berechtigterweise) nicht zahlen.

Tut mir leid... Das ändert aber nichts daran, dass Ihr Freund den Schaden verursacht hat.

Ruehrei1986  14.06.2012, 23:31

Vollkommen richtig. Die Deckungskarte gilt ggf. auch für die TK und VK, sofern du dich bei Erhalt der Deckungskarte geäußert hast, eine Kaskoversicherung abzuschließen. Wenn du eine vernünftige Vertreterin hast, wird die das gegenüber der Versicherung auch bestätigen können. Weise deine Vertreterin vorsorglich darauf hin. Verweise auch auf das Urteil vom 20.04.2006 des OLG Saarbrücken. Zu den Reparaturarbeiten und zur Benzinklausel: „Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“ Diese Klausel ist sehr schwammig. Grundsätzlich fallen meines Erachtens nach Reparaturarbeiten nicht pauschal in die Benzinklausel. Im Falle des BGH-Urteils ist durch Schweißerarbeiten die Scheune abgebrannt. Bei einer solchen Reparatur wirken sich die besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugs aus, durch die Funken des Kraftfahrzeuges. Reparaturarbeiten im Sinne der Benzinklausel sind z.B. Schäden, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeugs als solcher das Fahrzeug nur gebraucht, wenn er Reparaturen ausführt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Fahrer stehen, also vorwiegend kleine Reparaturen, wie etwa das Wechseln eines Rads (OLG Celle 15.3.89, 8 U 63/88). Ich würde mir die Benzinklausel hier nicht gefallen lassen... LG

Ruehrei1986  15.06.2012, 07:38
@Ruehrei1986

Der Einwand "Gefälligkeitsjandlungen" könnte noch kommen...

kurzvor12  15.06.2012, 09:23
@Ruehrei1986

So gute Antworten von euch Dreien, aber ihr vergesst einen Punkt:

Die Tatsache, dass die Privathaftpflichtversicherung des Freundes den Schaden abgelehnt hat, ändert ja nichts an der Tatsache das ggf. trotzdem ein Anspruch gegen den Freund besteht.

Es muss grundsätzlich zwischen Haftung und Deckung unterschieden werden! Selbst wenn der Versicherer die Deckung aufgrund eines Ausschlusses in den Bedingungen versagt, kann ggf. weiterhin eine Haftung des verursachers begründet sein.

D.h. du kannst den Anspruch ggf. trotzdem gegen deinen Freund durchsetzen; oder ihr einigt euch auf 50 / 50.

Wird jedoch Gefälligkeit eingewandt, so besteht auch keine Haftung.

Ansonsten sehr gute Antwort. DH!

Ruehrei1986  15.06.2012, 20:21
@kurzvor12

Richtig, keine Frage. An den Fragesteller: Deswegen ist es wichtig, dass du den Grund für die Ablehnung mitteilst. Zur Erklärung: Eine Haftpflichtversicherung ist ein rechtlicher Beistand gem. 823 BGB. Hiernach bist du zum Schadenersatz verpflichtet, wenn du einem anderen einen Schaden zufügst. Voraussetzung ist natürlich immer, dass ein Verschulden deinerseits vorliegt und du für den Schaden auch haftbar gemacht werden kannst. Wenn nun eine Versicherung nicht zahlt, ist das meistens damit zu begründen, dass du zum Schadensersatz nicht verpflichtet bist (oder dein Versicherungsvertrag solche Schäden nicht deckt). Wenn du also (oder im übertragenen Sinne dein Freund) für diese Schäden nicht haftbar zu machen bist, warum sollte die HAFTPFLICHTversicherung diesen Schaden übernehmen? Du würdest doch auch ohne eine Versicherung keinen Schaden zahlen, den du nicht verursacht hast. Wenn eine Haftpflichtversicherung einen Schaden ablehnt, sich aber nicht auf fehlenden Versicherungsschutz beruft, dann bist du nicht haftbar zu machen. Im schlechtesten Falle (Haftung ja, Versicherungsschutz nein) musst du, wie mein Vorkommentator richtig beschrieben, deine Ansprüche bei deinem Freund durchsetzen. Aber das ist ja immer etwas blöd. Also, in diesem Sinne: Her mit der Begründung ;P

