Hallöchen, jemand hat einen Screenshot von meiner Ebay-Auktion mit meinen Fotos auf einer anderen Internetseite eingestellt. Darf er das?
6 Antworten
Ja, das darf derjenige.
ebay ist eine öffentliche Verkaufsplattform und es spircht nichts dagegen, sich in den passenden Foren über Angebote zu informieren.
Teile uns doch bitte mit, in welchem Forum Dein Angebot diskutiert wird.
Es gibt viele interessante Foren, die sich mit ebay-Angeboten und -Verkäufern beschäftigen.
Hast Du gedacht, Du bist im Internet incognito? Kommt darauf an, zu welchem Zweck. Wenn es um die Klärung von Details in einem Forum geht oder als Werbung für diesen Artikel, darf er das. Was hast Du dagegen? Eigentlich ist man doch froh, wenn sich recht viele für die Artikel interessieren.
Das kommt extrem auf den Kontext an.
Normalerweise gilt uneingeschränkt das deutsche Urheberrecht. Und danach darf niemand die "Werke" eines anderen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung veröffentlichen. (§12 UrhG, §15 UrhG) auch nicht im Internet. (§19a UrhG).
Gerade die Verwendung von Screenshots ist aber sehr häufig, durch das "Zitatrecht" gedeckt. Wenn er also "nur eigene Aussagen mit dem Bild belegen" will und "kein anderes außer dieses Bild dazu verwenden könnte" ist das rechtlich gestattet. Was genau als Zitat gestattet ist, und was nicht, kannst du hier nachlesen: http://rechtsanwalt-schwenke.de/wann-ist-ein-bildzitat-erlaubt-anleitung-mit-beispielen-und-checkliste/
Anders sieht es aus, wenn er zum Beispiel dein Profilbild mit abgebildet hätte. Denn du hast als Privatperson nach §22 KUM das uneingeschränkte Recht darüber zu entscheiden, ob und wie Bilder auf denen du abgebildet bist, veröffentlicht werden. Das wäre dann auch nicht vermittelbar weswegen dass für den "Zitatzweck" notwendig ist, dass dein Bild und Name dabei stehen. Diese Angaben hätten unkenntlich gemacht werden können/müssen.
Nein, das verstößt eindeutig gegen das Urheberrecht. Er hat sich sogar strafbar gemacht.
Grundsätzlich ist jede Diskussion zunächst zulässig, siehe Artikel 5 Grundgesetz:
"(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (...)"
Wenn ich nun verbreite, "Ich kritisiere Verkäufer pinselreiniger, weil er X und Y tut, das finde ich nicht gut.", dann darf ich auch Belege für meine Kritik veröffentlichen - siehe UrhG § 51: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html
Wenn ich dich aber beleidige, verleumde oder üble Nachrede an dir begehe, dann greifen StGB
- § 185 Beleidigung
- § 186 Üble Nachrede
- § 187 Verleumdung
Und wenn ich dein Persönlichkeitsrecht verletze, hast zudem einen zivilrechtlichen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz: https://de.wikipedia.org/wiki/Persönlichkeitsrecht_(Deutschland)
Das greift aber nicht, wenn ich aus berechtigten Gründen öffentlich erwähne, dass du X und Y getan hast! Ob das berechtigt geschah, das entscheidet im Streitfall ein angerufenes Gericht.
Gruß aus Berlin, Gerd