Hallo, ich arbeite als Aushilfe nachts in einer Spielothek... habe ich einen Anspruch auf Nacht/Feiertagszuschläge?
2 Antworten
Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Schichtarbeit sind im Arbeitszeitgesetz nur für Nachtschicht vorgeschrieben.
Im § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz ist vorgegeben dass der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer entweder zusätzliche bezahlte freie Tage gewährt (Urlaub) oder Zuschläge bezahlt.
Zuschläge für Sonn- und Feiertage sowie z.B. Spätschicht, sind arbeits- oder tarifvertraglich geregelt. Für Sonn- und Feiertagsarbeit muss der Arbeitgeber nach § 11 Ersatzruhetage gewähren.
Für Sonntagsarbeit innerhalb von zwei, für Feiertagsarbeit innerhalb von acht Wochen.
Nachtarbeit ist übrigens im Sinne des Gesetzes (§ 2 ArbZG) die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. Außerdem ist Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst.
Ob Dir jetzt Zuschläge/Zusatzurlaub für Nachtarbeit zustehen, kommt auf Deine Arbeitszeit an.
Aushilfe? Auf Minijob (450€) Basis? Falls ja, dann nicht.