Also grundsätzlich hast du zwei Möglichkeiten: 1. Entweder zahlt deine Teilkaskoversicherung, da Glasbruchschaden (Selbstbeteiligung beachten). Da kein Vorsatz vorlag (höchstens grobe Fahrlässigkeit) muss die TK zahlen. 2. Möglichkeit: Haftpflichtversicherung des Schädigers muss zahlen, weil er den Schaden verursacht hat. Ein Verschulden gem. 823 BGB liegt vor. Sollte die Haftpflicht den Schaden ablehnen wegen Verweis über die Teilkaskoversicherung zu regulieren, dann lass dich darauf nicht ein. Schreib mal die Begründung, warum die Haftpflicht den Schaden abgelehnt hat.

siola55  14.06.2012, 22:08

Sie hat aber noch keine Teilkasko versichert!! Frage bitte richtig lesen.

Ruehrei1986  14.06.2012, 23:10
@siola55

Muss auch nicht, dazu habe ich bereits auf eine Antwort ein Kommentar gesetzt, alles richtig von mir gelesen, meine Bitte nun an dich: weiterlesen! Mein Kommentar: Die Deckungskarte gilt ggf. auch für die TK und VK, sofern du dich bei Erhalt der Deckungskarte geäußert hast, eine Kaskoversicherung abzuschließen. Wenn du eine vernünftige Vertreterin hast, wird die das gegenüber der Versicherung auch bestätigen können. Weise deine Vertreterin vorsorglich darauf hin. Verweise auch auf das Urteil vom 20.04.2006 des OLG Saarbrücken.

Ruehrei1986  14.06.2012, 23:10
@siola55

Muss auch nicht, dazu habe ich bereits auf eine Antwort ein Kommentar gesetzt, alles richtig von mir gelesen, meine Bitte nun an dich: weiterlesen! Mein Kommentar: Die Deckungskarte gilt ggf. auch für die TK und VK, sofern du dich bei Erhalt der Deckungskarte geäußert hast, eine Kaskoversicherung abzuschließen. Wenn du eine vernünftige Vertreterin hast, wird die das gegenüber der Versicherung auch bestätigen können. Weise deine Vertreterin vorsorglich darauf hin. Verweise auch auf das Urteil vom 20.04.2006 des OLG Saarbrücken.

Das ist ja mal eine gute, knifflige Frage:) Ich werte das so ein. Eine Chance sehe ich über eine evtl. bestehende Teilkasko. Selbst wenn die Benzinklausel nicht greift, ist die Privathaftpflicht außen vor, wenn der Freund keine Gefälligkeitsschäden mitversichert hat. Der Freund persönlich fällt aus, da er für Gefälligkeiten kraft Gesetz nicht in der Haftung ist, das Stichwort der Rechtsprechung hier heißt "stillschweigender Haftungsausschluß").

dangersciolism  15.06.2012, 12:24

Nachtrag. Keine Kasko, ok. Dann bleibt nur die Möglichkeit über seine Privathaftpflicht. Hat der Freund Gefälligkeitsschäden mitversichert. Wenn ja, dann die Ablehnung der Privathaftpflichtversicherung beanstanden und insbesondere die Benzinklausel. Denn die Plastikpackung ist keine typische Gefahr, die vom Auto aus geht. Außerdem wurde nicht durch den Gebrauch am Auto etwas zerstört, sondern am Auto selbst.

Hallo Siola 55, als wir heute angerufen haben,hieß es nur es ging ein brief raus dass der schaden nicht übernommen wird.Gründe haben sie uns keine gesagt.vielleicht steht was in dem brief.Also gemeinsamer haushalt sind wir nicht,mein freund wohnt daheim.ich wohne daheim.