Hallo, kann ich bei der nebenkostenabrechnung auch die Abnahme eines neuen Ofens und dazugehörigen Arbeiten eines Schornsteinfeger s einsetzen?

5 Antworten

Nein. Die Abnahme einer neuen Feuerstätte gehört gewissermaßen zu den Herstellungskosten. Das bedeutet:

Wenn der Mieter sich einen neuen Ofen angeschafft hat, muss er die Kaminkehrerrechnung für die Abnahme selbst bezahlen. Die Rechnung dafür wird separat gestellt und hat nichts in der Nebenkostenabrechnung zu suchen.

Wurde vereinbart, dass der Vermieter den Ofen beschafft und der Mieter die Kosten anteilig oder ganz übernimmt, trifft das gleiche zu.

Wenn der Vermieter den neuen Ofen beschafft hat, auch wenn es nach Wunsch und zum Vorteil des Mieters geht, muss der Vermieter diese Kosten bezahlen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Einsetzen im Sinne von angeben kannst Du die Kosten, aber nicht den Mietern berechnen.

Denn das sind keine laufend anfallenden Kosten.

... na ja, laut BGH sind alle Kosten und Lasten des Grundstücks in eine Abrechnung einzustellen, auch die nicht umlagefähigen.

Du wirst also nicht können, Du wirst müssen!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Diese Kosten sind allein von der Definition her keine Betriebskosten und sind deshalb nicht umlegbar.

Betriebskosten müssen regelmäßig anfallen. Das ist  hier bei diesen Arbeiten aber nicht der Fall.

M.W. nein. Zum Einen Folge der Erneuerung, also Bestandteil der Reparatur/Modernisierung, zum anderen bedürfen umlegbare Kosten der Regelmäßigkeit. Die ist hier nicht gegeben.