Hausdurchsuchung? Zu welchen Zeiten?

10 Antworten

Bei Gefahr im Verzug wird nicht auf die Einhaltung ziviler Tageszeiten Rücksicht genommen. Häufig kommt die Polizei sogar extra frühmorgens, um den Wohnungsbesitzer mit größerer Sicherheit anzutreffen.

Außerdem ist eine Hausdurchsuchung umso erfolgversprechender, je weniger Ahnung der Betroffene davon hat, dass sie stattfinden wird.

"Die Durchsuchung dieser Räumlichkeiten ist zur Nachtzeit (21:00 bis 4:00 bzw. 6:00 Uhr, vgl. § 104 Abs. 3 StPO) unzulässig, es sei denn der Beschuldigte wird auf frischer Tat verfolgt, es besteht Gefahr im Verzug oder die Durchsuchung dient der Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen (§ 104 Abs. 1 StPO)." http://de.wikipedia.org/wiki/Durchsuchung_(Recht)

Meistens kommen die doch ganz früh morgens.

§104 StPO

[Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit]

(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.

(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.

(3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.

Grundsätzlich nicht während der Nacht (ich glaube von 21.00 - 08.00 Uhr) und während den allgemeinen Urlaubszeiten (Weihnachten, Neujahr, an religiösen Feiertagen, Ostern, glaube ich etc.)

Das gilt nur solange keine Gefahr im Vollzug ist, oder Verdunklungsgefahr oder Vertuschungsgefahr besteht.

Heisst im Klartext, wenn's nötig ist, geht's immer.

Anton96  11.09.2014, 19:49

Wo hast du den Stuss den her? Wenn ein Dursuchungsbeschluss vorliegt darf die Polizei jederzeit eine Hausdurchsuchung durchführen.

Ronox  11.09.2014, 19:52
@Anton96

Den Stuss hat der Gesetzgeber (nicht ganz wie oben dargestellt) in die Strafprozessordnung gedruckt.

So ganz egal ist es im Grunde nicht.

die Bestimmungen dafür fangen bei § 102 StPO an, § 104 dürfte für Dich hier besonders interessant sein. Aber wie es meistens so ist gibt es keine Regel ohne Ausnahme, beispielsweise bei Gefahr im Verzuge.