Hat man als Auszubildende Sonntagszuschläge?

6 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Das ist nicht zwingend. Da nicht schreibst, ob du minderjährig oder volljährig bist, empfehle ich die folgende Seite durch zu lesen:

http://www.azubi-azubine.de/mein-recht-als-azubi/arbeitszeit.html

DJeen3 
Beitragsersteller
 03.10.2013, 22:33

Vielen Vielen dank! Die Seite ist sehr informativ und ich freue mich schon, wenn meine Probezeit zuende ist!!!

DJeen3 
Beitragsersteller
 03.10.2013, 22:33

Vielen Vielen dank! Die Seite ist sehr informativ und ich freue mich schon, wenn meine Probezeit zuende ist!!!

Nein zu deiner Frage.

Jedoch stehst du als Auszubildende unter besonderem Schutz: Dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Das werdet ihr, wenn ihr das noch nicht getan habt, sicher bald in eurer Ausbildung ausgiebig durchkauen. Für deine Situation hab ich dir mal Auszüge aus dem Gesetz gesucht:

1.Abschnitt, §4, Satz 4

(4) Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist als Woche die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu legen. Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.

Dritter Abschnitt, erster Teil, § 8 Dauer der Arbeitszeit, Satz 1-2a

(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.

(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.

§ 15 Fünf-Tage-Woche

Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.

§ 17 Sonntagsruhe

(1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur:

  1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,

  2. in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen,

  3. im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist,

  4. im Schaustellergewerbe,

  5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen),

  6. beim Sport,

  7. im ärztlichen Notdienst,

  8. im Gaststättengewerbe.

Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.

(3) Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben.

Was heißt das jetzt also?

Antwort: Dein Chef darf dich nicht mehr als 40 Stunden pro Woche einteilen und auch nicht mehr als 8 stunden pro Tag und auch nicht an mehr als 5 tagen pro woche Außerdem fällst du als Kauffrau nicht unter die Ausnahmen für Sonntagsruhe. Das heißt: Er darf dich gar nicht für einen verkaufsoffenen Sonntag einteilen.

Es gibt allerdings auch ausnahmen: Wenn alle Fachkräfte an dem Tag gesundheitlich ausfallen, also ein Notfall vorliegt, darfst du auch an so einem Sonntag arbeiten, musst dafür aber einen ausgleichstag in derselben Woche freibekommen. (§21) Noch komplizierter wird's wenn du an vereinbarungen in einem Tarifvertrag gebunden bist, oder ein Tarifvertrag in deinem Unternehmen geltung hat und der Betriebsrat deiner Sonntagsarbeit zustimmt. Gibts keinen Bettriebsrat, musst du dein Chef dir schriftlich vorlegen, dass er dich nach geltendem Tarifvertrag Sonntags einsetzen will (+ dem ausgleichstag der dir zusteht) und du dem mit deiner Unterschrift zustimmst. (ebenfalls § 21)

Abschließend noch der Link mit der PDF, die den ganzen gesetzestext enthält, damit du die deinem Chef unter die nase reiben kannst wenn er protestiert, oder du das ganze selbst noch mal genauer nachschlagen willst:

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/jarbschg/gesamt.pdf

Gretings Ric

DJeen3 
Beitragsersteller
 03.10.2013, 22:20

Leider falle ich nicht mehr unter dieses Gesetzt, da ich volljährig bin. Das hatte ich vergessen zu erwähnen. Aber vielen Dank für seine ausführliche Erklärung :) Wir haben keinen Betriebsrat und da ich noch in der Probezeit bin, reine ich ihm das erst einmal noch nicht so protzig unter die Nase... Könntest du mir vielleicht erklären was ein Tarifvertrag ist?

RicWalker  04.10.2013, 12:01
@DJeen3

Auch den werdet ihr in der Berufsschule noch durchkauen. (ich glaube im 2. Lehrjahr) Die Inhalte eines Tarifvertrages werden zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften ausgehandelt. Ob du in der Gewerkschaft sein musst, um nach Tarifvertragsbedingungen eingestellt zuwerden oder auch Gewerkschaftslos danach eingestellt werden kannst, geht über meine Kenntnisse hinaus. Ich verhandle meine Arbeitsverträge immer selbst und bin auch in keiner Gewerkschaft. (So bin ich flexibler in der Verhandlung von Urlaubsanspruch, Gehalt und Überstundenreglung)

Wenn ein Tarifvertrag greift und dieser Sonntagszuschläge vorsieht, dann ist dieses sinngemäß auch auf Azubis anzuwenden; i. d. R. sind im Tarifvertrag für Azubis Zuschläge gesondert vereinbart, die von denen der Arbeitnehmer abweichen können...

DJeen3 
Beitragsersteller
 03.10.2013, 22:21

Danke für deine Antwort, leider verstehe ich sie nicht ganz:( was ist überhaupt ein Tarifvertrag?

DerSchopenhauer  04.10.2013, 07:55
@DJeen3

Tarifvertrag:

Vereinbarung von Arbeitgeberverband und Gewerkschaften über die wesentlichen Arbeitsbedingungen sowie über Arbeitszeiten, Gehälter, Urlaub etc.

Diese sind für alle Unternehmen bindend, die im Arbeitgeberverband sind, es sei denn diese gelten als allgemeinverbindlich; dann gelten sie für alle Betriebe der Branche.

Da solltest Du Dich einmal mit beschäftigen...

das musst du mit deinem Vorgesetzten besprechen.........

DJeen3 
Beitragsersteller
 03.10.2013, 22:36

Ich warte lieber bis meine Probezeit vorbei ist!

Ist dies denn gesetzlich geregelt ? Oder einfach nur eine Sache des Chefs ?