Hallo! Darf man in seinem privaten PKW ein gelbes abnehmbares Rundumlicht sofern es Straßenzulässig ist _ausgeschalten_ auf dem dach lassen !AUSGESCHALTET!?
7 Antworten
Hallo MediumWasser,
es gibt kein Gesetz, welches Dir verbietet ein abnehmbares gelbes Rundumlicht im ausgeschaltetem Zustand auf dem Dach zu lassen.
Hier führen Einige den § 52 StVZO an. Die StVZO regelt aber nur die Zulassung der Fahrzeuge und somit was am Fahrzeug fest angebaut bzw. eben nicht fest angebaut sein darf.
Dein abnehmbares gelbes Rundumlicht fällt aber nicht unter die StVZO da es nicht fest am Fahrzeug angebaut wird.
Was den Einsatz von diesen abnehmbaren gelben Rundumleuchten eingeht, muss man nur den § 38 StVO beachten in dem steht:
§ 38 StVO - Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall‐ oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits‐ oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
Aber im ausgeschaltetem Zustand ist das abnehmbare gelbe Blinklicht, als Ladung anzusehen und Du solltest folgenden Paragraphen beachten:
§ 22 StVO - Ladung
(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin‐ und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten
Soviel zu den gesetzlichen Grundlagen.
Nur von der logischen Seite heute? Welchen Sinn macht es am privaten PKW ein ausgeschaltetes gelbes Blinklicht auf dem Dach zu transportieren? Es bringt nichts, stellt aber bei einem Unfall eine potentiell große Gefahr da, da die Befestigung per Klemme oder Magnetfuß nicht verhindern kann, dass die Lampe wie ein Geschoß umherherfliegt und andere Verkehrsteilnehmer gefährden kann.
Schöne Grüße
TheGrow
Vielen Dank für die ausführliche Antwort! HA!
Ja, warum nicht? Allerdings verstehe ich den Grund nicht. Willst du wichtig erscheinen? Für alles andere gibt es keinen Grund. Schon allein die Windgeräusche an so einem Teil würden mich nerven.
Weil jeder was anderes sagt. Wobei §52 nichts über ein ausgeschaltetes RKL sagt. IM grunde, kann ich auch einen gepcäkträger verwenden, was auf dasselbe hinauskommen würde.
Allerdings verstehe ich den Grund nicht
Mich würde es lediglich interessieren, weil wir eine disukssion darüber führen ob das nun erlaubt wäre oder nicht.
Zu unterscheiden ist zwischen
(1) gelbem Blinklicht (auch) im fahrenden Betrieb benutzbar, (§ 52 Abs. 4 StVZO),
(2) ausschliesslich auf stehenden Fahrzeugen, § 53 a Abs 3 StVZO und
(3) herkömmlichen aufstellbaren blinkenden gelben Taschenlampen bzw. Warnblinklampen (Fachbegriff: tragbare Warnleuchten) die mit Akku oder Batterie betrieben werden, (und zwar ausschliesslich unabhängig von der Lichtanlage/Stromanlage des Kfz), § 53 a Abs. 1 StVZO.
(2) Gelbes Blinklicht für den "Privatgebrauch"
Gelbes Blinklicht für den "Privatgebrauch" muss den Vorschriften gemäss § 53 a Abs 3 StVZO entsprechen und darf dann nur innen (innen auch fest angebracht) oder aussen (aber dort nicht fest angebracht) am stehenden Fahrzeug verwendet werden. Die Warnleuchte muss der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.
§ 53 a Abs 3 StVZO lautet:
Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne dass sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, dass sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.
§ 22 a Abs. 1 Nr. 12 StVZO lautet:
Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein: (...) Nr. 12 Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Absatz 4); § 22 a Abs. 1 Nr. 12 ist zwar unmittelbar nur für gelbes Blinklicht (auch) im fahrenden Betrieb gemäss § 52 Abs. 4 StVZO anwendbar, aber § 53 a Abs 3 StVZO verweist ausdrücklich auf § 22a Abs. 1 StVZO, der hierdurch auch für gelbes Blinklicht für den "Privatgebrauch" anwendbar ist.
