Heckscheibe geplatzt?zahlt die Versicherung?
Hallo Ihr lieben. Vor 2 wochen wollte mein freund an meinem autodach rumschrauben und hat sich seine plastikzigarettenbox dazwischengeklemmt als barriere quasi damit das nicht zugeht.leider stand der kofferraum offen und die box hat sich gelöst und ist zwischen diese Spalte vom Kofferraum gefallen. Mein freund hat das nicht gemerkt und wollte den kofferraum zumachen. naja da dieses ding dazwischen gesteckt hat hat es die heckscheibe zum platzen gebracht. hört sich total unglaublich an, ist aber wirklich so passiert. mein freund hat gleich seine haftpflicht informiert,heute (nach 2 wochen!) kam der bescheid dass sie den schaden nicht übernehmen. Ich fahre einen opel tigra bj 96 laut carglass kosten von ca 1100 euro. nun habe ich ein weiteres problem. das auto ist seit 3 monaten nur über die deckungsnummer angemeldet wir haben absolut keinen bescheid von der versicherung bekommen.wir verscuhen jetz schon seit mindestens einem monat dort anzurufen und haben einfach nie jemanden erreicht,auch auf die emails wurde nicht geantwortet. diese woche haben wir jetz nun endlich wen erreicht und morgen kommt die liebe frau vorbei um mit uns endlich den vertrag zu machen.aber was soll ich denen sagen wegen dem auto?die müssen ja jetz den schaden übernehmen.ich amche mir echt sorgen weil das so lange schon her ist, dass die sagen sie übernehmens nich,weil der schaden schon vor abschluss des vertrags war. Hat da vielleicht iwer von euch ahnung?oder schonmal ne ähnliche situation erlebt und könnte mir sagen ob die zahlen?vielen dank für eure antworten :)
4 Antworten
Die Privathaftpflicht Ihres Freundes hat die Deckung wohl wegen der "Benzinklausel" abgelehnt, nach der Schäden, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs stehen, nicht versichert sind. Zum Gebrauch eines Kfz gehört unter anderem nämlich auch die Durchführung von Reparaturarbeiten, wie z.B. Schweißarbeiten an dem Wagen (BGH NZV 1989, 110).
Die vorläufige Deckung für ein Kraftfahrzeug, wie Sie mit der Zulassung eines PKWs mittels der eVB-Nummer zustande kommt, gilt zunächst nur für Haftpflichtschäden - Schäden, die anderen durch dieses Fahrzeug entstehen.
Der Versicherer KANN aber auch eine vorläufige Deckung für Kaskoschäden zusagen. Dies geschieht allerdings in der Regel nur im Rahmen eines kompletten Versicherungsangebotes, in dem dies dann auch explizit vermerkt ist.
Liegt Ihnen eine solche schriftliche Zusage nicht vor und bestätigt der Makler, der Ihnen die eVB-Nummer gegeben hat, nur die Zusage einer vorläufigen Haftpflichtdeckung, muss der Versicherer (berechtigterweise) nicht zahlen.
Tut mir leid... Das ändert aber nichts daran, dass Ihr Freund den Schaden verursacht hat.
Der Einwand "Gefälligkeitsjandlungen" könnte noch kommen...
So gute Antworten von euch Dreien, aber ihr vergesst einen Punkt:
Die Tatsache, dass die Privathaftpflichtversicherung des Freundes den Schaden abgelehnt hat, ändert ja nichts an der Tatsache das ggf. trotzdem ein Anspruch gegen den Freund besteht.
Es muss grundsätzlich zwischen Haftung und Deckung unterschieden werden! Selbst wenn der Versicherer die Deckung aufgrund eines Ausschlusses in den Bedingungen versagt, kann ggf. weiterhin eine Haftung des verursachers begründet sein.
D.h. du kannst den Anspruch ggf. trotzdem gegen deinen Freund durchsetzen; oder ihr einigt euch auf 50 / 50.
Wird jedoch Gefälligkeit eingewandt, so besteht auch keine Haftung.
Ansonsten sehr gute Antwort. DH!
Richtig, keine Frage. An den Fragesteller: Deswegen ist es wichtig, dass du den Grund für die Ablehnung mitteilst. Zur Erklärung: Eine Haftpflichtversicherung ist ein rechtlicher Beistand gem. 823 BGB. Hiernach bist du zum Schadenersatz verpflichtet, wenn du einem anderen einen Schaden zufügst. Voraussetzung ist natürlich immer, dass ein Verschulden deinerseits vorliegt und du für den Schaden auch haftbar gemacht werden kannst. Wenn nun eine Versicherung nicht zahlt, ist das meistens damit zu begründen, dass du zum Schadensersatz nicht verpflichtet bist (oder dein Versicherungsvertrag solche Schäden nicht deckt). Wenn du also (oder im übertragenen Sinne dein Freund) für diese Schäden nicht haftbar zu machen bist, warum sollte die HAFTPFLICHTversicherung diesen Schaden übernehmen? Du würdest doch auch ohne eine Versicherung keinen Schaden zahlen, den du nicht verursacht hast. Wenn eine Haftpflichtversicherung einen Schaden ablehnt, sich aber nicht auf fehlenden Versicherungsschutz beruft, dann bist du nicht haftbar zu machen. Im schlechtesten Falle (Haftung ja, Versicherungsschutz nein) musst du, wie mein Vorkommentator richtig beschrieben, deine Ansprüche bei deinem Freund durchsetzen. Aber das ist ja immer etwas blöd. Also, in diesem Sinne: Her mit der Begründung ;P
Also grundsätzlich hast du zwei Möglichkeiten: 1. Entweder zahlt deine Teilkaskoversicherung, da Glasbruchschaden (Selbstbeteiligung beachten). Da kein Vorsatz vorlag (höchstens grobe Fahrlässigkeit) muss die TK zahlen. 2. Möglichkeit: Haftpflichtversicherung des Schädigers muss zahlen, weil er den Schaden verursacht hat. Ein Verschulden gem. 823 BGB liegt vor. Sollte die Haftpflicht den Schaden ablehnen wegen Verweis über die Teilkaskoversicherung zu regulieren, dann lass dich darauf nicht ein. Schreib mal die Begründung, warum die Haftpflicht den Schaden abgelehnt hat.