Zwischenergebnis:
Für gelbes Blinklicht für den "Privatgebrauch" gemäss § 53 a Abs 3 StVZO ist eine amtliche Bauartgenehmigung erforderlich.
Zusammenfassung
Gelbes Rundumlicht bzw. Kennlicht ist also für die Anwendung Privater im Strassenverkehr zulässig,
wenn:
- es abhängig von der Stromversorgung des Fahrzeugs ist, (z.B. mit
..Stecker im Zigarettenanzünder);
- nur im stehende Betrieb;
- nur zur Warnung vor Unfällen und Gefahrenstellen (z. B. Autopannen);
- wenn eine amtliche Bauartgenehmigung erteilt ist.
Die amtliche Bauartgenehmigung ist erkennbar durch das vom Hersteller angebrachte E im Kreis mit der nachfolgenden Länderkennzahl und der Prüfnummer.
(Quelle:
http://www.anwalt-moenchengladbach.de/index.php?/archives/76-Gelbe-Kennleuchte,-gelbe-Warnleuchte,-gelbes-Rundumlicht,-gelbes-Blinklicht-fuer-den-Privatgebrauch-im-Strassenverkehr-zulaessig.html)
Ich vertrete eine andere Meinung:
In § 53 a Abs. 3 Satz 2 StVZO wird darauf hingewiesen, dass Warnleuchten der Bauartprüfung nach § 22 a der StVZO entsprechen müssen.
Als amtlich vorgeschrieben und zugeteilt wurde nach bestandener nationaler Prüfung -früher- die Wellenlinie als Nachweis .i.S.d. Absatzes 2 zu § 22a StVZO. Die von dir beschriebene Regelung ist die -überholte- nationale Regelung aus § 7 Fahrzeugteileverordnung.
Absatz 2 ist jedoch nicht anzuwenden, wenn die Prüfung nach Abs. 3 Nr. 3 StVZO durchgeführt wurde und ein Mitgliedsstaat der EU bestätigt, dass diese Einheit den technischen Anforderungen genügt. Kenntlich gemacht wird dieses durch das "E" bzw. "e".
Die europäische Kennzeichnung ersetzt folglich die nationale -alte-Wellenlinie (siehe hierzu auch § 7 Abs. 2 Fahrzeugteileverordnung).
Würde nur die Wellenlinie vorhanden sein, so wäre das ein Handelshemmnis innerhalb der EU, da nationale Zulassungen außerhalb Deutschlands nicht anerkannt werden.
Nein.
Schau in 52 StVZO Abs. 4.
Der § 52 StVZO regelt nur die Zulassung von Fahrzeugen und inbegriffen, was fest angebaut bzw. eben nicht fest angebaut werden darf.
Das abnehmbare Rundumlicht, welches der Fragesteller angeführt hat, fällt aber eben nicht unter die StVZO, da eine feste Anbringung am Fahrzeug nicht erfolgt.
Was führt Dich zu der Annahme, dass ein abnehmbares Rundumlicht die Zulassung gefährden könnte?
§52 sagt nichts über ausgeschaltets. Es wäre ja dasselbe wie ein gepäckträger.
Das E-Prüfzeichen reicht nicht aus. Zusätzlich muss die Leuchte mit dem Zulassungszeichen eben nach §53a III StVZO versehen sein. Das erkennt man durch Ein K mit einer Wellenlinie.
Bsp bei den Hella BST LED "K~~ 1129"
Zusätzlich existiert zu dem ganzen dann auch noch eine Zulassungsurkunde vom Kraftfahrtbundesamt, die besagt, dass eben diese "K-Zulassung" auf der Leuchte aufgedruckt sein muss.
Bedeutet.. Ohne K-Zulassungsaufdruck im privaten PKW verboten.