Sie hat aber noch keine Teilkasko versichert!! Frage bitte richtig lesen.
Muss auch nicht, dazu habe ich bereits auf eine Antwort ein Kommentar gesetzt, alles richtig von mir gelesen, meine Bitte nun an dich: weiterlesen! Mein Kommentar: Die Deckungskarte gilt ggf. auch für die TK und VK, sofern du dich bei Erhalt der Deckungskarte geäußert hast, eine Kaskoversicherung abzuschließen. Wenn du eine vernünftige Vertreterin hast, wird die das gegenüber der Versicherung auch bestätigen können. Weise deine Vertreterin vorsorglich darauf hin. Verweise auch auf das Urteil vom 20.04.2006 des OLG Saarbrücken.
Muss auch nicht, dazu habe ich bereits auf eine Antwort ein Kommentar gesetzt, alles richtig von mir gelesen, meine Bitte nun an dich: weiterlesen! Mein Kommentar: Die Deckungskarte gilt ggf. auch für die TK und VK, sofern du dich bei Erhalt der Deckungskarte geäußert hast, eine Kaskoversicherung abzuschließen. Wenn du eine vernünftige Vertreterin hast, wird die das gegenüber der Versicherung auch bestätigen können. Weise deine Vertreterin vorsorglich darauf hin. Verweise auch auf das Urteil vom 20.04.2006 des OLG Saarbrücken.
Das ist ja mal eine gute, knifflige Frage:) Ich werte das so ein. Eine Chance sehe ich über eine evtl. bestehende Teilkasko. Selbst wenn die Benzinklausel nicht greift, ist die Privathaftpflicht außen vor, wenn der Freund keine Gefälligkeitsschäden mitversichert hat. Der Freund persönlich fällt aus, da er für Gefälligkeiten kraft Gesetz nicht in der Haftung ist, das Stichwort der Rechtsprechung hier heißt "stillschweigender Haftungsausschluß").
Nachtrag. Keine Kasko, ok. Dann bleibt nur die Möglichkeit über seine Privathaftpflicht. Hat der Freund Gefälligkeitsschäden mitversichert. Wenn ja, dann die Ablehnung der Privathaftpflichtversicherung beanstanden und insbesondere die Benzinklausel. Denn die Plastikpackung ist keine typische Gefahr, die vom Auto aus geht. Außerdem wurde nicht durch den Gebrauch am Auto etwas zerstört, sondern am Auto selbst.
Hallo Siola 55, als wir heute angerufen haben,hieß es nur es ging ein brief raus dass der schaden nicht übernommen wird.Gründe haben sie uns keine gesagt.vielleicht steht was in dem brief.Also gemeinsamer haushalt sind wir nicht,mein freund wohnt daheim.ich wohne daheim.
Vollkommen richtig. Die Deckungskarte gilt ggf. auch für die TK und VK, sofern du dich bei Erhalt der Deckungskarte geäußert hast, eine Kaskoversicherung abzuschließen. Wenn du eine vernünftige Vertreterin hast, wird die das gegenüber der Versicherung auch bestätigen können. Weise deine Vertreterin vorsorglich darauf hin. Verweise auch auf das Urteil vom 20.04.2006 des OLG Saarbrücken. Zu den Reparaturarbeiten und zur Benzinklausel: „Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“ Diese Klausel ist sehr schwammig. Grundsätzlich fallen meines Erachtens nach Reparaturarbeiten nicht pauschal in die Benzinklausel. Im Falle des BGH-Urteils ist durch Schweißerarbeiten die Scheune abgebrannt. Bei einer solchen Reparatur wirken sich die besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugs aus, durch die Funken des Kraftfahrzeuges. Reparaturarbeiten im Sinne der Benzinklausel sind z.B. Schäden, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeugs als solcher das Fahrzeug nur gebraucht, wenn er Reparaturen ausführt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Fahrer stehen, also vorwiegend kleine Reparaturen, wie etwa das Wechseln eines Rads (OLG Celle 15.3.89, 8 U 63/88). Ich würde mir die Benzinklausel hier nicht gefallen lassen... LG